Video gesperrt, wenn Chor-Sänger verstorben?
Linuchs
- menschelei
- recht
Moin,
kann eigentlich die mündliche Zusage eines Gruppenmitglieds von den Erben widerrufen werden?
Der Fall: Eine Chorleiterin richtet bei Facebook die Gruppe „Singender-Klingender Adventskalender der Shantychöre“ ein und bat Shanty-Chöre, Videos hochzuladen (oder zu verlinken? Kenne mich bei facebook nicht aus).
Die Videos ihres eigenen Chores durfte sie nicht veröffentlichen, weil einige Teilnehmer inzwischen verstorben sind und die Witwe(n) das nicht wollten. Sie hat dann ein Standbild genommen und nur die Audio-Spur veröffentlicht.
Wenn man nun die Stimme eines „verbotenen“ Verstorbenen (z.B. bei Solisten) heraushört, wäre das auch ein Verbotsgrund? Ich höre immer vom Recht auf das eigene Bild. Gibt es auch ein Recht auf die eigene Stimme?
Und vor allem: Sind diese Rechte vererbbar?
Wenn ja, wer muss dann bei Youtube tätig werden, wenn es den Uploader nicht mehr gibt?
Ich weiß. das Gesicht könnte man pixeln, aber welcher Laie kennt sich damit aus? Und ein übertönendes „Beep“ beim Part der Solosänger???
fragt Linuchs
Zum Schmunzeln: Ich hatte im Seniorenheim mit den Bewohnern Volkslieder geübt und wir sollten/wollten die auf dem Sommerfest vortragen. Ausgerechnet an diesem Tag blieb meine Stimme weg, konnte mich nur krächzend verständigen. Da auch der Bürgermeister zu Gast war, bat ich ihn: „Bei der letzten Wahl habe ich Ihnen meine Stimme gegeben. Kann ich die bitte wiederhaben?“
Die Videos ihres eigenen Chores durfte sie nicht veröffentlichen, weil einige Teilnehmer inzwischen verstorben sind und die Witwe(n) das nicht wollten.
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
Dazu zählt unweifelhaft auch ein Auftritt eines Chores.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht,
Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass das Recht die Verbreitung sehr wohl gestattet, dass aber den Hinterbliebenen der selbe Respekt zusteht wie den Erblassern.
Es könnte ziemlich „kalt“ und respektlos wirken, sich den Wünschen der Angehörigen nicht zu beugen. Und da viele Chöre auch noch in kleineren Gemeinden beheimatet sind könnte es sogar zu einem Ansehensverlust kommen, wenn man sich auf das geltetende Recht beruft.
könnte es sogar zu einem Ansehensverlust kommen, wenn man sich auf das geltetende Recht beruft.
Tja, Zwickmühle. Also könnte ein/e Hinterbliebene/r die bebilderte Geschichte eines Vereins zerstören, wenn der Verstorbene viele Jahre dabei war?
Kann doch auch nicht richtig sein.
Tja, Zwickmühle.
Ja. Das verlangt nach Fingerspitzengefühl und dem Abwarten der Trauerphase…
Hallo,
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
das hätte ich jetzt so nicht gewusst. Aber steht das nicht im Widerspruch zum Recht am eigenen Bild? Sobald eine Person auf einem Foto oder Video deutlich zu erkennen ist (und nicht nur als Teil der Masse), ist doch zur Veröffentlichung das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Person(en) notwendig.
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Aber das ist nur meine eigene, nicht durch solides Wissen gestützte Rechtsauffassung.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Live long and pros healthy,
Martin
Hallo,
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
das hätte ich jetzt so nicht gewusst.
Mach Dir nichts daraus: Es gibt offenbar weit mehr als „genug“ Rechtsanwälte und sogar „beliebte“ Richter, die hin und wieder ein kleines Update bezüglich schon lange geltenden Rechts brauchen - und von mir in der Vergangenheit hin und wieder auch bekamen. 😀
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
So einfach ist das nicht: Es gibt da nämlich noch das Vertragsrecht (nicht nur) im BGB, welches diesen Widerruf juristisch nahezu unmöglich oder wenigstens teuer macht… Die Sache mit der Moral und dem möglichen Ansehensschaden hab ich schon erwähnt.
