Lukas.: Steuerprofis hier?

Hi,

ich bin zwar selber Wirtschaftswissenschaftler, aber in diesem Punkt bin ich grade nicht ganz sicher.

Ich bin der Meinung, dass (von Abschlagsrechnungen mal abgesehen), die Umsatzsteuer zum Liefer- /Leistungsdatum fällig wird, und zwar zum zu diesem Zeitpunkt fälligen Ust-Satz.

Ist das korrekt?

Hintergrund: Ich möchte gerade innerhalb einer Faktura einen Umsatzsteuerwechsel programmieren. Bisher sind dort fest 19% hartcodiert genutzt.

Und mir stellt wsich die Frage, wie wird eine Rechnung aussehen müssen, die am 03.01.20xx erstellt wird, die aber Leistungen berechnet, die am 28.12.20(xx-1) ausgeführt wurden.

Wird dort die alte Ust (z.b. 19%) wirksam oder die neue mit (z.b. 9% - Späßle muß in Zeiten hohen Außenhandelsdefizits sein...)?

L.

  1. Hello,

    die Fälligkeit hängt u. A. davon ab, ob Du nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten besteuert wirst. Die Sonderstellung von Abschlagszahlungen hast Du ja schon erwähnt, da musst Du schon abdrücken, obwohl über die Leistung noch gar nicht abgerechnet wurde.

    Bei allen anderen wird die Vorauszahlung auf die brechnete Umsatzsteuer bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats fällig, egal, ob Du vom Kunden jemals Geld siehst. Hat der Kunde 120 Tage Zahlungsziel (soweit hat es ein großer Autobauer inzischen betrieben) finanzierst du ihm also die Umsatzsteuer für 110 Tage vor, denn er kann sie sofort als Vorsteuer geltend machen.

    Das ist übrigens wieder mal ein Beispiel für die Ungerrchtigkeit der momentanen Marktwirtschaft. Sozial finde ich das nicht, wenn die Großen durch den Staat sanktioniert durch die Kleinen kreditiert werden.

    Und mir stellt wsich die Frage, wie wird eine Rechnung aussehen müssen, die am 03.01.20xx erstellt wird, die aber Leistungen berechnet, die am 28.12.20(xx-1) ausgeführt wurden.

    Das muss ordnungsgemäß abgegrenzt werden. Wenn die Leistung vollständig in der Gültigkeitsdauer des alten Steuersatzes erbracht wurde, gilt dieser. Da muss man dann aber bei größeren Rechnungen ein vernünftiges Protokoll anhängen oder besser gleich mit dem Finanzamt abstimmen. Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.

    Liebe Grüße
    Tom S.

    --
    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
    Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
    1. Hallo

      Es tut mir leid, aber: Die Umsatzsteuer hast du nicht verstanden.

      Gruss

      MrMurphy

      1. Hello,

        na, dann erklär mal.

        Liebe Grüße
        Tom S.

        --
        Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
        Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
        1. Hallo

          Schwierig. Dein Wust an Falsch- und Fehlinformationen ist kaum auseinanderzudröseln, zumal du dir gerne selbst widersprichst.

          Die fällt mit Rechnungsstellung an.

          Das ist falsch. Lukas hat das schon richtig geschrieben. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer hängt weder von der Rechnung noch von der Zahlung ab. Siehe in jedem Lehrbuch oder zum Beispiel

          https://www.haufe.de/

          "Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht wurden. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch auf den Eingang des Rechnungsbetrags an."

          Zudem hat Lukas Leistungen zwischen Unternehmern direkt ausgeschlossen und auch nichts von innereuropäischen Leistungen geschrieben.

          Die Sonderstellung von Abschlagszahlungen hast Du ja schon erwähnt, da musst Du schon abdrücken, obwohl über die Leistung noch gar nicht abgerechnet wurde.

          Auch falsch. Abschlagzahlungen sind ein rechtlich feststehender Begriff und sind nur nach Erbringung von Teilleistungen fällig. Siehe im § 632a Abschlagszahlungen BGB.

          Bei allen anderen wird die Vorauszahlung auf die brechnete Umsatzsteuer bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats fällig, egal, ob Du vom Kunden jemals Geld siehst.

