Regina Schaukrug: Der richtige Umgang mit Spam Mails

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Nein. Man sollte die Definition der Begriffe geschäftsmäßig, gewerbsmäßig, Unterdrückung, anvertraut und unbefugt im Sinne von § 206 StGB kennen.

Ja. Das meine ich wohl. Aber wie gesagt scheitert die Strafbarkeit des Aussortierens einer privaten Mail durch einen Spamfilter schon daran, dass keine Person handelt, kein bestimmtes Mail gelöscht wurde und dass der Vorsatz nicht gegeben ist. Zudem kann sich der Admin immer noch darauf hinausreden, dass er die Löschung des Spams gemäß § 677 BGB, also in "Geschäftsführung ohne Auftrag" vorgenommen habe, weil das dem mutmaßlichen Wille des Beschäftigten entsprach. War dem Beschäftigten zu dem bekannt, dass Spam-Mails gefiltert werden, so kann ihm zudem sogar eine Einwilligung durch die Nutzung des Firmenkontos zu privaten Zwecken unterstellt werden, was dann ergo jede Vermutung einer negativen Befugnis ausschließt.

Hier ist im Hinblick auf die Strafbarkeit an so vielen Stellen ein Ausschlussgrund erreicht, dass eine Verfolgbarkeit nach § 206 StGB faktisch nicht gegeben ist.

Wenn Juristen keine Lust haben, sich über irgendwas Gedanken zu machen, weil es aus irgendeinem Grund ohnehin vollkommen belanglos ist, formulieren sie in Gutachten und Urteilen sehr nett: "Die Entscheidung kann dahingestellt bleiben".

Diese Formulierung kenne ich nur in einem anderen Zusammenhang:

Fall A (Strafrecht)

Der Beschuldigte/Angeklagte ist verstorben und die Tat zweifelhaft. (Kein Geständnis)

Die Entscheidung, ob der Verstorbene die Tat begangen hat kann jedenfalls im Strafverfahren dahingestellt bleiben, weil der Verstorbene im Falle eines Schuldspruchs nicht mehr bestraft werden kann.

Fall B (Zivilrecht)

Die Entscheidung darüber, ob der Beklagte grob oder allenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat kann dahingestellt bleiben, weil er die Geschäfte des Klägers ohne Auftrag (§ 677 BGB) mit einem Ziel führte, welches für ihn erkennbar gegen den Wille des Klägers verstieß. Er haftet also ohnehin nach § 678 BGB.