Hi,
Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
So einfach ist das nicht: Es gibt da nämlich noch das Vertragsrecht (nicht nur) im BGB
deswegen schrieb ich ganz bewusst: unter Umständen. Denn ich habe schon viele Verträge gesehen, in denen es sinngemäß heißt: "... gewähren wir Ihnen jederzeit widerruflich das Recht, ..."
Und solche Fälle hatte ich dabei im Sinn.
Live long and pros healthy,
Martin
"... gewähren wir Ihnen jederzeit widerruflich das Recht, ..." Und solche Fälle hatte ich dabei im Sinn.
Schon klar. Wie ich die Sache sehe, ist hier aber wohl eher gar nichts unterschrieben worden. Eine Einwilligung kann man auch konkludent geben: Durch Teilnahme an der Aufnahme. Ich stelle sowieso mehr auf die „Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ ab. Da fehlt die Widerrufsklausel regelmäßig. Sagt sogar der Gesetzgeber - und gegenüber der DSGVO sind §22 ff KUrhG sogar die speziellere gesetzliche Regelung.
P.S. Verzeiht mir, aber das „-1“ führt mich dieses Mal zu dem Gedanken, dass der Vergeber direkt oder indirekt von mir über die Rechtslage belehrt worden ist. Stammt die Urkunde zufällig vom OLG Düsseldorf? 😆😜😅😂
Hallo Raketenrechtsentrater,
P.S. Verzeiht mir, aber das „-1“ führt mich dieses Mal zu dem Gedanken, dass der Vergeber direkt oder indirekt von mir über die Rechtslage belehrt worden ist. Stammt die Urkunde zufällig vom OLG Düsseldorf? 😆😜😅😂
Jenes „−1“ stammt zwar nicht von mir, aber ich war auch kurz davor, dir eins zu geben, weil du wieder ohne Grund darstellst, was du doch für ein toller Hecht bist.
Bis demnächst
Matthias
weil du wieder ohne Grund darstellst, was du doch für ein toller Hecht bist.
Da scheint aber noch mehr Motivationsforschung angebracht zu sein.
@@Raketenrechtsentrater
weil du wieder ohne Grund darstellst, was du doch für ein toller Hecht bist.
Ich hab den Zähler bei den anderen beiden Postings auf 0 gesetzt …
Da scheint aber noch mehr Motivationsforschung angebracht zu sein.
… bei dem hier nicht. 😜
😷 LLAP
… bei dem hier nicht. 😜
Schon klar. Ich wollte ein Beispiel. Ich hätte das auch anders machen können. Aber wenn ich ganz allgemein geschrieben hätte, dass eigentlich alle von „uns“, die hier regelmäßig oder überwiegend antwortend teilnehmen, das ja wohl doch tun, um zu zeigen welche Sorte „Hecht“ sie seien (Motivationsforschung: Ein Jeder frage sich selbst) - dann hätte das keiner ernst genommen. Mehr Beispiele zu zeigen hatte ich einfach keine Lust: Du warst einfach dran, weil sich das Zeigbare im gleichen Thread und damit in der frischen Erinnerung befindet. Ich selbst habe damit auch kein Problem, denn die Motivation muss einfach sein.
Was jetzt meine ursprüngliche Aussage betrifft:
Eigentlich wollte ich Martin mitteilen, dass es nicht nicht so schlimm ist, wenn er mal eine gesetzliche Regelung nicht kennt. Denn auch Jurisprudenz-Profis mit ansehnlichen Titeltafeln irren da auch sehr oft ganz gewaltig - und längst nicht immer mit Absicht.
@@Raketenrechtsentrater
Du warst einfach dran, weil sich das Zeigbare im gleichen Thread und damit in der frischen Erinnerung befindet. Ich selbst habe damit auch kein Problem, denn die Motivation muss einfach sein.
Ja. Und ich habe (im Gegensatz zu anderen hier) auch kein Problem mit deinen juristischen Anekdoten hier. Ich finde sie interessant und unterhaltsam.
Im gleichen Thread und damit in der frischen Erinnerung: Wenn klawischnigg schreibt: „kompetente Juristen (gibts die eigentlich? …)“, dann gibt’s dafür Pluspunkte.
Wenn du sowas schreibst, dann gibt’s dafür Minuspunkte. Muss wohl an deinem Namen liegen. Vielleicht solltest du dir einen anderen zulegen – wie wär’s mit … fastix?
