U-Bahn/S-Bahn-Logo: Urheberrecht? Markenrecht?
MudGuard
- recht
Hi,
auf einer Webseite soll eine Wegbeschreibung (innerhalb Münchens).
Insbes. auch für die öffentlichen Verkehrsmittel.
Und da würde ich gerne bei den betroffenen Buslinien die Verknüpfungspunkte mit U/S-Bahn angeben.
Und dafür würde ich eigentlich gerne die (zumindest in München) bekannten Symbole
blaues Quadrat mit weißem U
und
grüner Kreis mit weißem S
benutzen. Ich will aber andererseits keine Abmahnung oder gar Klage wegen dieser Symbole riskieren.
Ich hab die Bilder selber gegimpt (schon um genau das Blau zu verwenden, das für die Schriftfarbe benutzt wird).
Bei dem U-Bahn-Symbol weiß ich, daß es nicht nur in München, sondern auch in Hamburg und Berlin verwendet wird.
Da die U-Bahnen dieser Städte von verschiedenen Gesellschaften betrieben werden, gehe ich mal davon aus, daß es sich bei dem weißen U auf blauem Grund nicht um ein Markenzeichen handelt (bin mir aber auch nicht sicher).
Bei dem S-Bahn-Symbol sieht es wieder anders aus - das wird zwar an noch viel mehr Orten benutzt, aber S-Bahn-Betreiber ist meines Wissens immer die DB AG.
Weiß jemand, wie es mit der Rechtslage bei der Verwendung der beiden Symbole aussieht?
cu,
Andreas
Moin,
Also eine zunächst oberflächliche Recherche hat ergeben, dass beide Zeichen nicht geschützt sind.
Geschützt ist die Wortmarke S-Bahn. Ohne grafische Darstellung.
Außerdem sind diese diese beiden Zeichen nach meinem Rechtsempfinden eher so eine Art Pictogramme die bundesweit für ein bestimmtes Verkehrsmittel stehen.
Viele Grüße TomIRL
Hi,
Also eine zunächst oberflächliche Recherche hat ergeben, dass beide Zeichen nicht geschützt sind.
Geschützt ist die Wortmarke S-Bahn. Ohne grafische Darstellung.
Ah ja. Heißt das, daß ich "S-Bahn" nicht als alt-Text verwenden darf für die Piktogramme (falls ich die nutzen darf)?
Außerdem sind diese diese beiden Zeichen nach meinem Rechtsempfinden eher so eine Art Pictogramme die bundesweit für ein bestimmtes Verkehrsmittel stehen.
Seh ich ja ähnlich. Aber Rechtsanwälte haben manchmal eine andere Sicht der Dinge als ich ...
Weißes U auf blauem Grund wird auch in Wien als Symbol benutzt - ist also nicht mal auf Deutschland beschränkt ...
cu,
Andreas
Moin,
Ah ja. Heißt das, daß ich "S-Bahn" nicht als alt-Text verwenden darf für die Piktogramme (falls ich die nutzen darf)?
Hm ich denke wenn Du die Pictogramme benutze darfst, dann darfst Du auch S-Bahn als ALT Text definieren. Außerdem verweist Du ja auf das Verkehrsmittel, S-Bahn. Ich habe auch gerade mal überlegt wie man die ganze Sache dort sonst beschreiben soll, mir ist nichts eingefallen.
TomIRL
Hi,
Ah ja. Heißt das, daß ich "S-Bahn" nicht als alt-Text verwenden darf für die Piktogramme (falls ich die nutzen darf)?
Hm ich denke wenn Du die Pictogramme benutze darfst, dann darfst Du auch S-Bahn als ALT Text definieren. Außerdem verweist Du ja auf das Verkehrsmittel, S-Bahn. Ich habe auch gerade mal überlegt wie man die ganze Sache dort sonst beschreiben soll, mir ist nichts eingefallen.
Im Grunde sollte ich noch Geld dafür bekommen, ist ja schließlich Werbung ;-)
cu,
Andreas
Hi MudGuard,
Im Grunde sollte ich noch Geld dafür bekommen, ist ja schließlich Werbung ;-)
Ich vermute auch stark, dass die Bahnen das so sehen, vermuten heißt aber leider nicht wissen...
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hello,
lass Dich überraschen. http://www.aufrecht.de/3327.html
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
lass Dich überraschen. http://www.aufrecht.de/3327.html
Hm. Daraus entnehme ich, daß abgewandelte Verkehrszeichen schutzfähig sein können.
Bei den beiden Bildchen, um die es mir geht, handelt es sich aber m.E. nicht um Verkehrszeichen.
cu,
Andreas
Hello,
lass Dich überraschen. http://www.aufrecht.de/3327.html
Hm. Daraus entnehme ich, daß abgewandelte Verkehrszeichen schutzfähig sein können.
Bei den beiden Bildchen, um die es mir geht, handelt es sich aber m.E. nicht um Verkehrszeichen.
Das solltest Du erstmal feststellen.
Wenn es keine amtlichen Verkehrszeichen wären, dürften sie nicht einfach auf öffentlichem Grund aufgestestellt werden. Wenn die Trasse der S-Bahn der gehört, darf sie da ggf. machen, was sie will. Die Bahn hatte ja auch jahrzehntelang eigenes Baurecht.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Hello,
lass Dich überraschen. http://www.aufrecht.de/3327.html
Hm. Daraus entnehme ich, daß abgewandelte Verkehrszeichen schutzfähig sein können.
Bei den beiden Bildchen, um die es mir geht, handelt es sich aber m.E. nicht um Verkehrszeichen.
