Moin!
Wo erkennst du die systhematische Handeln?
Du weisst, dass du damit implizierst, dass das Rechts des Leben des Opfers niedriger anzusetzen ist? Ich werfe Dir das nicht vor, möchte aber gern wissen, nach welchen Mäßstäben du zwischen Rechten des Täter und des Opfers abwägen möchtest? Das Freiheitsrechts des Täters endet am Freiheitsrecht des Opfers. An der Grenze gibt es - unabschaffbar - einen Grauzone, die nicht immer zu aller Zufriedenheit wegsubsummiert werden kann.
Nebenbei können wir gern auch nich ein Diskussion darüber anfangen, ob mit den Konventionen gegen Folter tatsächlich das hier diskutiert Verhalten gemeint ist. Mir fehlt es z.B. eindeutig an der willkürlichen Verfolgungskomponente und der Systhematisierung der Folter durch den Staat bzw. seiner Organe.
(Sarkasmus) Au ja, wie wäre es mit einen Verbot des Vergewaltigens, sogar mit Strafandrohung. Da wären endlich alles Straßen in Deutschland sicher
Der meines Erachtens _alles entscheidende_ Punkt ist die Frage dem sythematischen Handeln!
Die Diskussion fragt, ob es unter bestimmten, festlegbaren Umstaänden (=Systhem)
erlaubt seinkönnte, einen Verdächtigen zu foltern !!!
Gruß
Der Hans