Bilder mit erkennbaren Personen im Internet
Marco
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Hallo miteinander,
für mich ergibt sich nun eine Frage, wie es sich mit Bildern verhält, auf denen Peronen zu erkenn sind, wenn diese im Internet gezeigt werden.
Der Sachverhalt dazu ist folgender:
Im Rahmen einer Ausstellung sollen Fotos der Veranstaltung im Internet gezeigt werden (z. B. als Rückblick).
Zu sehen sind dabei Personen, wie sie das Objekt der Begierde betrachten
<a href="http://www.strassenbahn-dresden.de/Bilder/Bilder_online/Dateien_Foren/bild_frage.JPG>Beispielfoto</a>
Mir ist klar, dass bei Fotos, wo eine Person den Bildmittelpunkt darstellt, die Erlaubnis vorliegen muss.
Aber wie ist es eben, bei solchen Veranstaltung?
Wer hat da Erfahrungen gesammelt?
Vielen Dank und
viele Grüße
Marco
Hi!
Mir ist klar, dass bei Fotos, wo eine Person den Bildmittelpunkt darstellt, die Erlaubnis vorliegen muss.
Aber wie ist es eben, bei solchen Veranstaltung?
Wer hat da Erfahrungen gesammelt?
Es reicht wenn man dazu Wissen sammelt. Selbiges liegt bereits suchbar im Internet. An der Gesetzeslage und Rechtssprechung hat sich diesbezüglich meines Wissens auch nichts geändert. Zum Beispiel Wikipedia: Recht am eigenen Bild
Lo!
Moin!
Vorab: Verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall gibt es beim Anwalt. Ich berichte aus meiner Lebenserfahrung.
für mich ergibt sich nun eine Frage, wie es sich mit Bildern verhält, auf denen Peronen zu erkenn sind, wenn diese im Internet gezeigt werden.
Der Sachverhalt dazu ist folgender:
Im Rahmen einer Ausstellung sollen Fotos der Veranstaltung im Internet gezeigt werden (z. B. als Rückblick).
Zu sehen sind dabei Personen, wie sie das Objekt der Begierde betrachten
Hier greift die Ausnahme nach § 23 Absatz 1 Punkt 3 KunstUrhG
"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;"
Eine Falle kann aber in § 23 Absatz 2 liegen:
"Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Das ist so genannter "Gummi-Paragraph."
Es kann also, abhängig vom "Objekt der Begierde", durchaus sein, dass eine der Personen erfolgreich klagt. Das "berechtigte" Interesse ist immer Ermessensfrage. Ist die "Ausstellung" eine Beate-Use-Memorial, dann kann das sehr wahrscheinlich schon deshalb schief gehen. Bei Otto Dix oder Picasso eher nicht.
Möglicherweise sieht sich der Fotografierte aber dem Verdacht ausgesetzt, dass er wenige Tage später das Bild gestohlen habe oder die Bildunterschrift besagt: "Wer sich diese Ausstellung angesehen hat, der frisst auch kleiner Kinder!" - oder "Getäuschte Ausstellungsbesucher staunen vor schlechter Fälschung" und schon haben wir wieder das "berechtigte negative Interesse".
Eine weitere Frage ist die, ob die Personen damit rechnen mussten fotografiert zu werden. War es am Tag der Eröffnung und gab es schon vor der Eröffnung Presserummel, dann ist es - abgesehen von der Einzelmeinung von 1-3 Richtern, die sich sehr wahrscheinlich in Hamburg, Berlin oder Köln finden lassen, unproblematisch. War es der 3. oder 14. Ausstellungsstag, dann wäre es viel besser das Einverständnis zu haben, denn die Besucher konnten sich im Privaten und unbeobachtet fühlen (wollen). Ein weiteres NoGo ist, wenn die Fotografierten in irgend einer Weise unvorteilhaft dargestellt werden. Bei Deinem Beispielbild könnte z.B. ein verrutschtes Toupet erkennbar werden. Und schon sind wir beim "berechtigten negativen Interesse" des Fotografierten. Denn Toupetträger werden, genau wie Bundeskanzler (die sich die Haare färben oder halt nicht), angeblich von vielen als Betrüger angesehen. Schwupps hat man eine Verfügung am Hals. Ähnliches gilt für- Fettflecken, Krümel, Schweißflecken, Narben, die linke Gesichtshälfte überhaupt oder einen Winkel, in welchem die Nase gehalten wird und in der Hand gehaltene Sektgläser ("Herr Richter: Der stellt mich als Alkoholiker dar. Seit dem hat sich mein Wodkaverbrauch von einer auf zwei Flaschen am Tag verdoppelt!")
Ein möglicherweise angerufenes Gericht muss hier also die Interessen abwägen.
Wer hat da Erfahrungen gesammelt?
Ich bin mal wegen eines Fotos sehr erfolglos verklagt worden.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten
Marco
;-)
ergänzend:
Zum § 23 Absatz 1 Punkt 3 KunstUrhG ist noch zu sagen, daß dabei keine Personen "rausgepickt" werden dürfen, also fallen insbesondere keine Fotos mit Einzelpersonen* unter diese Ausnahme. Auch dürfen die Personen an sich nicht das dominierende Motiv sein, das muß die Veranstaltung sein, was bei einer Demonstration zwar wahrscheinlich wiederum die Personen wären, nicht aber bei einer Ausstellung.
*Auftretende Künstler u.ä. ggf. ausgenommen
In einer Ausstellung sehe ich grundsätzlich aber ohnehin keine versammlungsähnliche Veranstaltung bei der ein "kollektiver Wille" etwas gemeinsam zu tun vorhanden ist. Demnach müßte sich auch niemand erst "im Privaten und unbeobachtet fühlen (wollen)", damit es unzulässig wäre die Bilder ohne Einwilligung zu verbreiten.