Das solltest Du erstmal feststellen.
§41 STVO enthält das Haltestellenzeichen (Grüner Kreis mit gelber Füllung, darin grünes H).
http://www.dvr.de/dvrseite.aspx?section=492&sub=2&id=141&mode=60, Zeichen 224 (leider kein Anker/keine ID in der Nähe).
Weder das U noch das S finden sich in der STVO ==> es sind keine Verkehrszeichen.
Wenn es keine amtlichen Verkehrszeichen wären, dürften sie nicht einfach auf öffentlichem Grund aufgestestellt werden.
Sagt wer?
Und stehen die Schilder denn auf öffentlichem Grund?
Oder gehören die Grundstücke mit den Zugängen zur Untergrund-Bahn den jeweiligen Betreibergesellschaften?
Oder haben diese Betreiber die Genehmigung der zuständigen Behörde, die Schilder dort aufzustellen?
Bei den Schnellbahn-Schildern ist es ja so, daß die üblicherweise am Bahnhofsgebäude oder Bahnhofsgelände, also auf Bahn-Gelände stehen/hängen, also auf Grund und Boden der Betreiber.
cu,
Andreas
Hallo, Tom!
Wenn es keine amtlichen Verkehrszeichen wären, dürften sie nicht einfach auf öffentlichem Grund aufgestestellt werden.
sagt wer?
rauchverbotsschilder und hundeverbotsschilder sind auch nicht genormt und dürfen trotzdem auf öffentlichem grund aufgestellt werden.
zumal es sich ier ja nicht um verkehrszeichen handelt, sondern ehr um ganz normale werbung. ein schnellbäcker zeigt oft eine brezel, ein kaffeestand eine kaffeetasse, ein friseur eine schere u.s.w.
die frage ist also wohl ehr, ob diese, nicht sehr spezifischen buchstaben in noch nicht mal exakt einheitlichem farbton irgendwie geschützt sind. die telekom hat sich ja auch nur einen ganz exakt bestimmten farbton in verbindung mit ihren zeichen schützen lassen.
freundl. Grüsse aus Berlin, Raik
Hi,
die frage ist also wohl ehr, ob diese, nicht sehr spezifischen buchstaben in noch nicht mal exakt einheitlichem farbton irgendwie geschützt sind. die telekom hat sich ja auch nur einen ganz exakt bestimmten farbton in verbindung mit ihren zeichen schützen lassen.
Genau das will ich ja rausfinden.
Wobei der Farbton des Grüns eigentlich schon einheitlich ist.
Beim Blau weiß ich es nicht, es ist zu lange her, daß ich in einer anderen Stadt als München die Untergrundbahnschilder bewußt gesehen habe.
cu,
Andreas
Hallo, Andreas!
die frage ist also wohl ehr, ob diese, nicht sehr spezifischen buchstaben in noch nicht mal exakt einheitlichem farbton irgendwie geschützt sind. die telekom hat sich ja auch nur einen ganz exakt bestimmten farbton in verbindung mit ihren zeichen schützen lassen.
Genau das will ich ja rausfinden.
vielleicht einfach mal bei der pressestelle anrufen?
im übrigen verwenden ja auch viel online-kartensystem diese symbole, wie z.b. map24 und in den gedruckten sind sie auch drin.
freundl. Grüsse aus Berlin, Raik
Hello,
Wenn es keine amtlichen Verkehrszeichen wären, dürften sie nicht einfach auf öffentlichem Grund aufgestestellt werden.
sagt wer?
Du kannst ja mal auf öffentlichem Grund ein Schild aufstellen, und warten, was passiert. ;-)
auch nicht schlecht...
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Wenn es keine amtlichen Verkehrszeichen wären, dürften sie nicht einfach auf öffentlichem Grund aufgestestellt werden.
Du kannst ja mal auf öffentlichem Grund ein Schild aufstellen, und warten, was passiert. ;-)
Das ist Dir als Privatperson aber vollkommen unabhängig davon verboten, ob es sich um ein amtliches Verkehrszeichen oder ein sonstiges Schild handelt.
Und wie gesagt, ich weiß nicht, ob es sich bei den üblichen Stellplätzen um öffentlichen Grund handelt und falls nicht, ob eine Genehmigung zum Aufstellen des Schildes vorliegt.
Davon abgesehen hab ich schon viele nicht-Verkehrszeichen auf öffentlichem Grund gesehen, die über Monate vollkommen unbehelligt standen.
cu,
Andreas
Hello,
Davon abgesehen hab ich schon viele nicht-Verkehrszeichen auf öffentlichem Grund gesehen, die über Monate vollkommen unbehelligt standen.
Aber meine Anregung wirst Du doch verstanden haben.
Wenn es ein amtliches Verkehrszeichen ist, darfst Du es als Abbildung i.d.R. benutzen. Es ist nicht gesondert schutzfähig. Es genießt einen allgemeinen Schutz. Der beinhaltet auch die Schutzunwürdigkeit von Markenzeichen, die eine überwiegende Ähnlichkeit mit gültigen Verkehrszeichen haben. Ausnahmen ich ja auch schon gepostet. Diese Ausnahme wird aber bei erneuter Überprüfung auch keinen Bestand behalten.
Und noch ein Denkbeispiel:
Generell dürftest Du nach üblichem Rechtsbrauch Dein Auto anmalen, wie Du willst.
Es gitb aber auch hier wieder "Ausnahmen".
