an dem Bild kein Urheberrecht (nebst allen Nutzungs-, Verwertungs- und Verbietungsrechten) hätte.
Das steht außer Frage, das hast du.
Dass ich den Hauseigentümer (wenn ich eben auch keine Leinwand mehr hatte) für die Wertminderung seiner Wand entschäfrigen muss, ist ja eine andere Sache. Ich habe ihn aber nicht bestohlen.
Wenn die Wand nicht deine ist, dann meine ich, darfst du im Umkehrschluss (ist juristisch bestimmt nicht zulässig) zu §903 die Wand auch nicht verändern.
Ich habe ihm die Wand ja schließlich nicht weggenommen, sondern 'nur' mein Werk hinzugefügt.
Gemäß §854(1) hast du "durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache" den Besitz erworben.
Da ich es nicht wegnehmen kann (ohne es zu zerstören), und der Hausbesitzer seine Wand genausowenig, muss ich ihn entschädigen.
Du hast vergessen, gemäß §14 UrhG "eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten".
Da er mich (gehört zur These) während der Ausführung nicht daran gehindert hat, muss auch er nun eventuell enstandene Rechte wahren.
Ja, du darfst all das machen, was das UrhG dafür vorsieht, und gemäß BGB das Werk auch "abtrennen", wenns möglich ist.
Jeder Eingriff in diese wäre verbotene Eigenmacht
Da hast immer noch nicht §14 UrhG geltend gemacht.
Gibt es denn keine Geseztes-Suchmaschine, der man diese Aufgabe mal stellen könnte?
Praktikant beim Anwalt...