Moin!
Junge, was hast Du denn genommen? Nach meinem laienhaften Rechtsverständnis ist eine Betrachtung urheberrechtlicher Aspekte in Deinem Beispiel überhaupt nicht vorzunehmen, da für die Entstehung des schützenswerten Werkes Rechtsbruch eine unabdingbare Voraussetzung darstellt (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung).
Sollte mir jemand de jure zweifelsfrei darlegen, daß dem nicht so ist, so hoffe ich darauf, daß wir beide uns irgendeinmal in Realita begegnen - auf daß ich Dir mit einem Skalpell ein Werk der konkreten Kunst ins Gesicht schlitze. Solltest Du auf die kriminelle Idee verfallen, mit dem Vernähen der Wunden oder späterem Abschleifen der Narben meine Urheberrechte zu verletzen, so sehen wir uns vor Gericht!
hth Robert