Hi,
Allerdings denke ich, dass es durchaus im Ermessensspielraum des Gesetzgebers liegt, wo und wie diese Schranken zu ziehen sind.
Jein. Ja, er macht ja das UrhG (mit seinen Schranken). Nein, sie obliegen nur bedingt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, da sich einiges davon bereits (im Kern) aus dem Grundgesetz (und zwar aus dem nicht-änderbaren(!) Kernstück unserer Werteordnung) herleitet: hier z.B. das "Recht auf Information" (Artikel 5, Absatz 1: "Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten").
Und nicht-verfassungskonforme Gesetze sind ein Fall fürs BVG. :-)
Und die existierenden Rahmenbedingungen dürften - nehme ich an - beim Festlegen der Schranken schon einen Unterschied machen
Nein, sie machen exakt null Unterschied. Nicht Actio und Reactio verwechseln oder gleichsetzen! Aber andersherum paßt's: Die Vergütungen richten sich natürlich nach der Höhe der Schranken.
(was man ja auch daran sieht, dass zwischen Noten und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken unterschieden wird)
Nein, daß es im UrhG unterschiedliche Schranken gibt, hat andere Ursachen. Rechtsabwägung ist auch *immer* eine Güterabwägung. D.h., wann schlägt eine Bestimmung, die dem Allgemeinwohl dient, um, in eine Bestimmung, die dem Inhaber des absoluten Rechts überproportional schadet? Bei Noten, Büchern und Zeitschriften ist so ein Fall: Private Komplettkopien sind aus Gründen des *Bestandsschutzes* hier nicht erlaubt. D.h., während z.B. Musiker nicht nur bzw. nicht unbedingt mit dem Verkauf von CDs ihren Lebensunterhalt verdienen (sie machen Aufführungen, die Musik wird im Radio & Co. gespielt, ...), haben Urheber genannter Medien diese Möglichkeiten nicht. Sie speisen ihren Lebensunterhalt im wesentlichen ausschließlich aus dem Verkauf.
Um diesen zum einen nicht (unverhältnismäßig) zu gefährden, zum anderen aber dem Gemeinwohl nachzukommen, ist hier eine private Kopie eben auch nur auszugsweise erlaubt, nicht aber zur Gänze.
Was aber nicht heißt, dass es allein deswegen ganz falsch sein muss *fg*
Heißen muß es das nicht, falsch ist es aber trotzdem. *fg*
Gruß, Cybaer
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