😷 LLAP
Hallo Gunnar Bittersmann,
Im gleichen Thread und damit in der frischen Erinnerung: Wenn klawischnigg schreibt: „kompetente Juristen (gibts die eigentlich? …)“, dann gibt’s dafür Pluspunkte.
Wir wissen nicht, ob es dafür Pluspunkte gab. Aber es ist schon ein Unterschied zwischen. „Ich bin mir nicht sicher, ob es überhaupt kompetente Juristen gibt“ und „Ich hab den Juristen mal wieder gezeigt, was sie nicht wissen.“ Auch im Gegensatz zu „Auch Juristen irren sich mal ganz gewaltig.“
Bis demnächst
Matthias
Hallo Raketenrechtsentrater,
das Minus gab's von mir nicht, dürfte aber dafür sein, dass Du wieder mal mit deinen juristischen Erfolgen reingeholzt hast 😉
Edit: Lol, Parallelpost.
Rolf
Hallo Martin,
im §22 steht
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Das verstehe ich für den Fall, dass bisher keine Genehmigung erteilt wurde.
Was mir dieser Paragraph aber nicht klarstellt, ist: gibt das den Erben die Möglichkeit zum Widerruf einer erteilten Genehmigung? Das ist doch gruselig.
Tag 1: Person X gibt die Einwilligung, dass ein Foto von ihr im Dokument ABC publiziert wird. Tag 2: Dokument ABC wird publiziert Tag 3: Person X wird mit einem IN GROẞBUCHSTABEN SPRECHENDEN Sensenschwinger konfrontiert Tag 4: Hinterbliebene von X widerrufen die Einwilligung
Und nun? Muss der Publizist nun die veröffentlichten Exemplare von ABC zurückrufen und einstampfen? Oder das Foto schwärzen? Das kann es doch nicht sein. Pietät hin oder her, eingewilligt ist eingewilligt und der Empfänger der Einwilligung braucht Rechtssicherheit. Wenn "Tag 3" erst als "Tag 5" stattfindet, mag das was anderes sein.
Verkompliziert wird die Sache bei Linuchs durch den Umstand, dass die Zustimmung mündlich gegeben wurde. Das ist immer schlecht - rechtswirksame Äußerungen bedürfen zwar nicht immer der Schriftform (mündlich oder konkludent geschlossene Verträge), für die Beweisbarkeit der Sache ist die Schriftform aber deutlich praktischer.
Rolf
Vorsicht Falle! Ihr diskutiert hier über erforderliche Genehmigungen nach §22 KunstUrhG! Darin geht es um Urhebberrechte. – Nur um Urheberrechte! Wenn eine Veröffentlichung nach dem KunstUrhG nicht verboten ist, kann sie trotzdem nach anderen Gesetzen verboten sein.
Die DSGVO gilt ausdrücklich nicht für die Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können das zwar mit eigenen Gesetzen regeln, das hat Deutschland bisher aber nicht getan.
Bleibt das postmortale Persönlichkeitsrecht bzw. der postmortale Persönlichkeitsschutz. Ob der hier aber verletzt wird, wage ich zu bezweifeln.
@@Rolf B
Tag 3: Person X wird mit einem IN GROẞBUCHSTABEN SPRECHENDEN Sensenschwinger konfrontiert
Welch Wohltat für die Augen! Gerade vorgestern meinen Kollegen präsentiert (Folien 4–8).
😷 LLAP
Hi there,
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Ianal, aber der vorliegende Fall hat imho mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Wer in einem Chor mitsingt hat noch lange kein Urheberrecht am Dargebotenen (ausser natürlich, es wurde so vertraglich festgelegt)...
Ianal, aber der vorliegende Fall hat imho mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Wer in einem Chor mitsingt hat noch lange kein Urheberrecht am Dargebotenen
Aber er hat aus dem Urheberrecht erwachsene verwandte Schutzrechte.
Ianal, aber der vorliegende Fall hat imho mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Wer in einem Chor mitsingt hat noch lange kein Urheberrecht am Dargebotenen
Aber er hat aus dem Urheberrecht erwachsene verwandte Schutzrechte.
Stimmt, hab' nachgelesen, das ist in der Tat der Fall.
Worauf ich aber ohnehin hinauswollte ist der Umstand, daß das hier immer wieder ins Spiel gebrachte "Recht am eigenen Bild" hingegen nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat...