--> Erregung öffentlichen Ärgernisses
--> Störung der öffentlichen Ordnung
also keine Pornos auf dem Auto und auch keine Verkehrszeichen
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hallo,
Und wie gesagt, ich weiß nicht, ob es sich bei den üblichen Stellplätzen um öffentlichen Grund handelt und falls nicht, ob eine Genehmigung zum Aufstellen des Schildes vorliegt.
Die Frage ist auch IMHO irrelevant. Denn vor allem die S-Symbole sind ja oft auch auf Vorwegweisern an den Einfallstraßen zu finden - und das sind amtliche Verkehrszeichen, die den Vorschriften der öffentlichen Straßen und Wege unterliegen.
Auch als Hinweisschildern in Fußgängerzonen sieht man sie oft, und auch das ist wiederum öffentliches Gelände. Ob die Haltestellen und Bahnhöfe selbst also öffentlich sind oder nicht, spielt dann für die momentane Diskussion eigentlich keine Rolle mehr.
Und tschüss,
Martin
Hi,
Die Frage ist auch IMHO irrelevant. Denn vor allem die S-Symbole sind ja oft auch auf Vorwegweisern an den Einfallstraßen zu finden - und das sind amtliche Verkehrszeichen, die den Vorschriften der öffentlichen Straßen und Wege unterliegen.
§39 Abs. 2 Satz 1 + 2 STVO:
Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen.
(die Gefahrzeichen sind in §40, die Vorschriftzeichen in §41 und die Richtzeichen in §42 definiert)
Wegweiser sind in §42 beschrieben.
Zeichen 432 aus Abs. 8 (Wegweisung) ist das passende "zu innerörtlichen Zielen undzu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung"
Im gegebenem Beispiel "Bahnhof" ist kein Logo zu sehen.
Hm. Wenn aus einem Wegweiser mit dem Schnellbahnsymbol abzuleiten wäre, daß das Schnellbahnsymbol frei verwendbar ist, dann dürften die Markenzeichen einiger Firmen frei verwendbar sein - gestern hab ich z.B. einen Wegweiser zum Aldi gesehen mit dem Aldi-Logo, das demnach ja auch frei verwendbar wäre (was ich aber doch stark anzweifle) ...
cu,
Andreas
n'Abend!
Hm. Wenn aus einem Wegweiser mit dem Schnellbahnsymbol abzuleiten wäre, daß das Schnellbahnsymbol frei verwendbar ist, dann dürften die Markenzeichen einiger Firmen frei verwendbar sein - gestern hab ich z.B. einen Wegweiser zum Aldi gesehen mit dem Aldi-Logo, das demnach ja auch frei verwendbar wäre (was ich aber doch stark anzweifle) ...
Das würde ich an deiner Stelle auch anzweifeln. Im Gegenzug zweifle ich an, dass du das Aldi-Logo auf einem offiziellen Wegweiser-Schild gemäß StVO gesehen hast. Ich kenne solche Wegweiser (zu Firmen und Geschäften) natürlich auch, aber sie stehen dann normalerweise als einzelne, isolierte Zeichen, somit kein offizielles Verkehrszeichen.
Das Bahnhofs-Symbol (die stilisierte Frontansicht einer Lok) taucht allerdings auf offiziellen innerstädtischen Wegweisertafeln auf, ebenso wie z.B. das Symbol für "Industriegebiet", also die Fabrikhallen mit dem Kamin.
Wenn z.B. der Aldi-Wegweiser aber wiederum als isoliertes Schild steht, sehe ich ihn auch eher im Kontext von Werbung oder geschütztem Markenzeichen. Und dann gehe ich auch davon aus, dass dieses Schild auf Betreiben (und wahrscheinlich sogar auf Kosten) des gleichnamigen Discounters aufgestellt wurde.
Ich hoffe, ich konnte damit klar ausdrücken, was ich meine.
Ciao,
Martin
Hallo Andreas,
zum rechtlichen Hintergrund will ich jetzt lieber nichts sagen, weil mir bei den Rechtsauffassungen hinsichtlich Markennamen und Symbolen sowieso immer der Kamm schwillt. ;)
Und dafür würde ich eigentlich gerne die (zumindest in München) bekannten Symbole
blaues Quadrat mit weißem U
und
grüner Kreis mit weißem S
benutzen.
Diese Symbole sind zumindest in Deutschland in sehr vielen Großstädten üblich, z.B. auch in Stuttgart (VVS), in Frankfurt (weiß nicht, wie die Betreibergesellschaft da heißt) und im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der so ziemlich alle Städte von Düsseldorf bis Dortmund umfasst.
Das weiße U auf blauem Grund habe ich auch in einigen Nachbarländern schon gesehen.
Bei dem S-Bahn-Symbol sieht es wieder anders aus - das wird zwar an noch viel mehr Orten benutzt, aber S-Bahn-Betreiber ist meines Wissens immer die DB AG.
So einfach ist es nicht. Zumindest im Großraum Stuttgart ist es so, dass die DB zwar Eigentümer der Gleisanlagen und der Fahrzeuge ist (deswegen haben die S-Bahn-Triebwagen auch das DB-Logo auf der Nase), aber der Betreiber des S-Bahn-Netzes ist der Verkehrsverbund Stuttgart (VVS), der die Einrichtungen der DB nutzen darf.
Ich vermute, dass das in den anderen Städten oder Ballungsräumen ähnlich geregelt ist, aber genau weiß ich es nicht.
Also fassen wir zusammen: Betreiber des U-Bahn-Netzes ist meistens ein örtliches Unternehmen, der Betreiber des S-Bahn-Netzes zumindest in manchen Städten auch. Auf jeden Fall gibt es _mehrere verschiedene_ Betreibergesellschaften.