          Auch falsch. Sobald feststeht, dass der Kunde nicht zahlt, bekommt der Unternehmer die USt vollkommen problemlos zurück.

          Hat der Kunde 120 Tage Zahlungsziel (soweit hat es ein großer Autobauer inzischen betrieben) finanzierst du ihm also die Umsatzsteuer für 110 Tage vor, denn er kann sie sofort als Vorsteuer geltend machen.

          Soll der Autobauer in diesem verworrenem Beispiel Lieferer oder Kunden sein?

          Zudem sind Vereinbarungen über Zahlungsziele immer freiwillig. Wer die nicht geben will muss es auch nicht. Nach dem Gesetz ist die Zahlung direkt nach der Erbringung der Leistung fällig. Du schimpfst demnach dagegen, das Verträge im Grundsatz frei vereinbart werden dürfen, fordest damit also eine stärkere gesetzliche Regelung. Merkst du das überhaupt?

          Das ist übrigens wieder mal ein Beispiel für die Ungerrchtigkeit der momentanen Marktwirtschaft.

          Was für ein Unsinn. Die USt hat mit der Wirtschaftsform überhaupt nichts zu tun.

          Sozial finde ich das nicht, wenn die Großen durch den Staat sanktioniert durch die Kleinen kreditiert werden.

          Das stimmt doch überhaupt nicht. Wie kommst du darauf das die Kleinen (Wer ist das deiner Meinung nach überhaupt?) die Großen Kreditieren. Der gesetzliche Grundsatz ist Zahlung nach Leistung, also genau das Gegenteil was du schreibst.

          Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.

          Schon wieder vermischter Unsinn. Selbstverständlich dürfen Kleinunternehmer Vorsteuer ziehen.

          Wobei der Begriff Kleinunternehmer auch feststehend ist und deshalb vorsichtig verwendet werden sollte.

          Unternehmen, die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten, sind gegenüber den von dir undefiniert beschriebenen Großen sogar im Vorteil.

          Sie können zum einen selbst entscheiden, ob sie überhaupt an der Umsatzsteuer teilnehmen wollen (Kleinunternehmerregelung).

          Und wenn sie an der Umsatzsteuer teilnehmen können sie selbst entscheiden, ob die wie üblich nach der Leistungserbringung erfolgen soll (Sollbesteuerung) oder erst bei Zahlung (Istbesteuerung).

          Die Großen sind hingegen an die Sollbesteuerung gebunden. Wo soll da die Benachteilgung der Kleinen sein? Das ist ganz im Gegenteil eine bewußte Anschubförderung zum Vorteil der "kleinen" Unternehmer.

          Die Rechnungsstellung muss zeitnah erfolgen,

          Falsch.

          wobei die Praxis bis zu sechs Monate nach erfolgter Leistung zulässt,

          Falsch.

          aber nicht vor erfolgter Leistung.

          Falsch.

          Richtig ist

          "führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;"

          (Hervorhebung durch Fettschrift durch mich)

          Eine Maßnahme um die Schwarzarbeit in den Griff zu bekommen.

          Und

          "Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen."

          (Hervorhebung durch Fettschrift durch mich)

          In allen anderen Fällen, zum Beispiel Leistungen an Endverbraucher, muss der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen, aber er darf es. Schon deshalb ist es unsinnig die USt von einer Rechnung abhängig zu machen.

          Geschäfte von Unternehmer zu Unternehmer hat Lukas jedoch ausgeschlossen. Das trifft also beides auf Lukas Frage nicht zu.

          Und mit einer Rechnung hat die Fälligkeit der USt wie schon geschrieben überhaupt nichts zu tun. Ausnahme: Die Rechnung wird vor einer Leistungserbringung erstellt.

          Die USt fällt mit Rechnungsstellung an.

          Nur wenn die Rechnung vor Leistungserbringung erstellt wird. Davon hat Lukas aber nichts geschrieben.

