Günter Frhr. v. Gravenreuth: Meta-Tag-Entscheidung aus UK:

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Hallo "Kopie",

daraus ableitend kann man also sagen, dass alleine der Begriff "outsourcing" im Zusammenhang mit Internet-Präsenzen abmahnwürdig ist. Kommt nur darauf an, wer ältere Rechte besitzt.

No - denn beim outsourcing hat man ja die Nutzungsrechte.

Greifen diese Urteile auch bei den (noch nicht existenten) TLD-Domains prophylaktisch?

Sie wissen sicher, was ich damit meine.

Sorry - NO.

Ungeklärt ist immer noch: Wie die rechtliche Konsequenz aussieht bei folgendem Fall: ich als admin-c habe die Löschung einer Domain bei einem Hoster beantragt und er hat dies jetzt seit über 6 Monaten nicht durchgeführt (obwohl mir dabei eine Firma wirklich an den Karren fahren kann)

Wie sieht es aus, wenn ein Hoster eine Domain verspätet anmeldet und, nachweislich, durch sein verschulden ein Schaden entsteht?

Regressanspruch gegen den Hoster.

Wie sieht es mit dem Verbraucherschutz aus, wenn jemand als Tel oder Fax eine 0180 Nummer angibt und nicht die entstehenden Gebühren aufführt (da gibt es ein Urteil, aber nur über Tel).

Da gibt es entsprechende Urteile - ich habe aber keine im unmittelbaren Zugrif.

Wie sieht es aus, wenn jemand aus einem vorhergehenden Fall die Zusammenarbeit mit einer anderen Firma leugnet und jetzt genau dieses Modell explizit angeboten wird.

Dann muß man diesen "Zufall" beweisn.

Grüsse nach Bayern

und zurück!

Günter Frhr. v. Gravenreuth

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