Robert R.: Ist eine Bewerbung verbindlich?

Liebe Mitdenker,
liebe Wissende,
liebe Neugierige,

ja!

Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

Der potentielle neue Arbeitgeber eines bei uns befristeten Kollegen meinte nämlich, er müsse kein Gehaltsangebot machen, schließlich habe sich doch der Kollege bei ihm beworben und er müsse nun noch seine Preisvorstellung nachliefern. Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

Wie würdet Ihr euch verhalten?

Spirituelle Grüße
Euer Robert

--
Möge der Forumsgeist wiederbelebt werden!
  1. Hi,

    Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

    Der potentielle neue Arbeitgeber eines bei uns befristeten Kollegen meinte nämlich, er müsse kein Gehaltsangebot machen, schließlich habe sich doch der Kollege bei ihm beworben und er müsse nun noch seine Preisvorstellung nachliefern. Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

    Erklär doch mal genauer.
    Haben Bewerber und potentieller AG schon miteinander gesprochen?
    Es gibt da eigentlich keine feste Regel. Bewerbung und auch Vorstellungsgespräch sind nichts weiter als eine "Kennenlernphase". Und so, wie auch im normalen Miteinander üblich, handelt man gewisse Dinge aus. So wie z.b. die Gehaltsvorstellung.
    Was in Deinem (nicht konkret) geschildertem Fall der "goldene Schnitt" ist, wird Dir hier keiner sagen können. Wers trotzdem tut, der rät im luftleeren Raum herum. Das ist aber dann nichts seriöses, dazu fehlen einfach Infos.

    Rudi (habe früher in der Personalentwicklung gearbeitet und viele Bewerbungen vom Postkorb über ien Vorstellungsgespräch bis hin zur Einstellung bzw. Nichteinstellung bearbeitet)

    1. Liebe Mitdenker,
      liebe Wissende,
      liebe Neugierige,

      ja!

      Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

      Der potentielle neue Arbeitgeber eines bei uns befristeten Kollegen meinte nämlich, er müsse kein Gehaltsangebot machen, schließlich habe sich doch der Kollege bei ihm beworben und er müsse nun noch seine Preisvorstellung nachliefern. Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

      Erklär doch mal genauer.
      Haben Bewerber und potentieller AG schon miteinander gesprochen?

      Na klar. Mein Kollege hat sich beworben und der potentielle AG verlangt nun, dass er ihm eine Gehaltsvorstellung nennt. Das Schlimme daran ist, dass der Arbeitsamtsjobagenturbeschäftigungsverhinderungsagent der Meinung ist, dass mK diese Aussage treffen müsste, weil er ihn sonst abmahnen/sperren würde... Er müsse schließlich mitwirken laut Eingliederungsvertrag. Bei uns ist er ja nur auf Zeit untergekommen.

      Also wo leben wir denn?

      (Näher will ich das jetzt nicht erläutern, weil die Beteiligten dann zu transparent werden.)

      Spirituelle Grüße
      Euer Robert

      --
      Möge der Forumsgeist wiederbelebt werden!
      1. Das ist ja ein ganz andere Sachverhalt, als die erste Frage.

        Natürlich muss er kein Gehalt nennen.

        Das Problen ist, dein Kollege ist ALG I oder ALG II Bezieher.
        Und wenn er keinen Stress mit seinen Ersatzeinkommen haben will,
        muss oder kann, hat er sich nach den Spielregeln des Leistungsträgers
        und SGB entsprechend zu verhalten oder muss mit den Konsequenzen leben.
        Was eventuell auch einen Klageweg durch die verschiedenen Instanzen mit
        ungewissen Ausgang nach sich zieht. Ich gehe mal davon aus, dass dieser Kollege
        wo die Frage nach der Fortbildung kam, sich sehr nahe stehen. Und da solche Sachen
        ja immer mehr Kannleistungen sind, steht es ihm frei, sich seinen Weg zusuchen.

        Die Frage hätte lauten müssen, stellt die Weigerung, einem Arbeitgeber zu erst einen
        Gehaltswunsch mit zuteilen, einen sanktionsfähigen Tatbestand nach SGB da.
        Dies ist aber eine ganz andere rechtliche Baustelle, als die Erstfrage.

