Moin!
Das könnte er wiederum dadurch kompensieren, indem er ein Image als Button einsetzt, in diesem Fall dann eben ein Img der Emailadresse.
auch das kommt im Zweifelsfall auf den Richter an. §5 TMG legt fest:
... leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ...
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> Bei aller Angst, die hinsichtlich der Impressumspflicht hier immer wieder verbreitet wird, ist doch eigentlich erstaunlich, wie wenig Gerichtsurteile zu diesem Thema bekannt geworden sind.
Das liegt vermutlich daran, dass es "genügend" Urteile zur Einschätzung/ Beurteilung der allgemeinen Rechtssprechung zu diesem Thema gibt.
Wer sich trotzdem nicht daran hält, wird früher oder später abgemahnt.
Jüngste Beispiele sind u.a. die Impressumspflicht für (gewerbliche) "Fanpages" bei Facebook.
Gruß Gunther