Crawler: Homepage auf MB Webspace im Ausland

Hallo zusammen

das gerede um die marke "explorer" hat mich ins grübeln gebracht.
ich habe eine homepage auf der sich mehrere link`s zu programmen befinden,deren namen laut "markenblatt" in deutschland geschützt sind.
ich habe sie deshalb erstmal offline gesetzt.
der rechner, aufdem sich meine homepage befindet, steht im ausland (auserhalb der eu).

mein problem ist jetzt:
1.welche markenrechte gelten, die aus deutschland oder die aus dem lande in dem sich der rechner befindet.
2.kann ich von eine firma die in deutschland das markenrech besitzt abgemaht werden, weil ich die webside von deutschland aus verwalte.
3.oder ist die domain ausschlag gebent für das landesrecht.

danke für eure hilfe

cu
Crawler

  1. Hallo

    das gerede um die marke "explorer" hat mich ins grübeln gebracht.

    War schon mal gut!

    ich habe eine homepage auf der sich mehrere link`s zu programmen befinden,deren namen laut "markenblatt" in deutschland geschützt sind.
    ich habe sie deshalb erstmal offline gesetzt.

    War schon mal gut!

    der rechner, aufdem sich meine homepage befindet, steht im ausland (auserhalb der eu).

    Was solls?

    mein problem ist jetzt:
    1.welche markenrechte gelten, die aus deutschland oder die aus dem lande in dem sich der rechner befindet.

    Die Rechte, in dem Land wo der HP-Inhalt bestimmungsgemäß verbreitet wird.

    vgl.
    LG  München I "Haftung für Links/Server im Elsaß" (Az. 9 HKO 12373/99)
    Sachverhalt:
    Firmensitz im Elsaß (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland. Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Soft-ware über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke. Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsaß und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsaß bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung erlassen.
    Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 20.07.1999

    OLG Frankfurt "Weltweites Internetangebot" (Az. 6 W 122/98) CI 1999,115; NJW-CoR 1999,302; CR 1999,450
    Die Homepage der Antragsgegnerin enthielt Detailangaben für die Bestellungen und die Angabe "Worldwide". Unstreitig konnte sie von Deutschland aus abgerufen werden. Es handelt sich bei dem Internet-Angebot der Beklagten jedenfalls angesichts der Umstände, unter denen das Angebot erfolgt ist, um ein Anbieten  in Deut-schland. Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.
    Alleine der Umstand, daß die Antragsgegnerin nach ihren Behauptungen betriebsintern die Weisung erteilt haben will, Bestellungen aus Deutschland nicht entgegenzunehmen und Auslieferung nach Deutschland nicht auszuführen, führt nicht dazu, daß sich die Antragsgegnerin titelkonform verhalten hat. Ordnungsmittel-Beschluß vom 31.12.1998

    2.kann ich von eine firma die in deutschland das markenrech besitzt abgemaht werden, weil ich die webside von deutschland aus verwalte.

    JA

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth  
    Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
    http://www.gravenreuth.de

    1. Die Rechte, in dem Land wo der HP-Inhalt bestimmungsgemäß verbreitet wird.

      Hallo,
      auch einem Rechtsanwalt sollte es möglich sein, sich der deutschen Sprache gemäss deren Regeln zu bedienen.

      Wenn sie erlauben, übertrage ich Ihren Satz in die Amtssprache (deutsch) der Bundesrepublik Deutschland (übrigens auch für Bayern verbindlich).

      "Die Rechte des Landes, in dem ...."

      Kommen Sie mir bitte nicht mit dem Vorwurf der Beckmesserei! Der bessere Beckmesser, sind immer noch Sie, wie ich neidlos anzuerkennen bereit bin.

      Mit casualem Gruss
      Ihr Genitiv

      1. Hallo Bio ?

        Die Rechte, in dem Land wo der HP-Inhalt bestimmungsgemäß verbreitet wird.

        "Die Rechte des Landes, in dem ...."

        Die Rechte des Landes? Eine glatte Sinnverfremdung würde ich sagen. Wenn schon: "Die Gesetze des Landes... ".

        Zumindest hatte unser lieber Graf aber sein Komma ziemlich willkürlich in die Gegend gesetzt. Aber diese 'Willkür' passt auch gut zu ihm.

        Gruß,
        kerki

        1. hi

          danke für die tips aber jetzt blick ich garnichts mehr
          also wenn die homepage im ausland steht aber in deutsch geschrieben ist krieg ich eine auf den deckel !!!
          wenn die homepage im englisch geschrieben ist krieg ich auch eine auf den deckel !!!
          wie jetzt????

          ach alles schei.., da soll noch einer durchblicken!!!!!
          zieh ich halt in denn kongo

          alla cu crawler

    2. Hallo,

      <<Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.>>

      Aus reiner Neugier: Wenn die englische Sprache innerhalb des WWW Usus ist, wieso ist es dann prinzipiell möglich, auf einen (im englischen Sprachraum) so allgemeinen Begriff wie "Explorer" das deutsche oder auch das internationale Markenrecht anzuwenden? Die Logik dahinter erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht ganz.

      Beisp.:

      Explorer = Entdecker/ Erforschender (eines unbekannten Landes)
      Explorer = Untersuchender
      Explorer = Raumsonde der NASA
      etc.

      Gruß
      Uwe

      1. Hallo,

        <<Dem steht nicht entgegen, daß die Homepage in englischer Sprache abgefaßt ist, denn die englische Sprache ist die im www gebräuchliche Sprache.>>

        Aus reiner Neugier: Wenn die englische Sprache innerhalb des WWW Usus ist, wieso ist es dann prinzipiell möglich, auf einen (im englischen Sprachraum) so allgemeinen Begriff wie "Explorer" das deutsche oder auch das internationale Markenrecht anzuwenden? Die Logik dahinter erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht ganz.

        Weil z.B: APPLE, SUN, HUMMINGBRID etc. auch in den USA geschützt sind.

        Beisp.:

        Explorer = Entdecker/ Erforschender (eines unbekannten Landes)

        /= Hard- oder Software

        Explorer = Untersuchender

        /= Hard- oder Software

        Explorer = Raumsonde der NASA

        /= Hard- oder Software

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
        http://www.gravenreuth.de

        1. Hallo,

          <<Weil z.B: APPLE, SUN, HUMMINGBRID etc. auch in den USA geschützt sind.>>

          Dessen ungeachtet könnte ich mein Hard- oder Software Produkt auch APPLE JUICE nennen, ohne daß ich die Rechte des Unternehmens Apple verletze. Denn Apple Juice ist ein eigenständiger Begriff, oder ? Analog könnte dann daraus gefolgert werden, daß mit einer (Software) Produktbezeichnung wie MARINE EXPLORER o.ä. ebenfalls keine Markenrechte verletzt werden.

          Gruß

          Uwe