        1. Das Problen ist, dein Kollege ist ALG I oder ALG II Bezieher.
          Und wenn er keinen Stress mit seinen Ersatzeinkommen haben will,
          muss oder kann, hat er sich nach den Spielregeln des Leistungsträgers
          und SGB entsprechend zu verhalten oder muss mit den Konsequenzen leben.

          Wichtig an dieser Stelle: Es geht ausschließlich um die Spielregeln des SGB! Nicht um die des "Lachbearbeiters" vor Ort.

          Was eventuell auch einen Klageweg durch die verschiedenen Instanzen mit
          ungewissen Ausgang nach sich zieht.

          Die Jobcenter verlieren "round about" 50% aller Klageverfahren.

          Die Frage hätte lauten müssen, stellt die Weigerung, einem Arbeitgeber zu erst einen
          Gehaltswunsch mit zuteilen, einen sanktionsfähigen Tatbestand nach SGB da.
          Dies ist aber eine ganz andere rechtliche Baustelle, als die Erstfrage.

          Genau so isses.

          Rudi

    2. Hallo Rudi

      Deine Beschreibung ist grundsätzlich richtig, aber die Formulierung 'nichts weiter als eine Kennenlernphase' sei mit Vorsicht zu genießen, denn sie impliziert, dass hier noch gar keine Form von Rechtsverbindlichkeit gegeben wäre, was jedoch nur hinsichtlich des Abschlusses des konkreten Rechtsgeschäfts, also des Arbeitsvertrages zutreffend ist, darüber hinaus aber außen vor lässt, dass dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Bewerber eine eigene Rechtsqualität innewohnt.

      Wie ich in meinem anderen Beitrag schon angedeutet habe, gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der sogenannten 'culpa in contrahendo', womit eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemeint ist, im Gegensatz zur 'culpa post contractum finitum', was die Verletzung der sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten meint.

      Wenn man nun von sogenannten 'vorvertraglichen' Pflichten spricht, so ist damit gemeint, dass auch vor Abschluss des Vertrages, also sozusagen bei dessen Anbahnung, bereits ein schützenswertes gegenseitiges Vertrauen der beteiligten Parteien entsteht, im Sinne von 'Treu und Glauben' des §242 BGB, dessen Verletzung unter Umständen zu sanktionieren ist, siehe die §§311, 280, 241 BGB; Und gerade im Arbeitsrecht und dem Fall der Bewerbungsphase vor einem möglichen Abschluss eines Arbeitsvertrages gibt es da eine Menge potentieller Pflichtverletzungen!

      Nur exemplarisch sei hier auf das ebenfalls in meinem anderen Beitrag schon angesprochene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinzuweisen, welches dieses generelle Prinzip für diejenigen Fälle konkretisiert, bei denen ein Zusammenhang zu dem in Art.3 GG verkörperten Gleichheitsgrundsatz besteht; Und obwohl dieses Gesetz über das Arbeitsrecht hinaus im ganzen Zivilrecht gilt, ist dort sogar ausdrücklich der Begriff des 'Bewerbers' in dessen persönlichem Geltungsbereich aufgeführt, siehe §6 Abs.1 S.2 AGG.

      Aber das nur zur Information. Mit Blick auf die Rechtsqualität einer Stellenausschreibung oder eines Bewerbungsschreibens sei nur noch angemerkt, dass diese Willenserklärungen lediglich auf die Aufnahme von Verhandlungen gerichtet sind, es ihnen aber bei verständiger Würdigung nach §133 BGB hinsichtlich des eigentlichen Vertragsschlusses in der Regel sowohl an Rechtsbindungswillen als auch an Geschäftswillen fehlt, weshalb sie keinen Antrag im Sinne der §§145 ff. BGB darstellen.

      Gruß,

      Roadster

      1. Hi,

        Nur exemplarisch sei hier auf das ebenfalls in meinem anderen Beitrag schon angesprochene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinzuweisen, welches dieses generelle Prinzip für diejenigen Fälle konkretisiert, bei denen ein Zusammenhang zu dem in Art.3 GG verkörperten Gleichheitsgrundsatz besteht; Und obwohl dieses Gesetz über das Arbeitsrecht hinaus im ganzen Zivilrecht gilt, ist dort sogar ausdrücklich der Begriff des 'Bewerbers' in dessen persönlichem Geltungsbereich aufgeführt, siehe §6 Abs.1 S.2 AGG.

