Hallo!
Aber angenommen, ein bibliotheksartiges Stück Software, z.B. ein HTTP-Client, wurde beigesteuert, dann dürfte dies relativ problemlos entfernbar und durch eine andere Software ersetzbar sein. Das Resultat wäre, dass die damit entfernten Urheberrechte ebenfalls durch eine Veräußerung nicht mehr verletzbar wären.
Den Teil den ich meine, ist im die Grunde die Geschäftslogik. Und wenn der entfernt wird, muss er komplett neu geschrieben werden.
Nun, inwieweit kann den der alte Code als "Hilfe" für die Erstellung des neuen Codes herangezogen werden?
lg ploy