Lieber Christian,
ich zitiere aus Rolands erstem Link:
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.der Behörden der Bundesverwaltung.
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Die letzte Zeile sollte Dich wieder ruhig schlafen lassen.
Liebe Grüße aus Ellwangen,
Felix Riesterer.