        Stimmt. Meine Zeit in diesem Gebiet war lange, lange vor AGG. Unbedingt ehrlicher bei Absagen waren wir allerdings deshalb auch nicht.

        Rudi

        1. Hi,

          Hi

          Stimmt. Meine Zeit in diesem Gebiet war lange, lange vor AGG. Unbedingt ehrlicher bei Absagen waren wir allerdings deshalb auch nicht.

          Naja, das AGG ersetzt ja im Wesentlichen nur die alten §§611a und 611b BGB und formalisiert die zu diesen Normen ergangenen Rechtsprechung, also allzuviel hat sich damit ohnehin nicht geändert, abgesehen dass es dogmatisch sauberer ist.

          Aus Arbeitgebersicht sollte man jedenfalls eine klare vorab festgelegte Strategie verfolgen, bei der die entsprechenden leitenden Angestellten penibel in dieser Materie geschult werden und entsprechende Formulierungen in Stellenanzeigen oder in Bewerbungsgesprächen verwenden bzw. vermeiden, zumindest falls man nicht mit Klagen überhäuft werden will.

          Insofern bestraft das Gesetz in erster Linie Dummheit, ohne in die unternehmerische Freiheit aber zu sehr einzugreifen, denn wie du richtig sagst, Gründe finden sich immer. ;)

          Gruß,

          Roadster.

          1. Hi,

            Naja, das AGG ersetzt ja im Wesentlichen nur die alten §§611a und 611b BGB und formalisiert die zu diesen Normen ergangenen Rechtsprechung, also allzuviel hat sich damit ohnehin nicht geändert, abgesehen dass es dogmatisch sauberer ist.

            Worum sich im Wesentlichen aber Ende 80er, Anfang 90er auch keiner geschert hat. Und selbst Anfangs des AGG noch nicht allzuviele. Das fing erst mit den ersten Klagen an, die verloren gingen ;)

            Rudi

  2. Hi,

    Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

    m.E. weder noch.

    Der potentielle neue Arbeitgeber eines bei uns befristeten Kollegen meinte nämlich, er müsse kein Gehaltsangebot machen, schließlich habe sich doch der Kollege bei ihm beworben und er müsse nun noch seine Preisvorstellung nachliefern.

    Warum hat sich der Kollege denn bei diesem Arbeitgeber beworben?
    Etwa aufgrund einer Stellenanzeige? (egal ob im Internet, Zeitung, Arbeitsamt)

    Dann könnte man wieder andersrum argumentieren - die Stellenanzeige sei ein Angebot, daß der potentielle Arbeitnehmer per Bewerbung annimmt.
    Was darauf rausliefe, daß der Arbeitgeber JEDEN Bewerber einstellen müßte.

    Stellenanzeige und Bewerbung sind m.E. kein Bestandteil des Vertragsabschlusses.

    Das kommt erst, wenn man sich beschnuppert hat und sich über den Vertrag zu einigen versucht. Und das kann durchaus über viele Iterationen gehen (wenn der eine Partner z.B. beim ersten Vertragspunkt, der ihm nicht gefällt, nachhakt und nicht weiterliest, und den nächsten unstimmigen Punkt erst anmeckert, wenn die andere Seite den ersten Punkt geändert hat).

    Egal *), wer die erste Zahl nennt, der Arbeitnehmer wird eine überhöhte Forderung stellen, der Arbeitgeber ein zu niedriges Angebot machen. Und dann gibt es zwei Möglichkeiten: man einigt sich auf eine Zahl dazwischen ==> Arbeitsvertrag (falls sonst alles paßt), oder eben kein Arbeitsvertrag.

    *) Ausnahme sind natürlich tarifgebundene Arbeitsplätze. Da wissen beide vorher (bzw. sollten beide vorher wissen), was als Gehalt rauskommt.

    Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

    Und der potentielle Arbeitgeber meint: laß doch den Arbeitnehmer kommen.