Worauf ich aber ohnehin hinauswollte ist der Umstand, daß das hier immer wieder ins Spiel gebrachte "Recht am eigenen Bild" hingegen nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat...
Sachlich würde ich das auch so sehen. „Gespeichert“ ist es aber im
„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“
Hallo
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
… steht das nicht im Widerspruch zum Recht am eigenen Bild? Sobald eine Person auf einem Foto oder Video deutlich zu erkennen ist (und nicht nur als Teil der Masse), ist doch zur Veröffentlichung das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Person(en) notwendig.
Chor versus „Teil der Masse“, merkst'e was? …
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über.
Ein Chormitglied ist üblicherweise Interpret und nicht Urheber.
Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Sollte es im Falle eines Chors nicht eher so sein, dass die Nutzungsrechte beim Chor liegen und nicht bei dessen einzelnen Mitgliedern? Wenn einzelne Mitglieder eines Chores die weitere Veröffentlichung von dessen Veröffentlichungen unterbinden könnten, fände ich das widersinning.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht
Das sollte man aber auch eine Grenze ziehen und trotz Mitgefühl für die Hinterbliebenen offensichtlich unberechtigte Forderungen zurückweisen.
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Und so machen viele Einzelne nach und nach die Gemeinschaft kaputt.
Tschö, Auge
Moin,
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
… steht das nicht im Widerspruch zum Recht am eigenen Bild? Sobald eine Person auf einem Foto oder Video deutlich zu erkennen ist (und nicht nur als Teil der Masse), ist doch zur Veröffentlichung das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Person(en) notwendig.
Chor versus „Teil der Masse“, merkst'e was? …
nee, sollte ich? Ein Chor kann aus fünf Personen bestehen, dann ist jede einzelne deutlich als Individuum erkennbar. Wenn dagegen die Fischer-Chöre mit 250 Personen auf dem Marktplatz stehen, sieht das vielleicht anders aus.
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über.
Ein Chormitglied ist üblicherweise Interpret und nicht Urheber.
Aber der Chor (als Gruppe) ist Urheber einer konkreten Aufführung, ebenso wie ein Theater-Ensemble Urheber einer bestimmten Inszenierung etwa eines Dürrenmatt-Stücks ist.
Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Sollte es im Falle eines Chors nicht eher so sein, dass die Nutzungsrechte beim Chor liegen und nicht bei dessen einzelnen Mitgliedern?
Die Nutzungsrechte am Werk des Chors (Gesang) ganz bestimmt. Die Nutzungsrechte an bestimmtem Bildmaterial, z.B. Close-Ups, nicht unbedingt. Da sind, wie erwähnt, außerdem Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Wenn einzelne Mitglieder eines Chores die weitere Veröffentlichung von dessen Veröffentlichungen unterbinden könnten, fände ich das widersinning.
Zweifellos. Aber hier ging es ja nicht um die Gesangsdarbietung, die einen Chor nun einmal ausmacht, sondern ein Video, das Personen (eine Person) zeigt.
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Und so machen viele Einzelne nach und nach die Gemeinschaft kaputt.
Im Gegenteil: Sie wird wertvoller, indem sie versucht, auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Für mich hat Respekt vor anderen nichts mit Kaputtmachen zu tun.
Live long and pros healthy,
Martin
Hallo
Chor versus „Teil der Masse“, merkst'e was? …
nee, sollte ich? Ein Chor kann aus fünf Personen bestehen, dann ist jede einzelne deutlich als Individuum erkennbar. Wenn dagegen die Fischer-Chöre mit 250 Personen auf dem Marktplatz stehen, sieht das vielleicht anders aus.
Wenn ein Chor auftritt und dieser Auftritt gefilmt wird, ist davon auszugehen, dass das Einverständnis der Chormitglieder vorliegt. Ansonsten würde für die Aufführung ein Film- und/oder Fotoverbot ausgesprochen [1]. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot würde verfolgbar sein undzwar unabhängig vom Ableben eines Beteiligten.
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über.
Ein Chormitglied ist üblicherweise Interpret und nicht Urheber.
Aber der Chor (als Gruppe) ist Urheber einer konkreten Aufführung
Der Chor wird auch dadurch nicht zu einem Urheber, außer vielleicht er würde ein Werk auf neue, extraordinäre und bisher unbekannte Weise interpretieren. Ansonsten gibt es da bestenfalls Nutzungsrechte, die beim Chor als Körperschaft und nicht bei seinen Mitgliedern liegen [1:1].
