Hallo,
sicher ist das - zuende gedacht - viel komplexer.
Dann reden bitte den Leuten nicht ein, dass sie alles tun dürfen, wenn sie sich nur dumm stellen.
Mich ärgert jedoch, wenn jemand tolle Sprichwörter wie 'Dummheit schützt vor Strafe nicht' mit Rechtsgrundsätzen verwechselt.
Dar ich dich auf folgendes hinweisen:
"Kennt die normverstoßende Person bestimmte Tatumstände nicht, welche für das Strafverbot relevant sind, handelt sie nicht vorsätzlich. Dieser sogenannte Tatumstandsirrtum schließt also die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Vorsatzdelikt aus. Allerdings bleibt eine Haftung wegen Fahrlässigkeit gegebenenfalls bestehen."
zweitens, und das wäre in diesem Fall zu prüfen:
"Denkt der normverstoßende Täter irrtümlich, sein Verhalten sei nicht verboten oder aufgrund bestimmter Umstände erlaubt, handelt er nur dann ohne Schuld und ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Hätte er sich aber informieren, also über die Rechtslage Kenntnis verschaffen können, findet seine Unkenntnis allenfalls strafmildernd Berücksichtigung."
Und für die Milderung gilt § 49 StGB. (wenn du schon unbeding Paragraphen uns StGB. haben willst).
Außerdem werden diese Fragen als Nebenstrafrecht in der UrhG. geregelt.
Grüße
Thomas