Hallo,
Ja, man darf.
§ 34. Rechtfertigender Notstand. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Dies ist der § des StGb, auf den sich alle berufen, die dieser Meinung sind.
Zuerst stellt sich hier die Frage, ob durch Folter nicht ein mindest eben so hoch gewichtendes Rechtsgut verletz wird, wie durch einen Mord. - Ich finde nein.
Dann gilt dieser Artikel für Handlungen von Personen gegenüber anderen, nicht auf die Handlungen des Staates gegenüber einem Bürger.
Was ein Einzelner in einer Extremsituation tut, ist anders zu bewerten wie das, was der Staat bzw die Polizei als Staatsgewalt tut.
Eine Auslegung dieses Absatzes, die Folter legitimiert, halte ich zudem für verfassungswidrig. Sie wäre mit dem obersten Grundsatz unserer Verfassung absolut unvereinbar.
Grüße
Daniel