Hallo,
das Brief-/Telekommunikationsgeheimnis schützt beide beteiligten Parteien, ich kann als Arbeitgeber (vielleicht) die Privatnutzung von E-Mail verbieten, richte ich ihm allerdings eine persönlich zuordbare Adresse zu kann ein Außenstehender nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer die Mails privat nutzen darf oder nicht (woran auch?). Beispiel: Ich habe eine E-Mail-Adresse der Form jens.holzkaemper@firma.com, jemand der mich kennt und mit mir in Kontakt treten will, errät diese oder findet sie auf der Firmenhomepage etc. und schreibt mir eine E-Mail, dann darf laut meiner Auffassung diese nicht gelesen werden. Da der Arbeitgeber, das aber nicht erkennen kann, bevor er die Mail gelesen hat ...
Ah, jetzt verstehe ich :)
Von sowas habe ich aber noch nie gehört. Ich denke, dass das den Arbeitgeber zu viel einschränken würde. Wenn private Mails definitiv verboten sind und das auch eingehalten/überprüft wird, sollte der Arbeitgeber eigentlich alles getan haben, um sich zu schützen und vor allem, um sich seine Mails zu schützen.
Auch ein Außenstehender sollte wohl an der Adresse erkennen können, dass es eine Firmenadresse ist und, dass diese Adresse im Zweifel für berufliche Dinge da ist. Auch sollte ihm klar sein, dass darauf die Sekretärin und die Vertreter etc. wohl Zugriff haben.
Ich halte es nicht für schlecht, als Anwalt dazu zu raten eher davon auszugehen, dass die Mails geschützt sind. Wie gesagt - auch durch das Arbeitsrecht sind die Mails im Postfach des Arbeitnehmers in gewisser Weise geschützt. Wenn man dann von einem noch höheren Schutz ausgeht, macht man auf jedenfall nichts falsch und meistens muss man ja auch nicht die Mails seiner Leute lesen.
Wenn der Arbeitnehmer dann aber plötzlich erkrankt oder so, sollte es auf jeden Fall möglich sein, einem Vertreter sofort Leserechte in dieser Mailbox einzuräumen. Und das würde bei einem echten Fernmeldegeheimnis-Schutz der Mails vor dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres gehen - obwohl da natürlich schon (bei erlaubter Privatnutzung) vorher Absprachen dazu getroffen sein sollten...
Aber wie gesagt - von so einem weiten Schutzbegriff des § 88 TKG habe ich noch nie gehört/gelesen.
Gruß
Alex