Das wir ggf. dein Rechstanwalt beweisen müssen.
Moin auch,
Unfug!
Die Beweislast liegt grundsätzlich immer beim Ankläger, nie beim Beklagten.
Siehe: http://lms.hu-berlin.de/cgi-bin/glossar_recht.pl?Beweislast
Die Beweislast liegt eben nicht grundsätzlich nicht beim Ankläger siehe auch in der von Dir (nicht)verlinkten Seite.
Ich zitiere mal:
Zivilrecht gilt, dass derjenige, der eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, welche den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulassen.
Damit ist von Kläger und Beklagten nicht einmal die Rede.,
Und hier nochmals einige sehr laienhaft erwähnte Dinge geht.
Es besteht für die Firma die Möglichkeit Strafanzeige zu stellen. Der Staatsanwalt wird folgende Frage beantworten müssen, 1. Ob für die Strafverfolgung ein öffentliches Interesse besteht, oder ob der Geringfügigkeit des Vergehens eine Verfahrenseinstellung zu bevorzugen ist.
2. Ob die Beweislast ausreichend für eine erfolgreiches Verfahren ist.
Ob der Staatsanwalt ein Verfahren gegen eine Privatperson auf Grund einer Strafanzeige einer Firma die ein offensichtlich sittenwidriges Angebot ins Internet stellt eröffnet, halte ich für fraglich.
So dann sind wir beim zivilrechtlichen Teil:
Die Firma kann Ihn nur auf zivilrechtlichem Wege Belangen.
Ein erfolgreiches Strafverfahren erleichtert die Dinge ist aber nicht zwingend erforderlich.
Für eine zivilrechtlich Belangeung interessieren genau die hier erwähnten Fragen:
1. Ist dem user bewusst gewesen, das es sich um ein kostenloses Angebot handelt?
2. Ist dem user bewusst gewesen, das die Beschaffung der Zugangsdaten illegal war (wenn es denn überhaupt illegal ist)
In meinem Spamfach finde ich häufig kostenlose Probeaccounts. Woher soll der Betroffene also wissen, das es sich um ein solches Angebot handelt?
3. Hat die Firma alles unternommen um die unberechtigte Nutzung Ihres Systems zu unterbinden?
4. wie ist die Firma an die Daten des Nutzers gekommen, ohne richterlichen Beschluss?
Bei den ganzen Punkten wurde bisher auch immer vernachlässigt, ob der Fragesteller erstens strafmündig und /oder zweitens voll Geschäftsfähig war.
Alles in allem ist es also ein ziemlicher Unfug davon auszugehen, das
hier irgendetwas zu erwarten ist.
TomIRL