Hallo,
Meinst du ernsthaft, eine Diskussion welche verfassungmäßige Recht höher anzusiedeln wäre (mögliche seelische Unversehrtheit eines mutmaßlichen Täters gegenüber dem Recht auf Leben des Opfers), gäbe Sinn?
Ja. Ein Täter kann erst als solcher behandelt werden, wenn er verurteilt worden ist.
Vorher wird er nur verdächtigt, eine Tat begangen zu haben.
Es geht also nicht um die Abwägung zwischen dem Recht des Opfers und dem des Täters, sondern zwischen Opfer und Verdächtigtem.
Da der Verdächtigte als Unschuldig anzusehen ist, und dieses Rechtsprinzip willst Du hoffentlich nicht anweifeln, hat sein Recht nicht weniger Stellenwert.
Abwägen kann man also nur zwischen Folter und Tötung. Und ich glaube, es ist ziemlich schwer zu sagen, was von beiden schlimmer ist.
Grüße
Daniel