Hallo,
§ 17: Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -
Und was hat das mit der zivilrechtlichen Haftung und dem daraus möglicherweise erwachsenden Anspruch aus zB 823 I+II zu tun?
Und bzgl. der Vermeidbarkeit empfehle ich zur Lektüre z.B. mal BGH v.15.12.99, abgedruckt in NStZ 2000, 307
Zumal im vorliegenden Fall noch nicht mal sicher ist, ob denn nicht ein Tb-Irrtum vorliegt, denn Peter wird wohl nicht darüber geirrt haben, dass das (erschlichene) Aufrufen eines geschützten Bereichs verboten ist, sondern muss, so Du recht hast, bei der Mail ja wohl nicht erwartet haben, dass er Zugangssperren überwindet.
Und z.B. auch: "Für die Annahme des Unrechtsbewußtseins genügt es nämlich, daß der Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt." (BGHSt 4, 1, 4; BGH NJW 1996, 1604 f.)
Gruß, Thoralf
Sic Luceat Lux!