    Und jetzt? Kann man natürlich unendlich abwarten.
    Meist sitzt hier der Arbeitgeber am längeren Hebel (wenn Kandidat A keine Gehaltsvorstellung nennt, dann nehm ich eben Kandidat B).
    Und in den meisten Fällen kann der Arbeitgeber länger mit einer unbesetzten Stelle leben als der Arbeitnehmer ohne Einkommen.

    Wie würdet Ihr euch verhalten?

    Ermitteln, in welchem Bereich die Gehälter für derartige Arbeitsplätze liegen.
    Und dann eine Zahl aus diesem Bereich nennen. Siehe dazu auch den Abschnitt "Egal ..." weiter oben - also nicht den niedrigsten Wert nehmen.

    cu,
    Andreas

    --
    Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
    O o ostern ...
    Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
  3. Hallo Robert

    Bezüglich der konkreten Verhandlung der Vertragsbestandteile wie des Arbeitsentgeltes gibt es keine rechtlichen Bestimmungen, abgesehen davon, dass natürlich auch Vertragsverhandlungen bereits einen für beide Parteien schützenswerten Vertrauenstatbestand begründen, dessen gröbliche Verletzung unter Umständen Schadensersatzansprüche begründen kann.

    Es gibt natürlich für das Bewerbungsverfahren eine ganze Reihe an relevanten gesetzlichen Vorschriften, von der Vertragstheorie des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und darüber hinaus. Aber warum sollte es eine Vorschrift darüber geben, wer wem seine Gehaltsvorstellungen zuerst offenbaren muss? Dazu bedürfte es eines besonders schützenswerten Interesses einer der Parteien, welches schwerer wiegt, als ein zum Schutz dieses Interesses erfolgender gesetzlicher Eingriff in die Privatautonomie. Ein solches Interesse kann ich hier nicht erkennen, und der Gesetzgeber wohl auch nicht. ;)

    Grundsätzlich gilt einfach, dass ein Arbeitsvertrag, wie jeder andere Vertrag auch, nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustandekommt, sprich, ohne ausdrückliche oder konkludente Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile gibt es keinen Vertrag, logisch.

    Leidlich interessant ist hier beim Arbeitsvertrag aber, dass obschon es sich beim Arbeitsentgelt um die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers und somit um einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages handelt, nicht zwingend eine Einigung über diesen Punkt vorliegen muss um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, jedenfalls nach herrschender Meinung nicht, und zwar aus dem Grund, dass in dem Fall, dass kein Gehalt vereinbart wurde und sich eine solche Vereinbarung auch nicht tariflich oder sozialgesetzlich herleiten lässt, schlicht der sogenannte und im Zweifel gerichtlich festzusetzende 'übliche Lohn' als vereinbart anzusehen ist, was sich aus den Vorschriften zum Dienstvertrag im schuldrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt, und was aber freilich nur für den Fall gilt, dass der Arbeitsvertrag ansonsten rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist und die Regelung der Entlohnung von beiden Parteien entweder bewusst ausgelassen wurde oder aber sie schlicht vergessen wurde.

    Im Klartext heißt das, unabhängig davon, ob es sich um eine Initiativbewerbung oder um die Antwort auf eine Stellenausschreibung handelt, hat der Arbeitgeber das gute Recht, vom Bewerber zu verlangen, seine Gehaltsvorstellungen zu offenbaren, sowie umgekehrt der Bewerber das gute Recht hat, dieses Ansinnen abzulehnen, was dann aber natürlich regelmäßig zur Folge haben wird, dass keine Einigung zustandekommt.

    Wie MudGuard schon anmerkte, ist es daher das übliche und auch zu empfehlende Vorgehen, sich als Bewerber über die in der Regel in dem Bereich gezahlten Gehälter zu informieren und dann einfach eine Zahl zu nennen, die unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen anzusehen ist. Wobei je nach Einzelfall, sprich unter Berücksichtigung der Qualifikation des Bewerbers und der Verfügbarkeit vergleichbarer Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt, auf diese Zahl ruhig noch ein Betrag X aufgeschlagen werden kann. Mehr Risiko, aber gegebenenfalls auch mehr Gewinn. Aber das liegt dann im Ermessen des Bewerbers. ;)

    Gruß,

    Roadster.

