Sehr geehrter Herr Wiese,
auch wenn ich glaube, das wir alle in 1 Jahr genauso über die Urteile
zur Linkhaftung und den blödsinnigen Versuchen mit Hilfe der Mitstörerhaftung
das TKG, Paragraph 5.1-3 auszuhebeln, lachen wie jetzt über Webspace,Ist nicht rechtskräftig!
Stimmt. Aber dies ist es:
»» LG München I , AZ 9HKO14840/99,
»» "Jedenfalls nach zivilprozessualen Gründen ist davon auszugehen, daß die hier
zu beurteilende Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum
alleinigen Zweck des Geldverdienens ist."
Das Urteil war l e i d e r nicht berufungsfähig und führte in der Tat zu einer rechtlichen Unsicherheit. Es betraf aber keinen Link - warum wird es dann hier zur Link-Problematik zititert?
In einer erst vor wenigen Tagen ergangenen neuen (diesmal berufungsfähigen) Entscheidung folgte die 1. Kammer für Handelssachen a u s d r ü c k l i c h nicht dem vorgenannten Urteil. Das neue Urteil des LG München I betraf einen "FTP-Explorer"-Fall.
Bleibt die Lage bzgl. Linkhaftung so unklar
Was soll (noch) unklar sein - die Rechtsprechung stablisiert sich immer mehr!
Quatsch.
LG Hamburg sagt was anderes als LG Köln und München wieder drittes.
Bei X Richtern die über einen Fall betreffend neuer Medien urteilen würden
gibt es X+1 Urteile.
Nicht bezüglich der Link-Problematik! Nennen Sie doch e i n Urteil bezüglich der Link-Problematik, welches Ihre These stützt!
Wenn das LG Köln die "Telco-Explorer" als mit der Marke EXPLORER als verwechselbar ansieht, das LG München I dagegen nicht, dann hat dies mit der Link-Problematik nichts zu tun, sondern ist eine ganz normale Frage der Verwechslungsgefahr.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)