Moin!
Bevor hier endgültig alles durcheinander gerät:
§34 StGB kann durchaus als Krücke dienen, wenn man ihn oberflächlich betrachtet.
Der Text wurde ja schon zitiert. Und der Wortlaut gibt das Foltern erstmal als
Möglichkeit her.
Die Probleme liegen an andren Stellen.
1. Zunächst einmal muss unterschieden werden zwischen staatlichem Handeln und der
Strafbarkeit einer einzelnen Person. Einer einzelnen Person gegenüber, die unter
Druck eine bestimmte (vielleicht falsche) Entscheidung trifft, kann man eher
"Gnade walten" lassen, als einer Behörde oder einer staatlichen Organisation
gegenüber, die dies systhematisch macht.
2. Eine solche "Notstandshandlung" (also Folter) muss geeignetes und relativ mildestes
Mittel sein. Ist Folter geeignet? Bei allen? Oder nur bei Weicheiern, die sofort
nachgeben? Entscheidet man das vorher oder nachher? ...?
3. Außerdem muss es angemessen sein. Das mag manchmal (manchen Menschen) so scheinen,
juristisch ist aber relativ unbestritten, dass unantastbare Freiheitsrechte nicht
angetastet werden dürfen. Und wenn man sich die Fülle an Verträgen und völkerrechtlichen
Übereinkommen ansieht, in denen Deitschland die Folter ächtet, kann man wohl getrost
annehmen, dass Folter aus deutscher Sicht in unantatbare Freiheitsrechte eingreift.
4. Und letztlich bleibt noch die Frage offen, ob das deutsche Strafrecht nicht einfach
deutlicher sagen müsste, dass es verboten ist zu foltern, ganz gleich unter welchen
Bedingungen. Sonst wird früher oder später jemand kommen und sagen:
"Wenn's nicht drinsteht, scheint's ja nicht verboten zu sein!".
Diese Aufzählung soll einerseits meine Sicht der Dinge darstellen, andererseits
aber auch aufzeigen, welchen Eiertanz man bei diesem Thema nach 50 Jahren Rechtsstaat
noch immer machen muss und wie einfach alles wäre, wenn einfach möglichst deutlich
irgendwie ein Verbot stünde!
Gruß
Der Hans