          DAS wäre bei Einführung einer echten Umsatzsteuer sogar möglich. Wenn jeglicher Leistungswewechsel incl. Börsengeschäften mit 0,5% besteuert werden würde, könnte man sich die sogenannte "Mehrwertsteuer" sparen, müsste keine Vorsteuern mehr berechnen (die gäbe es dann nämlich nicht mehr) und belastet würden auch endlich die horrenden Luftgeschäfte, die am Ende doch nur zum Börsencrash, zur Bankenkrise etc führen.

          Eine reine Milchmädchenrechnung. So ein ähnliches System gab es vor Einführung der heuten USt jahrzehntelang in Deutschland. Das war für den Endverbraucher teurer. Und was die Luftgeschäfte mit der USt zu tun haben erschließt sich wohl nur dir.

          Vor 50 Jahren hätte man das noch mit der SPD durchsetzen können

          Vor 50 Jahren gab es die Umsatzsteuer in der heutigen Form überhaupt noch nicht.

          vor 25 vielleicht auch noch

          Auch falsch. Die heutige USt in Deutschland wurde von Beginn an europäisch vereinheitlicht (harmonisiert). Alle EU-Mitglieder haben damit automatisch das gleiche USt-System.

          Zum eindeutigen Vorteil einer Exportnation wie Deutschland, aber auch aller Endverbraucher, die EU-intern Verkäufe oder Käufe tätigen.

          Die Unternehmen können sicherer kalkulieren und sind von der vorher üblichen, kostenintensiven, Bürokratie und Rechtsunsicherheiten befreit, wodurch ihre Produkte billiger werden.

          Gruss

          MrMurphy

          1. Hello,

            [...]
            Hättest Du deine Quellen genauer gelesen und auch verstanden, und dich auch mal mit dem Begriff "Rechnung" (Berechnung) im allgemeinen Umgang und im Speziellen mit dem Schuldrecht auseinandergesetzt, hättest Du Dir dein Posting besser gespart.

            Liebe Grüße
            Tom S.

            --
            Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
            Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
            1. Hallo

              Das sind ganz neue "Informationen". Ich war davon ausgegangen, dass du auf Lukas Frage (Umsatzsteuer an Endverbraucher) geantwortet hast.

              Als gelernter Steuerfachangestellter kenne ich mich mit der Materie aus der Lehre und der täglichen Praxis gut aus. Ich darf zwar keine Beratung geben (und werde es auch nicht und deshalb auch nicht auf Lukas Frage antworten), aber durchaus solchen Unsinn wie von dir korrigieren. Zumal du mich selbst dazu aufgefordert hast.

              Was das Schuldrecht plötzlich mit Lukas Frage zu tun haben soll erschließt sich wohl auch nur dir.

              Gruss

              MrMurphy

    2. Hi Tom,

      die Fälligkeit hängt u. A. davon ab, ob Du nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten besteuert wirst.

      Das beschreibt meinen Punkt "Abschlagsrechnung" sowie eine fälschlich zu hoch angesetzte Rechnung. Ansonsten gilt, soweit ich das sehe, immer das "vereinbarte Entgeld".

      Bei allen anderen wird die Vorauszahlung auf die brechnete Umsatzsteuer bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats fällig, egal, ob Du vom Kunden jemals Geld siehst.

      Hat der Kunde 120 Tage Zahlungsziel (soweit hat es ein großer Autobauer inzischen betrieben) finanzierst du ihm also die Umsatzsteuer für 110 Tage vor, denn er kann sie sofort als Vorsteuer geltend machen.

      Interessanter Aspekt.

      Und mir stellt wsich die Frage, wie wird eine Rechnung aussehen müssen, die am 03.01.20xx erstellt wird, die aber Leistungen berechnet, die am 28.12.20(xx-1) ausgeführt wurden.

      Das muss ordnungsgemäß abgegrenzt werden. Wenn die Leistung vollständig in der Gültigkeitsdauer des alten Steuersatzes erbracht wurde, gilt dieser.

      Genauso sehe ich das (bisher) auch. Insofern stelle ich mir gerade die Frage, ob ich eine Ordnungsgemäße Abgrenzung durchprogrammiere oder meinen Kunden (im Falle des Falles) empfehlen werde, den Vorgang in 2 Rechnungen zu splitten.

