Meta-Tag-Entscheidung aus UK:
Günter Frhr. v. Gravenreuth
- recht
Meta-Tag-Entscheidung aus UK:
"The High Court has ruled that the use of a registered trademarke within the meta taggs of a web page constitutes an infringement of trademark." (veröffentlicht in CRi 2000,93).
Damit folgt der High Court der deutschen Rechtsprechung:
LG Mannheim "ARWIS" (Az: 7 O 291/97); MMR 1998, 217; CR 1998, 306
Der Inhaber einer Homepage haftet dafür, daß Suchmaschinen, das für den Anwender nicht sichtbare Suchwort "ARWIS" finden und in Marken-recht verletzender Weise auf die Seite verweisen.
Urteil vom 01. August 1997
LG Frankfurt "diaprog" (Az.: 3/11 O 98/99)
Selbst wenn der streitige Begriff auf der gefundenen Seite oder in den Meta-Tags im Quellcode überhaupt nicht erscheint, stellt das Auffinden einer Seite durch das Eingeben eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Suchwort bei einer Suchmaschine eine Markenverletzung dar.
Urteil vom 14. Dezember 1999
LG Hamburg "Meta-Tags" (Az: 315 O 258/99); MMR 2000,46; NJW-CoR 1999,499 (nur LS); CR 2000,121
Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Galerie d'Histoire" handelt es sich um eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte verletzt, indem er die sog. Meta-Tags auf seiner Website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist hinreichend kennzeichnungskräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei § 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche , in der die Klägerin tätig wird, die Bezeichnung "Galerie d`Histoire" auch beschreibend, aber noch hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags, was zu Verwechslungen führen kann, da sich die User auf einer Web-site der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentität besteht. Jedenfalls ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den Internet- Benutzer die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Ver-bindung und/oder Kooperation, naheliegend erscheint.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst im Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, daß die Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die ange-sprochenen Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria, sind identisch.
Beschluss vom 13. September 1999
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Hallo,
daraus ableitend kann man also sagen, dass alleine der Begriff "outsourcing" im Zusammenhang mit Internet-Präsenzen abmahnwürdig ist. Kommt nur darauf an, wer ältere Rechte besitzt.
Greifen diese Urteile auch bei den (noch nicht existenten) TLD-Domains prophylaktisch?
Sie wissen sicher, was ich damit meine.
Ungeklärt ist immer noch: Wie die rechtliche Konsequenz aussieht bei folgendem Fall: ich als admin-c habe die Löschung einer Domain bei einem Hoster beantragt und er hat dies jetzt seit über 6 Monaten nicht durchgeführt (obwohl mir dabei eine Firma wirklich an den Karren fahren kann)
Wie sieht es aus, wenn ein Hoster eine Domain verspätet anmeldet und, nachweislich, durch sein verschulden ein Schaden entsteht?
Wie sieht es mit dem Verbraucherschutz aus, wenn jemand als Tel oder Fax eine 0180 Nummer angibt und nicht die entstehenden Gebühren aufführt (da gibt es ein Urteil, aber nur über Tel).
Wie sieht es aus, wenn jemand aus einem vorhergehenden Fall die Zusammenarbeit mit einer anderen Firma leugnet und jetzt genau dieses Modell explizit angeboten wird.
(das alles liegt noch keine 12 Monate zurück und ich habe ein persönliches Interesse an eine Klärung der Lage)
Grüsse nach Bayern
Hunold
Hallo "Kopie",
daraus ableitend kann man also sagen, dass alleine der Begriff "outsourcing" im Zusammenhang mit Internet-Präsenzen abmahnwürdig ist. Kommt nur darauf an, wer ältere Rechte besitzt.
No - denn beim outsourcing hat man ja die Nutzungsrechte.
Greifen diese Urteile auch bei den (noch nicht existenten) TLD-Domains prophylaktisch?
Sie wissen sicher, was ich damit meine.
Sorry - NO.
