harald Legler: Zahnärzte im Internet

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Ein Zahnarzt in Bayern hat mich beauftragt eine Internetpräsenz zu erstellen. Soweit so gut, aber was darf man jetzt eigentlich darstellen?
Es gibt ein Urteil http://www.vorbeck.com/forum/urteil2.htm, das ich sicher nicht ganz verstehe ;-).
Es wird hier sogar untersagt, das Praxisteam vorzustellen, da die Darstellung "ausgesprochen reklamehafte Darstellung beinhalten".

Wenn ich das richtig gelesen habe, kann man z.B. dieses Praxisteam schon vorstellen, aber eben nicht "reklameartig" (Sind hübsche Praxisassistenten schon Reklame?). Ist das richtig?

Was also darf man in Bayern als Zahnarzt ins Netz stellen, was nicht?

Vielleicht kennt sich ja bei uns jemand aus ;-).

Viele Grüße

Harald Legler

  1. Hallo,

    auf den Seiten des Zahnarztes Vorbeck heißt es aber auch zu dem Urteil:

    Damit hat das Gericht im Hauptverfahren im wesentlichen die Auffassung bestätigt, die es auch schon in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung im September 1996 vertreten hatte.

    Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt im Internet eine Homepage unterhält und darüber hinaus auch auf weiteren Web-Siten seine Praxis darstellt.

    Für zulässig erachtet hat Gericht insbesondere die Vorstellung der in der Praxis tätigen ärzte und ihre Mitarbeiter, die grafische Darstellung der Praxislage, Hinweise auf Parkplätze und besondere Einrichtungen für Behinderte sowie Informationen über Amalgam, Zahnputztechniken, Kiefergelenkprobleme, Implantate und Parodontitis.

    Nach Ansicht des Gerichts kann dem Zahnarzt auch nicht untersagt werden, seinen Streit mit der Zahnärztekammer im Internet darzustellen.

    Als reklamehaft und damit berufswidrig ist ihm entgegen verboten worden, im Internet Zahnpflegeartikel und einzelne Dienstleistungen unter Preisangabe anzubieten und Gewinnspiele zu veranstalten. Diese Änderungen hatte Vorbeck bereits in Selbstzensur vorgenommen. Ferner wurden ihm die virtuelle Bilderausstellung sowie das Sammeln von Adressen von möglichen Patienten in "Gästebüchern" untersagt. Somit muß Vorbeck zwei seiner Seiten aus seinem Angebot herausnehmen. ...<<

    Quelle; http://www.vorbeck.de/forum/aktuell.htm

    Das nachfolgende Zitat läßt allerdings offen, ob die Sache damit endgültig entschieden ist:

    Eine uneinheitliche Linie vertreten die Zahnärztekammern. Während einige Vertreter ihrer Zunft völlig unbehelligt Seiten im Netz publizieren konnten, wurde der Trierer Zahnarzt Dr. Vorbeck mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz konfrontiert. Nach weitgehendem Mißerfolg in der ersten Instanz ließ es die Kammer nicht etwa dabei bewenden, sondern faßte im Gegenteil die Anträge noch wesentlich weiter. ...<<

    Quelle: http://www.vorbeck.com/forum/gutacht.htm

    Diese beiden Links sind übrigens auch in der Linksammlung Standesrecht von akademie.de aufgeführt:
    http://www.online-recht.de/vorlink.html?Standesrecht

    Quelle mit Links zu den nachfolgenden Urteilen: http://www.netlaw.de/urteile/index_wettbewerbsrecht.htm

    LG München: Medizinischer Informationsdienst(23.05.2000)
    Im Rahmen eines medizinischen Informationsdienstes ist es nicht erlaubt, konkrete Angaben über "Besuche von Weiterbildungsveranstaltungen", über "Referententätigkeiten" sowie über von den jeweiligen Ärzten selbstverfasste "Veröffentlichungen und/oder Bücher" zu speichern und weiterzugeben.

    Landgericht München, Urteil vom 14. Januar 1999, 4HK 0 16788/98
    http://www.netlaw.de/urteile/lgm_15.htm

    OLG Koblenz: Werbeverbot für Zahnärzte
    § 13 Abs. 1 BO, der Zahnärzten jede Werbung und Anpreisung untersagt, ist nicht verfassungswidrig. Zahnärzte dürfen zwar grundsätzlich im Internet auftreten, müssen dabei aber auf jede Form kommerzieller Reklame verzichten. Ein Internet-Auftritt, der darauf abzielt, neue Patienten zu gewinnen, ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar.

    Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1997, 6 U 1500/96- E-Mail-Doktor:

    Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 19. September 1996 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

    1. Es wird dem Antragsgegner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Datennetz "Internet" für seine Zahnarztpraxis zu werben, indem er unter der Rubrik "Das Praxisteam" eine allgemeine Beschreibung seiner Praxis gibt, unter der Rubrik "Unsere Dienstleistungen" zahnärztliche Leistungen anbietet, unter der Rubrik "Praxis-Shop" besondere Empfehlungen für zum Verkauf angebotene Zahnpflegeartikel gibt.

    2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 50.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungsstrafe von 1 Tag für jeweils 5.000 DM, oder die sofortige Verurteilung zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. <<

    http://www.netlaw.de/urteile/olgko_1.htm

    Die Entscheidung erging im Rahmen der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier, Urteil vom 19. September 1996, 7 HO 113/96, CR 1997, 81.

    http://www.netlaw.de/urteile/lgtr_1.htm

    Grüße,

    Sebastian Becker

    1. Hallo zusammen!

      Ich bin ja erschlagen, solche Antworten habe ich mir erhofft, aber nicht erwartet.

      Vielen Dank an alle

      Harald Legler

  2. Hallo Harald,

    all diese Urteile und Begründungen beziehen sich auf den Grundsatz, das ein (schmerzgeplagter) Patient als beeinflussbar gilt. Um die freie Arztwahl sicherzustellen, dürfen Ärzte im allgemeinen keine Werbung machen.
    Ähnliche Grundsätze galten auch für Rechtsanwälte und Steuerberater. Hier sind die Regeln meines Wissens nach leicht geändert worden.
    Die derzeitige Situation für Zahnärzte ist leider nach wie vor sehr schwammig. Einerseits hätten die Ärztekammern wohl gern, dass das Internet an den Ärzten vorbeigeht, andereseits könne sie keine superstrikten Regeln aufstellen, da es ein Recht auf freien Wettbewerb gibt. Das Werbeverbot ist die halt die Beschränkung.

    Was kann man tun, was nicht?
    Prinzipiell alles, was nicht superplakativ ist. Wenn jetzt aber jemand deinem Auftraggeber schlecht gesonnen ist, hat er eine Anzeige bei Gericht oder bei der Ärztekammer an der Backe. Hier kommt es darauf an, dass Du dich mit deinem Auftraggeber zusammensetzt und ihr absprecht, wieviel Risiko ihr auf euch nehmen wollt.
    Vielleicht solltest Du mit Servicegedanken an die Sache herangehen. Schlage doch einfach eine Terminbenachrichtigung per eMAil vor oder etwas ähnliches. (Ich weis dazu gehört eine Anbindung des CGI-Scripts an die meist proprietäre Datenbank der Patientenkartei. Ist nicht einfach).

    Mein Zahnarzt gratuliert jedem seiner Patienten zum Geburtstag und zu Weihnachten per Postkarte. Das ist alles im Rahmen des Möglichen und vor allem ins Internet zu übertragen.

    Viele Grüße

    Ed X

  3. Hallo Harald,

    das Problem hatte ich auch vor kurzem. Lies am besten mal die
    Berufsordnung der Bayrischen Aerztekammer. Dort steht drin, was
    verboten und was erlaubt ist. Falls Du Dir nicht sicher bist,
    ruf dort an und besprech das mit dem/der Justiziar/in der Kammer (musst ja nicht sagen, um welchen Kunden es geht).

    Im allgemeinen sind die Regeln sehr streng. Z. B. muss es eine
    Eingangsseite geben, die ungefaehr den Regeln des Praxisschildes
    entspricht. Diese Seite darf (eigentlich) auch nur von einer
    Suchmaschine gefunden werden :-))

    Gruesse

    Tina

    1. Hallo Tina,

      Lies am besten mal die

      Berufsordnung der Bayrischen Aerztekammer. Dort steht drin, was
      verboten und was erlaubt ist.

      Das habe ich getan, danke! Für alle, die das noch betrifft, hier ein Link:http://www.blzk.de/info/amt/990315.htm

      Viele Grüße

      Harald Legler