      Da muss man dann aber bei größeren Rechnungen ein vernünftiges Protokoll anhängen oder besser gleich mit dem Finanzamt abstimmen.

      Protokoll halte ich für überflüssig, wenn es schlüssig durchprogrammiert ist. Die Frage ist wirklich, ob es lohnt, diesen hohen Aufwand zu betreiben für einen Fall, der alle 10 Jahre einmal vorkommt. Denn genauso gut könnte man in diesem Fall den Vorgang splitten und 2 Rechnungen ausstellen.

      Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.

      Na eben das stimmt ja nicht. Es betrifft die komplette Kette. Einmal, weil jeder ja korrekte Rechnungen ausstellen muß, andererseits hast Du ja selber weiter oben das Beispiel des Zahlungsausfalls gegeben. 😉

      Grüße, L.

      1. Hello,

        Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.

        Na eben das stimmt ja nicht. Es betrifft die komplette Kette. Einmal, weil jeder ja korrekte Rechnungen ausstellen muß, andererseits hast Du ja selber weiter oben das Beispiel des Zahlungsausfalls gegeben. 😉

        Damit meinte ich, dass nur Endverbraucher und Kleinunternehmer nach §19 UStG einen wirtschaftlichen Schaden oder Vorteil davon haben können, wenn man Berchenungen einfach verschieben würde. Angenommen, die Regierung beschließt eine USt-Erhöhung auf 22% zu 01. Jan. 2018, dann wäre es für den privaten Hausbesitzer günstiger, sein Dach noch vor dem 31. Dez. 2017 decken zu lassen. Hier möchte das Finanzamt aber wissen, welche Leistungen zum geringeren USt-Satz aber wirklich auch erbracht waren. Abgrenzung. Und da kommst Du und schreibst zwei Rechnungen und belegst diese durch Lieferscheine, (Teil-)Abnahmeberichte usw.

        Das wird also eher eine Sache der passenden Vertragsgestaltung sein, ob diese Teilrechnungen vorgesehen sind.

        Liebe Grüße
        Tom S.

        --
        Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
        Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
        1. Hi Tom,

          Damit meinte ich, dass nur Endverbraucher und Kleinunternehmer nach §19 UStG einen wirtschaftlichen Schaden oder Vorteil davon haben können, wenn man Berchenungen einfach verschieben würde. Angenommen, die Regierung beschließt eine USt-Erhöhung auf 22% zu 01. Jan. 2018, dann wäre es für den privaten Hausbesitzer günstiger, sein Dach noch vor dem 31. Dez. 2017 decken zu lassen. Hier möchte das Finanzamt aber wissen, welche Leistungen zum geringeren USt-Satz aber wirklich auch erbracht waren. Abgrenzung. Und da kommst Du und schreibst zwei Rechnungen und belegst diese durch Lieferscheine, (Teil-)Abnahmeberichte usw.

          Natürlich, ich weiß schon, wie Du das meintest. Bleibt aber unterm Strich für meine Entscheidung natürlich weder in die eine noch in die andere Rtg. wesentlich. Ich denke, ich programmiere das korrekt durch mit verschiedenen Steuersätzen, auch wenns nur für den "1 x Fall in 10 Jahren" ist. Unterm Strich kostet das zwar heute Zeit, aber ich spare mir so für diesen Fall der Fälle die ganzen Hinweise zum Vorgehen bei der Abgrenzung und den dann doch vorzunehmenden Korrekturmaßnahmen, die zwangsläufig dann entstehen, wenn ein Kunde das manuell nicht korrekt abgrenzt (was für Kunden im Tagesgeschäft ungleich schwieriger ist, als meine Programmierung heute). Ich investiere also sozusagen in Prozesssicherheit. Zudem kann ich damit auch das (derzeit nicht vorhandene) Feature der Behandlung des erm. Ust-Satz gleich mit verarbeiten.

          Wichtig ist mir insofern also nur, wann die Ust anfällt und ich bin mir stündlich sicherer, dass es zum Liefer-/Leistungsdatum ist. §1/§13 UstG sprechen da eigentlich eine eindeutige Sprache zur Entstehung bzw. Fälligkeit der Ust.