… ebenso wie ein Theater-Ensemble Urheber einer bestimmten Inszenierung etwa eines Dürrenmatt-Stücks ist.
Warum sollte es für die Inszenierung eines Theaterstücks ein Urheberrecht geben? Wird bei der Aufführung eines von anderer Seite geschaffenen Werks irgendeine Schöpfungshöhe erreicht?
Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Sollte es im Falle eines Chors nicht eher so sein, dass die Nutzungsrechte beim Chor liegen und nicht bei dessen einzelnen Mitgliedern?
Die Nutzungsrechte am Werk des Chors (Gesang) ganz bestimmt. Die Nutzungsrechte an bestimmtem Bildmaterial, z.B. Close-Ups, nicht unbedingt. Da sind, wie erwähnt, außerdem Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Diese Erlaubnis wurde eventuell explizit durch eine schriftliche Zustimmung oder zumindest implizit durch Teilnahme an einer Veranstaltung erteilt [1:2]. Kann mir ja keiner sagen, er/sie/es würde vom Chorleiter nicht darauf hingewiesen, wenn der Auftritt am nächsten Samstag verfilmt werden soll oder zumindest, aus dem Publikum heraus, verfilmt werden kann.
Wenn einzelne Mitglieder eines Chores die weitere Veröffentlichung von dessen Veröffentlichungen unterbinden könnten, fände ich das widersinning.
Zweifellos. Aber hier ging es ja nicht um die Gesangsdarbietung, die einen Chor nun einmal ausmacht, sondern ein Video, das Personen (eine Person) zeigt.
Wer nicht gefilmt werden will, hat in einer kontrollierten Situation wie einem Auftritt die Möglichkeit, das vorher kundzutun. Dann muss damit ungegangen werden.
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Und so machen viele Einzelne nach und nach die Gemeinschaft kaputt.
Im Gegenteil: Sie wird wertvoller, indem sie versucht, auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Für mich hat Respekt vor anderen nichts mit Kaputtmachen zu tun.
Für alle anderen, die an der Filmaufnahme beteiligt waren, wird das Werk entwertet. Das Werk, dessen Erstellung sie selbst und mutmaßlich auch der Verblichene zugestimmt haben. Ich bin nicht der Meinung, dass das dem Zusammenhalt einer Gemeinschaft zuträglich ist.
Tschö, Auge
Hallo Auge,
Warum sollte es für die Inszenierung eines Theaterstücks ein Urheberrecht geben? Wird bei der Aufführung eines von anderer Seite geschaffenen Werks irgendeine Schöpfungshöhe erreicht?
Wenn man sich anschaut, was heutige Regisseure aus jahrhundertealten Opern machen - ja. Da wird interpretiert und inszeniert, dass man den Autor im Grab an einen Dynamo anschließen könnte. Eine Oper so aufzuführen, wie sie bei ihrer Uraufführung vor x-hundert Jahren aufgeführt wurde, ist heute doch ein No-goShow.
Je nach Kritiker wird dabei dann allerdings nicht Schöpfungshöhe, sondern eher -tiefe erreicht.
Rolf
Hallo Rolf B,
Warum sollte es für die Inszenierung eines Theaterstücks ein Urheberrecht geben? Wird bei der Aufführung eines von anderer Seite geschaffenen Werks irgendeine Schöpfungshöhe erreicht?
§3 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Bis demnächst
Matthias
Hallo
Wird bei der Aufführung eines von anderer Seite geschaffenen Werks irgendeine Schöpfungshöhe erreicht?
Je nach Kritiker wird dabei dann allerdings nicht Schöpfungshöhe, sondern eher -tiefe erreicht.
Gut, wenn Schauspieler bei der Aufführung von … öhhm, sagen wir mal … „Hänsel und Gretel“ im Kindertheater schreiend, Fackeln jonglierend und mit Blut um sich spritzend über die Bühne rennen, mag das (zumindest vor ein paar Jahrzehnten) eine zuvor ungesehene Interpretation sein, die, unabhängig vom Gefallen, eine eigene Schöpfungshöhe erreicht. Dann gilt das Uhrheberrecht aber auch nur für die Inszenierung an sich.
Für die ursprüngliche Fragestellung nach dem Umgang mit der akustischen oder bildlichen Darstellung eines mittlerweile Verblichenen hat das allerdings keine Relevanz.
