Hallo,
Da es hierzulande (DE, aber auch AT und CH soweit ich weiß) mehr oder weniger keine Software-Patente gibt, sollte ein Nachbau der Idee keine juristische Schwierigkeit sein.
Urheberrecht kann verletzt sein, wenn der alte Quellcode dafür analysiert wird. (Denn nur alleine die Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt. Jeder Vorgang mit den Werken schon)
Wettbewerbsrecht ist auf jeden Fall dann einschlägig, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Also, wenn beide die Software verkaufen. Aber auch wenn sie beide (alter AG + Selbstständiger) intern nutzen denke ich, dass durchaus wettbewerbsrelevante Auswirkungen entstehen können. Ein Nachmachen wäre dann nach UWG äußerst schädlich.
Zuletzt kann sich ein Verbot auch direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ich meine, dass es für bestimmte Konstellationen schon alleine aus den vertraglichen Schutzpflichten (=Treuepflichten im Arbeitsverhältnis) verboten ist - auch wenn es nicht explizit im Vertrag steht.
Zum Beispiel Urheberrecht. (Mit)urheber bleibst du immer, aber die Lage ist bei solchen bezahlten/abgegoltenen Aufträgen mit weniger Rechten für dich verbunden als wenn du selbständig was erstellst.
Es kommt nicht drauf an, ob es "bezahlte/abgegoltene" Aufträge sind. Es gibt im UrhG eine Spezialregelung für durch Arbeitnehmer erstellte Software. Die ist sehr eng. Da fallen wirklich nur Arbeitnehmer und ein paar andere rein. Schon Scheinselbstständige fallen da nicht mehr runter - hier gilt dann das normale Urheberrecht und da hat der Urheber im Zweifel alle Rechte. Beim Arbeitnehmer-Softwareentwickler verliert er alle Rechte außer den Urheberpersönlichkeitsrechten.
Gruß
Alex