          Wer das anders sieht, der möge mich bitte korrigieren.

          Gruß, L.

          1. Hello,

            Wichtig ist mir insofern also nur, wann die Ust anfällt und ich bin mir stündlich sicherer, dass es zum Liefer-/Leistungsdatum ist. §1/§13 UstG sprechen da eigentlich eine eindeutige Sprache zur Entstehung bzw. Fälligkeit der Ust.

            Die fällt mit Rechnungsstellung an. Die Rechnungsstellung muss zeitnah erfolgen, wobei die Praxis bis zu sechs Monate nach erfolgter Leistung zulässt, aber nicht vor erfolgter Leistung. Darum sprach ich ja das erforderliche Lieferschein- und Berichtswesen an.

            Liebe Grüße
            Tom S.

            --
            Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
            Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
            1. Hi Tom,

              Die fällt mit Rechnungsstellung an. Die Rechnungsstellung muss zeitnah erfolgen, wobei die Praxis bis zu sechs Monate nach erfolgter Leistung zulässt, aber nicht vor erfolgter Leistung. Darum sprach ich ja das erforderliche Lieferschein- und Berichtswesen an.

              Bist Du da sicher? Bsp: Ich decke Dein Dach am 31.12.2017, ab 01.01.2018 sollen 20% Mwst. gelten. Ich erstelle die Rechnung am 02.01.2018. Ich würde 19% Mwst berechnen.

              Und Du an meiner Stelle? 20% Mwst?

              L.

              1. Hello,

                Die fällt mit Rechnungsstellung an. Die Rechnungsstellung muss zeitnah erfolgen, wobei die Praxis bis zu sechs Monate nach erfolgter Leistung zulässt, aber nicht vor erfolgter Leistung. Darum sprach ich ja das erforderliche Lieferschein- und Berichtswesen an.

                Bist Du da sicher? Bsp: Ich decke Dein Dach am 31.12.2017, ab 01.01.2018 sollen 20% Mwst. gelten. Ich erstelle die Rechnung am 02.01.2018. Ich würde 19% Mwst berechnen.

                Ist das so schwer? Ich habe doch gar nichts über die Höhe gesagt, sondern nur, wann die Schuld beginnt. Und die Fälligkeit der Rechnung ist noch eine ganz andere Sache (siehe Autokonzern).

                Die USt fällt mit Rechnungsstellung an. Die Rechnungstellung kann bis zu einem halben Jahr nach Erbringen der Leistung erfolgen. Da Du aber eine Abgrenzung der Leistung vornehmen musst/kannst, berechnsest Du 19%. Für alle Leistungen, die nach der Erhöhung erbracht werden, muss der neue Steuersatz angesetzt werden.

                Liebe Grüße
                Tom S.

                --
                Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
                Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
                1. Hi Tom,

                  Ist das so schwer? Ich habe doch gar nichts über die Höhe gesagt, sondern nur, wann die Schuld beginnt. Und die Fälligkeit der Rechnung ist noch eine ganz andere Sache (siehe Autokonzern).

                  Ok, Mißverständniss also. Mich interessiert aber das Verhältnis FA zu Firma eher wenig. Mich interessiert ausschließlich die Höhe des MwsT-Satzes. Und da sind wir also einer Meinung.

                  Da Du aber eine Abgrenzung der Leistung vornehmen musst/kannst, berechnsest Du 19%. Für alle Leistungen, die nach der Erhöhung erbracht werden, muss der neue Steuersatz angesetzt werden.

                  So siehts aus.

                  Gruß, L.

      2. Hallo Lukas.,

        das "vereinbarte Entgeld".

        Entgelt

        Bis demnächst
        Matthias

        --
        Rosen sind rot.
        1. das "vereinbarte Entgeld".

          Entgelt

          Hatte sich auch irgendwie komisch angefühlt, aber ich hatte keine Zeid, nachzuschauen... 😉

          1. Hi,

            das "vereinbarte Entgeld".

