Moin,
Ich will auch mal wieder...:-)
Korrekt, der letzte Halbsatz ist gedanklich im Eifer des Gefechts bei mir untergegangen.
Das führt bspw. so weit, dass die Rechtsgelehrten eine Homepage, auf welcher regelmäßig Tagebucheinträge gemacht werden (so etwa "ich war heute in Kneipe XY, das Essen war scheiße, weil ..." usw.) als privaten Mediendienst einstufen.
Welche Rechtsgelehrten tun dies?
Kann mich nicht erinnern, schon mal so ein Urteil gelesen zu haben.
Sehe ich aber nicht als Problem. Wenn ich mit so etwas online gehe, dann sollte ich dafür auch ansprechbar sein. Ich sehe in dieser Konstellation (wie in allen privaten HPs) nur das Problem des Datenschutzes, dass man Sammlern eben gesetzlich verifizierte Adressen (ein gesetzeskonformes Verhalten des mündigen Bürgers natürlich unterstellt) an die Hand gibt. Nur sehe ich da leider keine praktizierbare Gegenvariante und der Gesetzgeber hat sich für eine Abwägung entschieden, die ich anders entscheide.
Auch das ist meiner Auffassung nach nicht richtig.
Ich denke nicht, dass dieser Auffassung ein Richter folgt.
Ich glaube zu wissen, dass gerade die Annonymität des Internet einen guten Deckamntel bietet und dieser auch durchaus nicht von Gesetzeswegen abgeschaft wurde.
Ich denke die Grundsatzfrage die bei Unterlassungsklagen gegen Private HP immer geklärt werden muß ist:
Kommt der MdStV zur Ànwendung ja oder nein.
Und wenn mir einer von Euch Herren mal erklären könnte, vielleicht auch einmal mit einer Quelle, auf welcher Basis diese Entscheidung getroffen werden, wäre ich sehr dankbar.
Ich hab jedenfalls nichts gefunden.
Keine Urteile etc.:-)
Zum Thema Annonymität:
Ich halte mich ja auch immer sehr bedeckt gerade hier im Forum.
Ich denke auch nicht, dass jemand hier weiss wer sich eigentlich hinter meinem Nick verbirgt.
Falls doch könnte der Betreffende mitr ja mal eine E-Mail schreiben.
:-))
TomIRl
Letztlich kann man sich auch immer an den Admin -C wenden.
Sicher, was die HP im Einzelfall ist, kann dir nur ein RA beantworten, aber wenn du die in § 10 Abs. 1 MDStV geforderten Angaben machst, bist du immer auf der sicheren Seite.
Weswegen ich ihm diesen Tipp gab und bei der Veröffentlichung von Berichten und Fotos einen Anglo-Amerikanisch geprägten Copyright Vermerk als unzureichend betrachtet habe. Der reicht maximal als Indiz zur Vermutung der Urheberschaft an der HP nach § 10 Abs. 1 UrhG.Och, lass sie doch ;-))
Der Smilie wäre auch von mir gepostet, wenn es ihn den gäbe. ;)
Weißt du, ich verdiene mit einer Teilmenge der Juristerei meine Brötchen, und das ganz gut (wir können uns sogar ein Kind leisten, was wohl heutzutage nicht so alltäglich zu sein scheint) :)
Ich arbeite daraufhin, nicht nur Brötchen mit der Juristerei als solcher mein Geld zu verdienen, also find ich es gut, dass Du mir Hoffnung machst. Nur das mit dem Kind ist traurig aber wahr.Gruss, Thoralf