Tschö, Auge
@@Auge
Wenn ein Chor auftritt und dieser Auftritt gefilmt wird, ist davon auszugehen, dass das Einverständnis der Chormitglieder vorliegt.
Wenn vor dem Filmen kommuniziert wurde „Wir filmen heute, um die Aufnahme im Interdingensneuland zu veröffentlichen. Wer das nicht will, soll heute nicht mitsingen“, dann ja.
Wenn gesagt wurde „Wir filmen für interne Zwecke“ und man später drauf kommt, man könne die Aufnahmen ja auch veröffentlichen, muss man sich wohl dafür das Einverständnis aller Beteiligten einholen.
Wenn das Einverständnis vorliegt, sollte das nicht von Hinterbliebenen zurückgezogen werden können. Sonst hätte ja Yoko Ono sämtliche Beatles-Aufnahmen aus dem Verkehr ziehen können. (Gestern jährte sich der Todestag von John Lennon zum 40. Mal. RIP.)
Eine Chorleiterin hat die Interessen der aktiven und ehemaligen Chormitglieder zu vertreten; nicht die von Hinterbliebenen verstorbener Chormitglieder.
Wenn die Veröffentlichung des Videomaterials für den Chor keine große Bedeutung hat, kann man natürlich überlegen, auf die Wünsche der Hinterbliebenen einzugehen. Ein Zwang zu deren Befolgung sollte da aber nicht sein.
Das alles meine Meinung, keine Rechtsberatung. Eine solche wäre beim Anwalt des geringsten Misstrauens einzuholen.
😷 LLAP
Hallo
Wenn ein Chor auftritt und dieser Auftritt gefilmt wird, ist davon auszugehen, dass das Einverständnis der Chormitglieder vorliegt.
Wenn vor dem Filmen kommuniziert wurde „Wir filmen heute, um die Aufnahme im Interdingensneuland zu veröffentlichen. Wer das nicht will, soll heute nicht mitsingen“, dann ja.
Wenn gesagt wurde „Wir filmen für interne Zwecke“ und man später drauf kommt, man könne die Aufnahmen ja auch veröffentlichen, muss man sich wohl dafür das Einverständnis aller Beteiligten einholen.
Das sollte sich von selbst verstehen. Ich weiß, das tut es nicht immer, aber im zweiten Szenario wurde das Einverständnis für einen Zweck gegeben, für einen anderen aber nicht, für den es also separat eingeholt werden muss.
Wenn das Einverständnis vorliegt, sollte das nicht von Hinterbliebenen zurückgezogen werden können. Sonst hätte ja Yoko Ono sämtliche Beatles-Aufnahmen aus dem Verkehr ziehen können.
Gar nicht auszudenken, welche Reputation sie bei den Beatles-Fans hätte. *scnr*
(Gestern jährte sich der Todestag von John Lennon zum 40. Mal. RIP.)
1980 … ja, 1980. Wegen des Jahres musste ich tatsächlich nachschauen.
Tschö, Auge
Hallo,
… ebenso wie ein Theater-Ensemble Urheber einer bestimmten Inszenierung etwa eines Dürrenmatt-Stücks ist.
Warum sollte es für die Inszenierung eines Theaterstücks ein Urheberrecht geben? Wird bei der Aufführung eines von anderer Seite geschaffenen Werks irgendeine Schöpfungshöhe erreicht?
ja selbstverständlich doch. Da wird schließlich das geschriebene Werk interpretiert und in Schauspiel "umgewandelt". Die Darbietung eines künstlerischen Werks (Musik, Theater, Buch) ist doch für sich auch wieder eine Kunst, die in den meisten Fällen eine gewisse Schöpfungshöhe hat.
Wenn etwa Lang Lang ein Klavierkonzert von Haydn[1] spielt, dann ist sowohl die Haydnsche Komposition als auch das Klavierspiel des Pianisten ein Kunstwerk. Deswegen werden z.B. auch Mitschnitte (egal ob live oder als Studioaufnahme) dieses Klavierkonzerts als CD für teures Geld verkauft[2].
Oder siehst du das anders?
Sollte es im Falle eines Chors nicht eher so sein, dass die Nutzungsrechte beim Chor liegen und nicht bei dessen einzelnen Mitgliedern?
Die Nutzungsrechte am Werk des Chors (Gesang) ganz bestimmt. Die Nutzungsrechte an bestimmtem Bildmaterial, z.B. Close-Ups, nicht unbedingt. Da sind, wie erwähnt, außerdem Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Diese Erlaubnis wurde eventuell explizit durch eine schriftliche Zustimmung oder zumindest implizit durch Teilnahme an einer Veranstaltung erteilt.
Das wissen wir im vorliegenden Fall eben nicht. Linuchs sagt, es gibt nichts Schriftliches, die Einwilligung wurde mündlich gegeben. Ist also nicht nachprüfbar. Implizit durch Teilnahme an der Veranstaltung kann sein, es ist aber auch denkbar, dass einzelne Chormitglieder von der Filmerei nichts gewusst haben, sondern stattdessen der Chorleiter eigenmächtig zugestimmt hat. Wir urteilen hier die ganze Zeit nur auf der Basis von Mutmaßungen.
Kann mir ja keiner sagen, er/sie/es würde vom Chorleiter nicht darauf hingewiesen, wenn der Auftritt am nächsten Samstag verfilmt werden soll
Dafür würde ich nicht meine Hand ins Feuer legen. Es soll Leute geben, die die Tatsache, dass der Auftritt gefilmt werden soll, für eine Nebensächlichkeit halten, mit der man die Sänger nicht behelligen muss.
oder zumindest, aus dem Publikum heraus, verfilmt werden kann.
Damit allerdings muss man immer rechnen. Diese Aufnahmen dürfen dann aber in der Regel auch nicht ohne weitere Genehmigung veröffentlicht werden.
Wer nicht gefilmt werden will, hat in einer kontrollierten Situation wie einem Auftritt die Möglichkeit, das vorher kundzutun. Dann muss damit ungegangen werden.
Wenn derjenige das weiß.
Live long and pros healthy,
Martin
Hi there,
Wenn etwa Lang Lang ein Klavierkonzert von Haydn[^1] spielt, dann ist sowohl die Haydnsche Komposition als auch das Klavierspiel des Pianisten ein Kunstwerk. Deswegen werden z.B. auch Mitschnitte (egal ob live oder als Studioaufnahme) dieses Klavierkonzerts als CD für teures Geld verkauft[^2].
Das ist richtig. Deswegen unterscheided das Urheberrecht auch zwischen Komponisten und "ausübebenden" Künstlern, die beide Rechte an der Aufführung haben, nur eben verschiedene.
Das wissen wir im vorliegenden Fall eben nicht. Linuchs sagt, es gibt nichts Schriftliches, die Einwilligung wurde mündlich gegeben. Ist also nicht nachprüfbar. Implizit durch Teilnahme an der Veranstaltung kann sein, es ist aber auch denkbar, dass einzelne Chormitglieder von der Filmerei nichts gewusst haben, sondern stattdessen der Chorleiter eigenmächtig zugestimmt hat. Wir urteilen hier die ganze Zeit nur auf der Basis von Mutmaßungen.
Auch das ist richtig. Am Urheberrecht sind schon kompetente Juristen (gibts die eigentlich? Seit ich als ger.beeid. Sachverständiger gearbeitet habe, kommen mir da immer erhebliche Zweifel) gescheitert.
Nur, wie gesagt, ich denke, daß der von Linuchs geschilderte Fall mit dem Urheberrecht eher wenig zu tun haben dürfte. Da dürfte es imho wirklich mehr um Persönlichkeitsschutz/-recht gehen und ich ob da irgendwelche Hinterbliebenen mitreden können, das entzieht sich komplett meiner Kenntnis, auch wenn ich da jetzt, laienhaft formuliert, erhebliche Zweifel daran habe.
Wenn der Teilnehmer am Chor während der Aufzeichnung nicht dahingehend hintergangen wurde, daß ihm die Aufnahme entweder verschwiegen oder unter einem irgendeinem Vorwand als etwas anderes vorgetäuscht wurde, dann würde ich sagen ist das ein klassicher Fall von impliziter Zustimmung. Da können sich dann irgendwelche Nachkommen oder Erben brausen gehen, die können diese Zustimmung nicht einfach so entziehen, wenn keine entsprechenden gewichtigen Gründe dazu vorliegen. Falsch oder von mir aus auch echt verstandene Pietät gehört da sicher nicht dazu...