Wie gesagt, eine rechtliche Konsequenz möchte ich daraus jetzt lieber nicht ableiten. Aber intuitiv würde ich mich der Meinung anschließen, dass es sich bei den Symbolen eher um "allgemein übliche Zeichen" im Sinne von Piktogrammen handelt.
Gute Nacht,
Martin
Hallo,
... "allgemein übliche Zeichen" im Sinne von Piktogrammen handelt.
und wer hat die mal gemacht?
Wenn ich mich recht erinnere stammt ein Teil der heute üblichen Piktogramme aus Entwicklungen zur Olympiade 1972. Die Verwertungsrechte für diese Piktogramme liegt bei Erco [link http://www.piktogramm.com/no_sw/de_index.html] .
Die dürfen mitnichten 'frei' verwendet werden.
Ist aber ein schönes Beispiel für die Degeneration des Urheberrechts.
Gruß,
Carsten
Moin,
Ahja Urheberrecht== Verwertungsrecht?
Die Verwertungrechte dürften schon mit Erstellung für die Olympiade an den Auftraggeber veräußert worden sein.
Außerdem verweist die von Dir verlinkte Gesellschaft zwar indirekt auf Ihre Urheberschaft, nimmt aber für sich keine alleinigen Verwertungsansprüche in Anspruch.
Sie stellt diese Pictogramme weiterhin her,und vertreibt diese auch.
Aber auf alleinige Verwetungsrechte pocht sie nicht.
TomIRL
Ahja Urheberrecht== Verwertungsrecht?
Nein.
Damit würdest du mir die Worte meiner Argumetation im Munde umdrehen.
Urheberrechte != Verwertungrechte != Nutzungrecht
Urheber ist in diesem Falle Otl Aicher. Der hat die Verwertungsrechte an die Erco Leuchten GmbH abgetreten [1]. Diese gewähren den unterschiedlichen Anwendern, also z.b. den Käufern ihrer Leuchten und Schilder das Recht, diese Symbole dann auch zu verwenden. (Plus natürlich weitere Nutzungsrechte-Verkauf für TV...)
Vereine (Nichtkommerzielle) bekommen ein kostenloses Nutzungsrecht für einen Teil dieser Symbole, allerdings fällt eine 'Bearbeitungsgebühr' von 50 Eur an.
Und da, finde ich, treibt das Urheberrecht, auf dem diese Kette basiert, seltsame Blüten.
Gruß,
Carsten
[1] Das Urheberrecht ist in .de fest an den tatsächlichen Urheber gebunden.
Moin,
Vereine (Nichtkommerzielle) bekommen ein kostenloses Nutzungsrecht für einen Teil dieser Symbole, allerdings fällt eine 'Bearbeitungsgebühr' von 50 Eur an.
Würdest bitte einen Beleg für diese Behauptung bringen.
Ich konnte unter google nichts finden und auch die von Dir verlinkte Webseite gibt darüber keine Auskunft.
Außerdem sind die zeichen um die es hier geht schon lange vor 1972 auf dem Markt gewesen.
Und ich denke, das selbst die angeblich entworfenen Pictogramme von OTL Aicher keine Ausreichende Schöpfungshöhe haben um tatsächlich Schutz zu geniessen. (Dies würde im übrigen auch erklären, warum kein Hinweis hinsichtlich der Nutzung eben jener Pictogramme auf der Seite zu finden ist.)
Im übrigen sind jene S-Bahn und U-Bahnzeichen in Berlin seit Einführung eben jener Verkehrsmittel zu finden.
ich glaube kaum das eine Firma deshalb hinreichende Verwertunmgsrechte an jenen Symbolen haben sollte.
TomIRL
Hello,
Im übrigen sind jene S-Bahn und U-Bahnzeichen in Berlin seit Einführung eben jener Verkehrsmittel zu finden.
Liegt da dann vielleicht die Lösung? Ist der Urheber dieser Zeichen schon 70 Jahre tot?
"Die erste U-Bahnlinie (der östliche Ast der heutigen U1) wurde 1902 größtenteils als Hochbahn eröffnet."
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Im übrigen sind jene S-Bahn und U-Bahnzeichen in Berlin seit Einführung eben jener Verkehrsmittel zu finden.
Liegt da dann vielleicht die Lösung? Ist der Urheber dieser Zeichen schon 70 Jahre tot?
Das würde nur urheberrechtlich eine Lösung darstellen, aber nicht markenrechtlich.
cu,
Andreas
Hallo,
"Die erste U-Bahnlinie (der östliche Ast der heutigen U1) wurde 1902 größtenteils als Hochbahn eröffnet."
Das hieß allerdings damals noch Hochbahn, später Hoch- und Untergrundbahn. Der Begriff (und das Zeichen) U-Bahn wurde IIRC erst in den 1920er-Jahren eingeführt, als die versch. Betreiber per Aktientausch irgendwie alles eins wurden. Begriff und Zeichen S-Bahn wurden als Reaktion darauf 1930 eingeführt (damals allerdings war das S noch nicht notwendigerweise auf einem Kreis abgebildet, sondern oft auch auf einem Halbkreis).
Das hilft uns aber erst mal nicht weiter - weiter hülfe uns, wenn wir rauskriegten, auf welcher Basis andere Städte die Berliner Logos übernahmen.
Grüße,
Utz
Hello,
Wenn ich mich recht erinnere stammt ein Teil der heute üblichen Piktogramme aus Entwicklungen zur Olympiade 1972. Die Verwertungsrechte für diese Piktogramme liegt bei Erco [link http://www.piktogramm.com/no_sw/de_index.html] .