Ungeklärt ist immer noch: Wie die rechtliche Konsequenz aussieht bei folgendem Fall: ich als admin-c habe die Löschung einer Domain bei einem Hoster beantragt und er hat dies jetzt seit über 6 Monaten nicht durchgeführt (obwohl mir dabei eine Firma wirklich an den Karren fahren kann)
Wie sieht es aus, wenn ein Hoster eine Domain verspätet anmeldet und, nachweislich, durch sein verschulden ein Schaden entsteht?
Regressanspruch gegen den Hoster.
Wie sieht es mit dem Verbraucherschutz aus, wenn jemand als Tel oder Fax eine 0180 Nummer angibt und nicht die entstehenden Gebühren aufführt (da gibt es ein Urteil, aber nur über Tel).
Da gibt es entsprechende Urteile - ich habe aber keine im unmittelbaren Zugrif.
Wie sieht es aus, wenn jemand aus einem vorhergehenden Fall die Zusammenarbeit mit einer anderen Firma leugnet und jetzt genau dieses Modell explizit angeboten wird.
Dann muß man diesen "Zufall" beweisn.
Grüsse nach Bayern
und zurück!
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Guten Morgen,
Nicht-Abmeldung einer Domain:
Ok, da kann ich eine Regressanspruch anmelden. Das gleiche dürfte dann ja wohl auch gelten, wenn ein KK verzögert wird. Oder?
Wegen der Nicht-Abmeldung ist m.E. ein Rechtsanwalt Pflicht. Kann man bei einem KK den Regress nicht selber starten, zB wenn in dem KK-Antrag darauf hingewiesen wird, dass eine Verzögerung zum Regressanspruch führt. Kommt dann das NACK, kann man die "Kostennote" losschicken. Wäre das dann ggf einklagbar?
(Immer vorausgesetzt, der Hoster hat keine Ansprüche mehr geltend zu machen)
Zur 0180-Nummer Problematik:
(nur zur Anmerkung: ich finde dieses Urteil zur Verbraucheraufklärung gut: "Hallo, wenn Du hier anrufst, entstehen Dir Kosten von DM 0,24 DM je Minute")
-Netz durchforsten, da gibt es einige ;-) und einen ganz speziellen
-ADAM OPEL AG abmahnen (habs gestern in der TV-Werbung gesehen) *g*
zufälliges Modellangebot
reicht eine einfache Hardcopy inkl Quelltext?
Grüsse nach Bayern
Hunold
Sup!
Warum antwortest Du nicht erstmal auf meine letzte Frage?
http://www.teamone.de/selfaktuell/forum/messages/104615.html
Ist es nicht so, daß die Tatsache, daß man für einen Kopierer Gema-Gebühr an die VG-Wort bezahlt, einen dazu berechtigt, mit dem Kopierer Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (für den Privatgebrauch) zu machen?
Wäre das, gäbe es eine VG-Programme, und Abgaben auf Disketten, CDs etc., nicht genau so?
Gruesse,
Bio
Sup!
Warum antwortest Du nicht erstmal auf meine letzte Frage?
Ich antworte nicht "auf Befehl", sondern nur
a) wenn und
b) wann ich will!
http://www.teamone.de/selfaktuell/forum/messages/104615.html
Ist es nicht so, daß die Tatsache, daß man für einen Kopierer Gema-Gebühr an die VG-Wort bezahlt,
Jein
GEMA = Musikverwertungsrechte; d.h. beim Kopierer nur, wenn man Noten kopiert (= extrem kleiner Anteil).
VG-Wort = Werke der Literatur.
einen dazu berechtigt, mit dem Kopierer Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (für den Privatgebrauch) zu machen?
Wäre das, gäbe es eine VG-Programme, und Abgaben auf Disketten, CDs etc., nicht genau so?
Dazu müßte es eine Verwertungsgesellschaft (= VG) "Software" geben.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Sup!
Ich antworte nicht "auf Befehl", sondern nur
a) wenn und
b) wann ich will!
Da haben wir ja doch was gemeinsam...
Gruesse,
Bio
Hi,
wiedermal ein Crossposting.
Bitte den Thread auf den unzähligen Newsgroups fortsetzen, wo er zeitlich
vorher mit exakt demselben Text angefangen wurde.
Ciao,
Wolfgang
P.S. Guenter, du hast nicht zufällig langweile und so Diskussionen bringen doch Abwechslung :]