            Entgelt

            Hatte sich auch irgendwie komisch angefühlt, aber ich hatte keine Zeid, nachzuschauen... 😉

            Seid wann seit Ihr so hekdisch? ;-)

            cu,
            Andreas a/k/a MudGuard

            1. Hello,

              Seid wann seit Ihr so hekdisch? ;-)

              Schreipt mann daß nicht mit ck?

              Liebe Grüße
              Tom S.

              --
              Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
              Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
              1. Seid wann seit Ihr so hekdisch? ;-)

                Schreipt mann daß nicht mit ck?

                Tzzz.. und all das nur, weil ich versehentlich "Entgeld" anstatt "Endgeld"geschrieben hatte. 😉

                L.

  2. Hello,

    [...] oder die neue mit (z.b. 9% - Späßle muß in Zeiten hohen Außenhandelsdefizits sein...)?

    DAS wäre bei Einführung einer echten Umsatzsteuer sogar möglich. Wenn jeglicher Leistungswewechsel incl. Börsengeschäften mit 0,5% besteuert werden würde, könnte man sich die sogenannte "Mehrwertsteuer" sparen, müsste keine Vorsteuern mehr berechnen (die gäbe es dann nämlich nicht mehr) und belastet würden auch endlich die horrenden Luftgeschäfte, die am Ende doch nur zum Börsencrash, zur Bankenkrise etc führen. Und wer die dann bezahlt, wissen wir ja schon.

    Vor 50 Jahren hätte man das noch mit der SPD durchsetzen können, vor 25 vielleicht auch noch. Was die heute so treiben, darf ich hier nicht schreiben, dann bekomme ich wieder Minuspunkte :-P

    Jedenfalls hätte ich da bei Frau Merkel im Moment mehr Vertrauen, dass die auf sowas hören würde, wenn genügend Leute es wollten.

    Liebe Grüße
    Tom S.

    --
    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
    Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.
  3. Tach!

    Ich bin der Meinung, dass (von Abschlagsrechnungen mal abgesehen), die Umsatzsteuer zum Liefer- /Leistungsdatum fällig wird, und zwar zum zu diesem Zeitpunkt fälligen Ust-Satz.

    Ist das korrekt?

    Wenn ich das richtig sehe, regelt das für die jüngsten allgemeinen und speziellen Änderungen der §27 UStG, und der ist nicht gerade kurz. Für zukünftige Änderungen wird das eine Gesetzesanpassung neu regeln müssen.

    dedlfix.

    1. Hi dedlfix,

      Wenn ich das richtig sehe, regelt das für die jüngsten allgemeinen und speziellen Änderungen der §27 UStG, und der ist nicht gerade kurz. Für zukünftige Änderungen wird das eine Gesetzesanpassung neu regeln müssen.

      Da bin ich gar nicht sicher. Ich glaube, dass das UstG (hier insb. §1UstG (event. mit UStDV) ausreichend sind.

      L.

      1. Tach!

        Wenn ich das richtig sehe, regelt das für die jüngsten allgemeinen und speziellen Änderungen der §27 UStG, und der ist nicht gerade kurz. Für zukünftige Änderungen wird das eine Gesetzesanpassung neu regeln müssen.

        Da bin ich gar nicht sicher. Ich glaube, dass das UstG (hier insb. §1UstG (event. mit UStDV) ausreichend sind.

        Meine eigentliche Aussage sollte sein, dass du nicht konkret wissen kannst, was in Zukunft beschlossen werden wird. Ich würde das programmtechnisch lediglich allgemeingültig umzusetzen versuchen. Der Steuersatz kommt in einen Konfigurationsparameter, den sich der Anwender zum Änderungstag anpassen kann. Dieser Wert wird als Default genommen. Zudem kann der Anwender ihn individuell mit jeder Rechnung beziehungsweise jedem Rechnungsposten ändern. Am Ende ist er der Steuerschuldner und muss selbst wissen, was in seinem Tätigkeitsfeld Phase ist. Ich würde ihm da keine strikten Vorgaben machen, sondern die Freiheit lassen und nur bestmöglich unterstützen. Und dann würde ich die ganze Geschichte nicht nur auf zwei Steuersätze beschränken, sondern beliebig viele vorsehen. Anderenorts gibt es beispielsweise auch noch Luxussteuer.

        dedlfix.