Hi,
Der Urheber selber darf natürlich Kopien anfertigen und verteilen wie er mag, so lange das Werk nicht verlegt ist
Das darf er auch noch danach. Die Frage ist doch nur, inwieweit dieser Wunsch mit anderen, zwischenzeitlich von ihm geschlossenen Verträgen kollidiert. ;->
(ein Werk muss keineswegs verlegt sein, um seinem Urheber GEMA-Gebühren einzubringen).
Klar, du kannst deine "Gedicht-Website" ja auch jederzeit bei der VG-Wort anmelden ...
Außerdem darfst Du vergriffene Noten kopieren (sofern eine Bescheinigung des Verlags vorliegt)
Anmerk.: "Vergriffen" heißt: Seit 2 Jahren nicht mehr erwerblich/auf Lager.
sowie Dir einzelne Kopien anfertigen, um z.B. Wendestellen im Original zu vermeiden.
Das halte ich für ein Gerücht. Aber ich kenne den Bereich "Notenblätter" im UrhG auch wirklich nicht bis zum Exzess ... ;-)
Gruß, Cybaer
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