Hello,
die Fälligkeit hängt u. A. davon ab, ob Du nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten besteuert wirst. Die Sonderstellung von Abschlagszahlungen hast Du ja schon erwähnt, da musst Du schon abdrücken, obwohl über die Leistung noch gar nicht abgerechnet wurde.
Bei allen anderen wird die Vorauszahlung auf die brechnete Umsatzsteuer bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. des Folgemonats fällig, egal, ob Du vom Kunden jemals Geld siehst. Hat der Kunde 120 Tage Zahlungsziel (soweit hat es ein großer Autobauer inzischen betrieben) finanzierst du ihm also die Umsatzsteuer für 110 Tage vor, denn er kann sie sofort als Vorsteuer geltend machen.
Das ist übrigens wieder mal ein Beispiel für die Ungerrchtigkeit der momentanen Marktwirtschaft. Sozial finde ich das nicht, wenn die Großen durch den Staat sanktioniert durch die Kleinen kreditiert werden.
Und mir stellt wsich die Frage, wie wird eine Rechnung aussehen müssen, die am 03.01.20xx erstellt wird, die aber Leistungen berechnet, die am 28.12.20(xx-1) ausgeführt wurden.
Das muss ordnungsgemäß abgegrenzt werden. Wenn die Leistung vollständig in der Gültigkeitsdauer des alten Steuersatzes erbracht wurde, gilt dieser. Da muss man dann aber bei größeren Rechnungen ein vernünftiges Protokoll anhängen oder besser gleich mit dem Finanzamt abstimmen. Es betrifft ohnehin nur Endverbraucher oder Kleinunternehmer, weil die keine Vorsteuer ziehen dürfen.
Liebe Grüße
Tom S.
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es
Andersdenkende waren noch nie beliebt, aber meistens diejenigen, die die Freiheit vorangebracht haben.