Moin!
Generell hat jeder Webseitenbetreiber das Recht, Leute auf dem Rechtsweg zu verfolgen, die sich mit illegalen Mittel Zugang zu geschützen Bereichen der Webseite verschaffen. Dazu gehört das "hacken" oder auch die Benützung illegal erworbene Zugangsdaten.
Die Zugangsdaten wurden ja aber nicht "illegal" erworben. Wo immer man sich irgendwo anmeldet, kriegt man üblicherweise Zugangsdaten zugemailt. Dass man Passworte in der Mail hat, ist also nichts ungewöhliches (wenngleich unverschlüsselte E-Mail natürlich kein Medium für Hochsicherheitsübermittlung ist).
Es ist in meinen Augen nicht illegal, einem in einer Mail genannten Link zu folgen und die in der Mail genannten Zugangsdaten einzugeben.
Natürlich hat der Webseitenbetreiber auch Rechte. Aber beleuchten wir doch mal, welche das genau sind.
1. Er ist rechtlich gegen Hackerangriffe geschützt. Wer also hunderte oder Millionen von Usernamen und Passworten ausprobiert und dann reinkommt, der handelt strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches. Dieser Fall trifft hier aber nicht zu, weil ja eindeutig korrekte Zugangsdaten benutzt wurden.
2. Er kann vertraglich gegenüber den legitimen Accountinhabern die Mitbenutzung durch Dritte ausschließen. Aber der Fragesteller Peter ist kein Accountinhaber und also kein Vertragspartner. Der einzige, der vom Webseiteninhaber belangt werden kann, ist der _tatsächliche_ Accountinhaber. Denn _der_ hat vertragswidrig seine Zugangsdaten weitergegeben. Es ist deshalb für den Betreiber kein Problem, diesen Account zu sperren und gegenüber dem tatsächlichen Accountinhaber Schadenersatz zu fordern.
Alle Versuche, aus dem versuchten und erfolgreichen Login irgendein anklagefähiges Delikt bzw. ein zivilrechtliches Verfahren zu machen, werden mit ziemlicher Sicherheit scheitern.
Und noch eines: In der heutigen Zeit wird sehr viel gedroht. Rechtliche Schritte anzudrohen ist mehr oder weniger zu einem Reflex geworden, um den unerfahrenen Gegner einzuschüchtern und zu Wohlverhalten zu zwingen - auch wenn die eigene Position so schwach ist, dass sie beim geringsten Gegenwind wie ein Kartenhaus in sich zusammenfällt.
Deshalb: Solange es bei irgendwelchen unverbindlichen Drohungen auf angezeigten Webseiten bleibt, und auch solange nur ein Rechtsanwalt irgendwelche Schreiben aufsetzt: Absolut cool bleiben, auch wenn es schwerfällt! Das sind nur Schattenboxen und Scheingefechte. Solche Schreiben kann man ungestraft ignorieren. Wer rechtliche Schritte androht, der soll sie dann gefälligst auch umsetzen. Alles zugeben und der Gegenseite komplett Recht geben - diese Option besteht jederzeit, wenn das Verfahren läuft. Aber dazu muß die Gegenseite es erst einmal in Gang bringen.
Wenn ein offizielles Schreiben von Gericht (Zivilverfahren) oder der Staatsanwaltschaft (Strafverfahren) kommt, _DANN_ ist eine Reaktion angebracht. Weil erst _DANN_ Nichtreagieren erhebliche Nachteile nach sich ziehen kann. Genau _DANN_ ist auch der Gang zum Rechtsanwalt angezeigt - bitte unverzögert sofort, mindestens aber innerhalb der angegebenen Fristen, denn kein Anwalt liebt es, unter Zeitdruck zu arbeiten und ad hoc aus dem Handgelenk eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Ob sie es in deinem Fall wirklich tun, hängt davon ab, wie weit sie einen Aufwand betreiben wollen. D.h. Anzeige bei der Polize/Staatsanwaltschaft erstatten, dann die IP zum Provider zurückverfolgen und dann bei ihm die Daten für die fragliche Zeit erheben.
Machen sie sich diese Mühe, kannst du wohl mit einer Anzeige rechnen.
Wie oben ausgeführt: Damit die Anzeige tatsächlich zu einer Bestrafung führt, müßte es irgendeine rechtliche Handhabe geben. Die sehe ich nicht.
Mal ganz davon abgesehen dass ich unschuldig *liebenswürdigenblickaufsetz* bin...
Das wir ggf. dein Rechstanwalt beweisen müssen.
FALSCH. Seine Unschuld beweisen muß man in einem Strafverfahren nicht, der Staatsanwalt muß die Schuld beweisen. Ein Angeklagter gilt solange als unschuldig, bis die Schuld bewiesen wurde. Der Verteidiger kann dazu natürlich alle Beweise durch Gegenbeweise und Anzweiflungen abschwächen oder neutralisieren.
Im Zivilverfahren muß der Kläger, der ja den Anspruch erhebt, beweisen, dass dieser zu Recht besteht. Die beklagte Partei kann sich dagegen mit Gegenbeweisen natürlich auch schützen. Aber damit die Klage überhaupt angenommen wird, muß sie erstens zulässig und zweitens begründet sein. Aus der Luft gegriffene Anspruche werden vom Richter gleich zurückgewiesen (kostenpflichtig wohlgemerkt).
Du weisst, dass weder Unkenntnis noch Dummheit vor Strafe schützen.
Das stimmt zwar, aber auch Dummheit der Gegenseite begründet umgekehrt auch keinen Anspruch.
- Sven Rautenberg