Liebe Mitdenker, liebe Wissende, liebe Neugierige,
ja!
Guten Tag.
Der vorige Nutzer hat sie dir unter einer Bedingung überlassen. Die Nutzungsart ist Teil des Überlassungsvertrages, eine andere Nutzung ist Vertragsbruch. Sofern ihr keine zeitliche Begrenzung abgemacht habt, gilt das dann auch genau so bis zum Sankt Nimmerleinstag.
Wettbewerbsbeschränkende Verträge ohne adäquate Gegenleistung sind in DE (derzeit noch) nichtig oder zumindest anfechtbar.
Es gab eine Gegenleistung in Form eines Preisnachlasses von 550 € bzw. 90% der Forderung.
Die ist aber für maximal für zwei Jahre bindend. Nur bei einem Dauerschuldverhältnis geht das länger.
Spirituelle Grüße
Euer Robert
robert.r@online.de
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Möge der wahre Forumsgeist ewig leben!
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