Hallo,
Deine Frage zielt ins Leere. Der Abwägungsprozeß fand statt zwischen dem Leben des Kindes und der körperlichen Unversehrheit des Menschen, der zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Grund als mutmäßlichen Täter / Verdächtiger angesehen werden durfte.
Wenn es um die Frage geht, ob dieses Verhalten in diesem Fall entschuldbar sein könnte, mag sie unwichtig sein, wenn es um die Frage geht, ob das ein normales polizeiliches Mittel werden soll, ist sie es nicht.
Grüße
Daniel