Und da habe ich immer geglaubt, dass die nur Lichttechnik machen.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi MudGuard,
wirkliche Rechtsauskunft geben kann hier niemand, das ist klar. Dennoch interessiert mich Dein Problem. Einige Ansätze:
http://www.law-blog.de/archives/000094.html
"Ein Verbot der Abbildung oder sogar Verwendung von (originalen oder abgewandelten) Verkehrzeichen gibt es nicht, ihre Verwendung auch im privaten – etwa zur Regelung des Verkehrs auf Privatgrundstücken – ist sogar erwünscht."
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#schilder
"Nach Par 5 UrhG geniessen amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Par unterscheidet zwischen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen etc. (Abs. 1) und anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veroeffentlicht worden sind (Abs. 2). Die Bestimmungen ueber Aenderungsverbot und Quellenangabe (Par 62) sind nur auf die amtlichen Werke nach Abs. 2 anzuwenden.
Nach Schricker/Katzenberger (Kommentar zum Urheberrecht) ist auf amtliche Verkehrszeichen, die ja Teil der StVO sind, der Abs. 1 anzuwenden, nach Haberstumpf (Handbuch des Urheberrechts) dagegen sind die Verkehrszeichen ein typisches Beispiel fuer amtliche Werke im Sinne von Abs. 2.
Wie erklaert sich dieser Unterschied?
Das einzelne von befugten Stellen aufgestellte Verkehrszeichen ist nach h. M. eine Allgemeinverfuegung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das passt zum Kommentar von Haberstumpf. Das einzelne Zeichen ist keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt. Es ist davon auszugehen, dass die ordnungsgemaess aufgestellten Schilder auch unabhaengig vom Urheberrecht nicht von unbefugten Personen veraendert werden duerfen.
Das Design der Zeichen ist dagegen in der StVO festgelegt und nimmt damit an deren Normcharakter teil (vgl. Schricker/Katzenberger). M. E. darf demnach das Design der Schilder beliebig - z. B. als Vorlage fuer Logos - verwendet und verfremdet werden."
http://www.bmvbw.de/Anlage19893/Strassenverkehrs-Ordnung.pdf
Die Frage ist nun, ob diese Hinweisschilder Verkehrszeichen sind. Ich habe mal in der Straßenverkehrsordnung geblättert und nur das grün-gelbe H für Haltestellen gefunden. Hm.
Wie ich Dich kenne, hast Du schon gegoogelt und so wie ich nichts gefunden *g* Ich habe nun die Bahn angeschrieben und um Auskunft gebeten. Mal sehen, ob was kommt ;-)
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi Matthias,
nur ne kleine Frage zu deinen Bildern, speziell dem ersten. Sehe ich das richtig? Ein Wagen eines ET420 gezogen von einer 143? Oder was für ein Wagen ist das?
Gruß,
Martin
Moin Martin
nur ne kleine Frage zu deinen Bildern, speziell dem ersten. Sehe ich das richtig? Ein Wagen eines ET420 gezogen von einer 143? Oder was für ein Wagen ist das?
Solche S-Bahn-Züge sind im Ruhrgebiet (leider) Standard. Antriebslose S-Bahn-Wendezüge gezogen von einer 143. Siehe auch hier:
http://members.surfeu.de/marco.wegener/s-bahn/fahrzeuge.htm
Grüsse
Christoph
Hi Christoph,
Solche S-Bahn-Züge sind im Ruhrgebiet (leider) Standard. Antriebslose S-Bahn-Wendezüge gezogen von einer 143. Siehe auch hier:
Danke, ich habe keine Ahnung von Eisenbahnmaterial...
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi Christoph,
Solche S-Bahn-Züge sind im Ruhrgebiet (leider) Standard. Antriebslose S-Bahn-Wendezüge gezogen von einer 143. Siehe auch hier:
http://members.surfeu.de/marco.wegener/s-bahn/fahrzeuge.htm
danke. Was es nicht alles gibt bei der Bahn. Und ich hab mich eben erst an DoStos als S-Bahn gewöhnt (im MDV).
Gruß,
Martin
Hi,
wirkliche Rechtsauskunft geben kann hier niemand, das ist klar.
Ja, aber zumindest Hinweise, was alles reinspielen könnte.
http://www.law-blog.de/archives/000094.html
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#schilder
http://www.bmvbw.de/Anlage19893/Strassenverkehrs-Ordnung.pdf
Die Frage ist nun, ob diese Hinweisschilder Verkehrszeichen sind.
Ich habe mal in der Straßenverkehrsordnung geblättert und nur das grün-gelbe H für Haltestellen gefunden. Hm.
Daraus ergibt sich _für mich_, daß die beiden Zeichen eben keine Verkehrszeichen sind und die Überlegungen zu Verkehrszeichen irrelevant sind.
Wie ich Dich kenne, hast Du schon gegoogelt und so wie ich nichts gefunden *g*
Hilfe, Du kennst mich zu gut ...
Ich habe nun die Bahn angeschrieben und um Auskunft gebeten. Mal sehen, ob was kommt ;-)
Ich hab selbiges mit dem MVV (Münchner Verkehrs-Verbund) getan.
cu,
Andreas
Moin,
Ich hab selbiges mit dem MVV (Münchner Verkehrs-Verbund) getan.
Und ich habe BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) und Berliner S-Bahn GmbH angeschrieben :-)!
TomIRl
Hi,
Ich hab selbiges mit dem MVV (Münchner Verkehrs-Verbund) getan.
