Hi Ts,
Der Maler hat daraufhin den Möbelhersteller auf Unterlassung verklagt. Das OLG sah das Gemälde lediglich als Beiwerk nach Paragraph 57 UrhG an. Begründet hat es dies damit, dass der Zweck des Kataloges der Absatz von Möbeln sei und das Bild nur zufällig abgebildet war.
von http://ip-law-office.com/urheberrechte-zufaellig-abgebildeten-werken/
Genau diesen Paragraph hat meine Anwältin im Gegenschreiben auch angeführt. Unter anderem.
Bleibt spannend :-)
Eddie