Das ist aber nur die halbe Wahrheit. § 206 StGB fordert nur eine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunitationsdiensten.
Nein. § 206 StGB spricht erst von
Unternehmen, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt.
und dann stets von "solchen Unternehmen".
Die Möglichkeit als Angestellter eines Unternehmens Emails über das Firmenkonto zu empfangen bzw. die Unterdrückung eines solches Emails durch einen Spamfilter ist ganz klar nicht erfasst. Erst einmal muss "geschäftsmäßige" Erbringung von Post- oder Telekommunikationsdiensten vorliegen und schon das ist dann eben gerade nicht der Fall. Zweitens lautet Absatz 2 Punkt 2 insgesamt wie folgt:
Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, unbefugt eine zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt.
Es muss also eine Person(!) sein, welche unbefugt(!) und vorsätzlich(!) eine (bestimmte!) dem Unternehmen anvertraute(!) Sendung unterdrückt. Dieses "Anvertrauen" kann schon sehr strittig sein. Immerhin kommunizieren hier nur Maschinen und es wäre mir neu, dass diese wirksame Verträge schließen dürfen. Auch besteht regelmäßig zwischen den Betreibern der SMPT-Server kein Vertrag, der ein "Anvertrauen" begründen könnte.
Wenn zufällig ein Spamfilter (auch Virenscanner haben den Hang zu "false positives") eine Mail aussortiert, dann fehlt es an der handelnden Person, bei einem Autohersteller oder Kuchenbäcker regelmäßig daran, dass dieser eben keine "geschäftsmäßigen Post- oder Telekommunikationsdienste" erbringt und bei einem Einwurf in den Server einer solchen empfangenden Firma eben auch daran, dass ein "Anvertrauen" im Sinne eines Transportvertrages nicht zu Stande kommt.
Mir ist kein Gerichtsverfahren bekannt, wo dieser Nachweis nicht anerkannt wurde.
Wie gesagt dürften die Fälle, in denen entsprechende Logfiles und Gutachten vorgelegt wurden, eher selten sein.
Aber digitale Geschäftsbriefe landen im Spamordner.
Stellt sich die Frage, ob diese dann nach der überhaupt "steuerwirksam" werden.
Das GODB spricht von "Geschäftsvorfällen", die zu speichern sind und definiert diese wie folgt:
Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern (z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des Eigen - und Fremdkapitals führen).
Beispiel:
Ein Angebot, dass nicht ankam (weil im Spamfilter "verstorben"), konnte auch nie berücksichtigt werden, es kommt also kein Geschäft zu Stande. Die IHK Handelkammer Hamburg benennt deshalb "Angebote mit Auftragsfolge" mit einer Speicherfrist von 6 Jahren. Die Handelskammer Bodensee spricht von "sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind."
Dabei ist folgendes klar: Rechnungen, die im Spamfilter verblieben, wurden nie bezahlt oder verbucht - wurden also nicht "steuerwirksam" (und zu dem kam es dann zu Mahnungen und zur Ausstellung von Zweitschriften, denn der Gläubiger will ja sein Geld...)
Außerdem ist es schon mal ein weiter Weg bis überhaupt eine Betriebsprüfung stattfindet. "Rechnerisch wird ein Kleinstbetrieb nur alle 97 Jahre kontrolliert, ein Kleinbetrieb alle 31 Jahre, ein mittlerer Betrieb alle 16 Jahre und ein Großbetrieb alle 4,69 Jahre." Fehlt da erstmals was, wird "Du! Du!" gemacht und nach weiteren hundert Jahren vielleicht geprüft ob man sich wohl daran gehalten hat...