Und ich habe BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) und Berliner S-Bahn GmbH angeschrieben :-)!
Hm - 3 Mails, da könnte die Antwortwahrscheinlichkeit sich bereits über 0.1 befinden ...
cu,
Andreas
Hi MudGuard,
Hm - 3 Mails, da könnte die Antwortwahrscheinlichkeit sich bereits über 0.1 befinden ...
Ich werde mal wegen des U-Bahn Logos den Verkerhsverbund Rhein-Ruhr hinzufügen. Ich bin jetzt wirklich neugierig...
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hello,
dann habt Ihr den Anschreiben hoffentlich auch den Hinweis hinzugefügt, dass die Antwort eine nachhaltige Wirkung haben wird, da sie hier veröffentlicht wird und im Archiv wiederauffindbar sein wird. Das sollte die Befragten doch motivieren, etwas ausfühlicher zu antworten. Schließlich können sie dann demnächst auf den Thread verweisen ;-))
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi Tom,
dann habt Ihr den Anschreiben hoffentlich auch den Hinweis hinzugefügt, dass die Antwort eine nachhaltige Wirkung haben wird, da sie hier veröffentlicht wird und im Archiv wiederauffindbar sein wird.
Ich füge den Hinweis nur dann hinzu, wenn Du für mich das folgende Geschmacksmuster anmeldest:
<;-)
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hello Mathias,
dann habt Ihr den Anschreiben hoffentlich auch den Hinweis hinzugefügt, dass die Antwort eine nachhaltige Wirkung haben wird, da sie hier veröffentlicht wird und im Archiv wiederauffindbar sein wird.
Ich füge den Hinweis nur dann hinzu, wenn Du für mich das folgende Geschmacksmuster anmeldest:
<;-)
Das müsste nach Lektuüre der vielen Hinweise und Kommentare im Internet eigentlich abgelehnt werden, da es sich nachweislich aus einem amtlichen Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen entwickelt.
Das einzige Schutzrecht, was Du dafür wohl haben dürftest, wäre aus dem Urheberrecht abzuleiten, wenn Du das Foto nicht sowieso schon geklaut hast...
Allerdings bin ich mir da auch nicht sicher. Denn sonst dürfte man ja Bücher vielleicht als Forografien der bearbeiten Seiten (mit Kommentaren versehen) auch einfach wiederveröffentlichen?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Ich hab selbiges mit dem MVV (Münchner Verkehrs-Verbund) getan.
Und ich habe BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) und Berliner S-Bahn GmbH angeschrieben :-)!
Schon ne Rückmeldung bekommen?
cu,
Andreas
Hallo Andreas,
ich empfehle, die Frage mal auf der Mailingliste von http://www.urbanrail.net/ loszulassen - Umgangssprache dort ist zwar englisch, aber es gibt auch viele Deutsche dort, u.a. solche, die Bücher zu dem Thema inkl. Verwendung der Piktogramme geschrieben haben, die dürften das wissen.
Grüße,
Utz
Hi MudGuard,
die Bahn kommt - schneller als man denkt. Auszug aus der Mail:
-----------------------------------------------
... die Deutsche Bahn AG ist Rechtsinhaber der Wortmarke "S-Bahn" und der Bildmarke "S-Bahn" (großes S in grünem Kreis). Die Verwendung des S-Bahn-Zeichens unterliegt demnach einer generellen Erlaubnispflicht durch die Deutsche Bahn AG, Abteilung Markenführung. Die Abbildung des Zeichens im Zusammenhang mit Wegbeschreibungen wird jedoch von der Deutschen Bahn AG generell gestattet. Im Falle der geplanten Verwendung des Zeichens im Rahmen einer Wegbeschreibung ist es also nicht erforderlich, eine vorherige Genehmigung einzuholen.
Das "U-Bahn"-Zeichen hingegen befindet sich nicht im Eigentum der Deutschen Bahn AG.
Deutsche Bahn AG
CD/CI, Markenmanagement (K.KMC)
------------------------------------------
Das ist doch einmal eine prompte und qualifiizierte Reaktion!
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi,
die Bahn kommt - schneller als man denkt. Auszug aus der Mail:
hey, die sind ja echt rasant!
Vom MVV hab ich noch nichts gehört.
... die Deutsche Bahn AG ist Rechtsinhaber der Wortmarke "S-Bahn" und der Bildmarke "S-Bahn" (großes S in grünem Kreis). Die Verwendung des S-Bahn-Zeichens unterliegt demnach einer generellen Erlaubnispflicht durch die Deutsche Bahn AG, Abteilung Markenführung. Die Abbildung des Zeichens im Zusammenhang mit Wegbeschreibungen wird jedoch von der Deutschen Bahn AG generell gestattet. Im Falle der geplanten Verwendung des Zeichens im Rahmen einer Wegbeschreibung ist es also nicht erforderlich, eine vorherige Genehmigung einzuholen.
Also darf das S verwendet werden für meine Zwecke.
Das ist doch schon mal die halbe Miete.
cu,
Andreas
Hi MudGuard,
hey, die sind ja echt rasant!
und obendrein noch gut organisiert. Scheinen ihren eigenen Laden zu kennen. Ist sowas überhaupt üblich *g*
Also darf das S verwendet werden für meine Zwecke.
Das ist doch schon mal die halbe Miete.
Hat mich auch interessiert, weil ich öfters mal ne Wegbeschreibung bastele. Ich warte gespannt auf die U-Bahn-Heinis.
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi,
Ich warte gespannt auf die U-Bahn-Heinis.
