Matthias Scharwies: Frage zum Wiki-Artikel „Rechtsfragen“

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Servus!

Hallo alle,

Abgesehen von Rechtschreibdetails frage ich mich: stimmt das in dieser Universalität?

Hier eine gute Seite (aus meiner Laiensicht):

https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-bei-fotos-wann-findet-die-dsgvo-anwendung/

Zuerst:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 22 S. 1 KUG

Gibt es die "Beiwerk"-Klausel nicht mehr? Wer zufällig ins Bild läuft oder zufällig rumsteht, wenn ich was ganz anderes knipse, dann brauche ich den nicht zu fragen.

Doch: Im Grundsatz ist also eine Einwilligung erforderlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Natürlich ist das ein rechtlicher Drahtseilakt.

Nicht mehr. Vor ca. 10 Jahren waren das 10% der Eltern, die ihre Kinder nicht mehr auf Fotos sehen wollten. mittlerweile sind es nur noch 2 von 650! Und von Prozessen habe ich auch noch nie gehört.

Irgendwie habe ich den Begriff "bildbestimmend" vs " Beiwerk" im Kopf.

Herzliche Grüße

Matthias Scharwies

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