Als, Ich habs: Gemäß § 14 RVG „bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.“
Scheinbar ist der abmahnende Anwalt in Deinem Fall nicht ganz so ein übler Abzocker wie der in den mir vorliegenden Fällen - weil er nicht die 1,3-fachen Gebühren sondern dem obigem folgend weniger ansetzt.
(Oder er will nicht so erscheinen.)