Von den Münchnern noch immer nichts ...
cu,
Andreas
Hello,
Deutsches Patent- und Markenamt
Abfragezeitpunkt: 17.01.2005
Registernummer/Aktenzeichen: 39908040.6
UG01 - Kurzer Überblick
Markentext: S-Bahn
Markenform: Wortmarke
Inhaber: Deutsche Bahn AG, Berlin
Leitklasse: 39
Klassen: 06; 09; 11; 12; 14; 16; 18; 25; 28; 34; 35; 37; 38; 39; 41; 42
Letzter Verfahrensstand: Wid.frist ohne Widersp. abgel. (veröffentl.)
UG10 - Allgemeine Angaben
Markentext: S-Bahn
Markenform: Wortmarke
Letzter Verfahrensstand: Wid.frist ohne Widersp. abgel. (veröffentl.)
UG15 - Inhaber, Vertreter
Name und Wohnort/Sitz
des Anmelders/Inhabers der Marke: Deutsche Bahn AG, Berlin
Zustellungsanschrift: Deutsche Bahn AG
GKW 2 / Markenführung
z.Hd. Frau Anette Szymkowiak
Frankenallee 2-4
60327 Frankfurt
UG20 - Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand)
Leitklasse: 39
Klassen: 06; 09; 11; 12; 14; 16; 18; 25; 28; 34; 35; 37; 38; 39; 41; 42
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Fahrwege für Schienenfahrzeuge einschließlich Fahrschienen, Weichen, Schwellen, Gleisverbinder, Stromleitungen; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Filmapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Verarbeitung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Verarbeitung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten, MCs, CDs, CD-ROMs, CD-Is, codierte Telefonkarten; codierte Kundenkarten; Computerprogramme (Software) für elektronische Informations-, Reservierungs- und Verkaufssysteme für Reisen und Gütertransporte; Software in Form von Netware, Firmware und Datenbanken (soweit in Klasse 9 enthalten); Induktionsschleifen, Übertrager, Sensoren, Messgeräte, Wandler, Signalgeber, Sender, Empfänger, Rechner, Rechenprogramme, elektronische und magnetische Speicher, Anzeigeinstrumente, Monitore, Leiterplatten, Module, Einschübe, Gerätegestelle; Teile von Schienenfahrzeugen, nämlich Klima- und Lüftungsgeräte, Scheinwerfer für Schienen- und Kraftfahrzeuge, Stromabnehmer, Stromumformer, Transformatoren; Fahrzeuge, Fahrräder; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, zu Wasser und in der Luft (soweit in Klasse 12 enthalten); Schienenfahrzeuge einschließlich Reisezugwagen und Triebköpfe; Teile von Schienenfahrzeugen, nämlich Fahrgestelle, Aufbauten, Motoren, Bremsen; vollautomatische oder halbautomatische Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme für Schienenfahrzeuge, pneumatische Stellglieder und Regler; elektrische Stellglieder; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis; Schmuckwaren, Juwelierwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Filterpapier, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Broschüren, Magazine, Faltblätter, Prospekte, Plakate (Poster), Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, nicht codierte Kundenkarten, nicht codierte Telefonkarten; Spielkarten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Schreibnecessaires; Postkarten, Ausweise, Telefonkarten; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien, letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Hand- und Reisekoffer, Reisetaschen; Handtaschen, Aktentaschen, Schulranzen; Rucksäcke, Regenschirme, Sonnenschirme; Reisenecessaires aus Leder, Kleinlederwaren, auch aus Lederimitationen, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Bekleidungsstücke, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderbekleidungsstücke; Schuhwaren, insbesondere Sport-, Freizeit- und Kinderschuhe; Strümpfe, Socken, Krawatten; Handschuhe; Kopfbedeckungen; Spiele einschließlich elektrischer und elektronischer Spiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten (insbesondere Spielbälle, Tennisschläger, Roll- und Schlittschuhe); Christbaumschmuck; Sportgeräte; Tabak; Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifen und Pfeifenständer; Feuerzeuge, Streichhölzer; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Werbemittlung, insbesondere Konzeption und Gestaltung von Werbemitteln für Dritte; Marketing für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Seminaren; Instandhaltung und Reparatur von Schienenfahrzeugen sowie von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für Schienenbahnen; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau für Fahrwege von Schienenbahnen einschließlich Installation und Montage von Signal-, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen für Schienenbahnen; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Bau und Unterhaltung von Schienenwegen; Reparatur- und Instandhaltungsleistungen für Telekommunikationseinrichtungen und -endgeräte; Vermietung von Schienenfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für Eisenbahnen; Vermittlung der Vermietung von Schienenfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Schiffen sowie von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für Eisenbahnen; Telekommunikation, insbesondere Betreiben von Taxi- und Notrufsäulen, Betreiben von Faxgeräten; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Telekommunikations- und Informationssignalen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze; Betrieb von Online- und Offlinediensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen sowie Zurverfügungstellung von Datenprogrammen im Onlinebetrieb; Errichtung und Betrieb eines Telekommunikationsnetzes sowie Erbringung von Telekommunikationsleistungen für Sprache, Text, Bild, Ton und sonstige Daten; Vermietung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen; Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen; Beförderung von Personen mit Schienenbahnen im