Nun, die Beklagte kann jederzeit darlegen, dass es dem Kläger im Kern gar nicht um die Gebühr für einen Monat geht sondern um die Gebühr für die dauerhafte Nutzung.
Übrigens könnte die Firma, die nach obiger Ansicht des TO die Lizenzen unberechtigt verkauft, auf Grund der Sachbeteiligung und des eigenen Feststellungsinteresses dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beitreten (Da hat schon der GvG „gekotzt“ als ich das getan habe) und dann sogar eine eigene Widerklage erheben. Und hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses ausführen, dass es um die Feststellung der Lizenzvergabe auch an andere Kunden, also insgesamt gehe.
Was den Streitwert erhöht…