  4. Moin!

    Liebe Mitdenker,
    liebe Wissende,
    liebe Neugierige,

    ja!

    Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

    Der potentielle neue Arbeitgeber eines bei uns befristeten Kollegen meinte nämlich, er müsse kein Gehaltsangebot machen, schließlich habe sich doch der Kollege bei ihm beworben und er müsse nun noch seine Preisvorstellung nachliefern. Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

    Wie würdet Ihr euch verhalten?

    Wenn ich als stark nachgefragter Programmierer ständig von Arbeitgebern bzw. Arbeitsvermittlern/Headhuntern angefragt werde, bin ich in einer Position, dass ich mir einen eventuellen Stellenwechsel erst dann überlege, wenn der neue Arbeitgeber seinen vorgesehenen Preis genannt hat. Ich bin ja nicht in Zugzwang, Geld kommt ja bereits rein.

    Es entspricht allerdings den regelmäßigen Umgangsformen, dass sich normalerweise der Bewerber auf einen Job mit seiner Gehaltsvorstellung auseinandergesetzt hat und diese auch benennt.

    Dies empfinde ich noch umso wichtiger, wenn derjenige andernfalls beim Arbeitsamt verbleiben würde. Gerade wenn, wie du schreibst, Sachbearbeiter den Druck für Bewerbung und Arbeitsaufnahme aufbauen, ist es doch die beste Argumentation, wenn der Bewerber alle seine Qualifikationen und auch seine Gehaltsvorstellung benennt, und der potentielle Arbeitgeber ihn dann entweder nimmt oder ablehnt.

    Umgekehrt würde ja der Arbeitnehmer die Jobofferte nur aus dem Grund ablehnen können, weil "der zuwenig bezahlen wollte". So kann man gegenüber dem Arbeitsamt vermutlich nicht argumentieren. Der Arbeitgeber hingegen ist dem Arbeitsamt keine Rechenschaft schuldig, warum er einen Bewerber nicht eingestellt hat.

    - Sven Rautenberg

    1. Liebe Mitdenker,
      liebe Wissende,
      liebe Neugierige,

      ja!

      Umgekehrt würde ja der Arbeitnehmer die Jobofferte nur aus dem Grund ablehnen können, weil "der zuwenig bezahlen wollte". So kann man gegenüber dem Arbeitsamt vermutlich nicht argumentieren. Der Arbeitgeber hingegen ist dem Arbeitsamt keine Rechenschaft schuldig, warum er einen Bewerber nicht eingestellt hat.

      Der Gedanke ist nicht falsch ;-)

      Er hat inzwischen auch einen anderen Berater beim AA bekommen. Der ist wesentlich pragmatischer und hat auch noch eine Weiterbildung in Aussicht gestellt. Da werde ich gleich mal aufpassen, ob nicht auch eine beantragen kann. Bin zwar in einer anderen Abteilung, aber mir fehlt auch noch so einiges...

      Spirituelle Grüße
      Euer Robert

      --
      Möge der Forumsgeist wiederbelebt werden!
  5. Da kam heute die Frage auf, ob eine "Berwerbung um eine Anstellung" eigentlich ein Angebot darstellt, oder um ein "Invitatio ad Offerndum"?

    Die Bewerbung ist, wie der Name schon sagt, eine Werbung. Also noch kein hinreichend konkretes Vertragsangebot, dass es nur noch der Annahme bedürfe. Das erfolgt regelmäßig erst wenn der "Arbeitgeber" den Vertrag zum Unterzeichnen "rüberschiebt". Auch in "positives vorvertragliches Vertrauensverhältnis" kommt übrigens nicht in Betracht.

    Der war aber (so wie ich auch) auf dem Standpunkt: lass doch den potentiellen Arbeitgeber mal kommen...

    Tja. So eine schwere Frage ist das nicht. Wird sich die Gehaltsvorstellung des potentiellen "Arbeitgebers" zu stark von der der des potentiellen "Arbeitnehmers" unterscheiden, dann spart man sich kurzerhand weitere Verhandlungen und Enttäuschungen.

    Jörg Reinholz