Stadtschnellbahnzug-System; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schienenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Gepäckaufbewahrung, Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen, Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, Erteilung von Fahrplan- und Verkehrsauskünften, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen, Platzreservierung, Veranstaltung und Vermietung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr, insbesondere Veranstaltung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungsreisen zu Wasser, zu Lande und in der Luft; Veranstaltung und Vermittlung von Schienenreisen einschließlich Reisebegleitung; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; elektronische Sendungsverfolgung; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Reisebegleitung, Vermittlung von Plätzen in Zügen, Bussen und Schiffen, auch für Kraftfahrzeuge; Vermittlung von Parkplätzen und Mietkraftwagen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Gepäckträgerdienste; Koffer-Kuli-Service; Vermietung von Schienenwegen, Touristik- und Stadtinformationen; Unterhaltung von Reisenden durch Film-, Video- und/oder Musikdarbietungen sowie Gesellschaftsspiele; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung und Vermittlung von Filmvorführungen, Theaterdarbietungen und Konzert- und Sportveranstaltungen sowie die Information über solche kulturellen und sportlichen Ereignisse und Veranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Vermietung von Filmen und bespielten Videos; Animation von Reisenden und Unterhaltung durch Vorträge, Dia- und Filmvorführungen, Musikdarbietungen; Folklore, Quiz und andere Gesellschaftsspiele; Überwachung und Steuerung von Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfrastruktur; Betreiben einer Schienenbahninfrastruktur, nämlich Planung und Entwicklung von Schienenwegen sowie ihrer Verkehrsleit-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels und Restaurants sowie die Vermittlung derartiger Dienstleistungen; Schlafwagendienst, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen in schienengebundenen Schlafwagen; Verpflegung von Gästen in Schienenbahnen und Schiffen; Erstellung von Gutachten und Lösungskonzepten, auch von Computerprogrammen, zur Steuerung und Durchführung von Transporten zu Wasser, zu Lande und in der Luft sowie zur Lagerung und Verpackung von Gütern; Entwicklung und Erstellung von Rechnerprogrammen für die Datenverarbeitung; Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank; Projektierung und Planung von Telekommunikationslösungen; Sicherheitsdienste
UG30 - Verfahren (Chronologie)
Anmeldetag: 12.02.1999
Tag der Eintragung: 20.08.2002
Tag der Veröffentlichung der Eintragung: 20.09.2002
UG40 - Widerspruchsverfahren
Es wurde kein Widerspruch erhoben
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Das ist erstaunlich.
Das würde bedeuten, dass es sonst weder eine Firma noch sonst eine Institution gegeben hätte, die auf deutschem Rechtsgebiet eine "S-Bahn" betrieben hätte, also als Verkehrsbezeichnung im Geschäftsverkehr diesen Begriff genutzt hätte. Anderenfalls wäre die Marke doch sicher anfechtbar.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Das würde bedeuten, dass es sonst weder eine Firma noch sonst eine Institution gegeben hätte, die auf deutschem Rechtsgebiet eine "S-Bahn" betrieben hätte,
Nö, wie hätten denn andere Institutionen das machen sollen?
Die wurden ursprünglich alle von der Deutschen Bundesbahn bzw. deren Rechtsnachfolger Deutsche Bahn AG im Auftrag der jeweiligen Verkehrsverbünde betrieben.
Ist ja erst seit der Umwandlung zur AG so, daß die Bahn AG anderen Gesellschaften Bahngleise vermieten muß, wenn diese das wünschen ...
cu,
Andreas
Hello,
Das würde bedeuten, dass es sonst weder eine Firma noch sonst eine Institution gegeben hätte, die auf deutschem Rechtsgebiet eine "S-Bahn" betrieben hätte,
Nö, wie hätten denn andere Institutionen das machen sollen?
Die wurden ursprünglich alle von der Deutschen Bundesbahn bzw. deren Rechtsnachfolger Deutsche Bahn AG im Auftrag der jeweiligen Verkehrsverbünde betrieben.
Ist ja erst seit der Umwandlung zur AG so, daß die Bahn AG anderen Gesellschaften Bahngleise vermieten muß, wenn diese das wünschen ...
Bei der betriebenen "S-Bahn" muss es sich ja nicht um einen Bahnbetrieb-gehandelt haben. Besser noch: für einen Bahnbetrieb ist S-Bahn eigentlich gar nicht schutzfähig, da es überwiegend beschreibende Wirkung hat. Davon ausgenommen sind wieder "alte eingeführte" Marken. Das sollte Die S-Bahn als Bahn (seit mindestens 1930) sein. Da aber die Bahn (nach Deiner Aussage) sie alleinige Nuzterin des Begriffes S-Bahn war, ist dieser achon aus diesem Grunde nicht schutzfähig, da er zu einem Allgemeinbegriff (dafür gibt es bestimmt ein juristischen Fachausdruck) geworden ist.
Der Begriff "S-Bahn" für den Betrieb der Bahn ist also frei. Das wird sich aber nicht auf das "S" auf kreisrundem grünem Grund ausweiten lassen. Denn Bildmarken sind ja nicht begrifflich.
Aber das "S" auf kreisrundem grünem Grund hat es schon Jahrelang vorher als Tasten von Scheribmaschinen gegeben. Muss man die nun alle abmontieren? Hier fehlt wohl die notwendige Unterscheidungskraft für eine bestandsfähige Marke.
Man müsste es nur drauf ankommen lassen.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Moin,
Der Begriff "S-Bahn" für den Betrieb der Bahn ist also frei. Das wird sich aber nicht auf das "S" auf kreisrundem grünem Grund ausweiten lassen. Denn Bildmarken sind ja nicht begrifflich.
Aber das "S" auf kreisrundem grünem Grund hat es schon Jahrelang vorher als Tasten von Scheribmaschinen gegeben. Muss man die nun alle abmontieren? