Servus!
Hallo alle,
Abgesehen von Rechtschreibdetails frage ich mich: stimmt das in dieser Universalität?
Hier eine gute Seite (aus meiner Laiensicht):
https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-bei-fotos-wann-findet-die-dsgvo-anwendung/
Zuerst:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 22 S. 1 KUG
Gibt es die "Beiwerk"-Klausel nicht mehr? Wer zufällig ins Bild läuft oder zufällig rumsteht, wenn ich was ganz anderes knipse, dann brauche ich den nicht zu fragen.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Natürlich ist das ein rechtlicher Drahtseilakt.
Nicht mehr. Vor ca. 10 Jahren waren das 10% der Eltern, die ihre Kinder nicht mehr auf Fotos sehen wollten. mittlerweile sind es nur noch 2 von 650! Und von Prozessen habe ich auch noch nie gehört.
Irgendwie habe ich den Begriff "bildbestimmend" vs " Beiwerk" im Kopf.
Herzliche Grüße
Matthias Scharwies
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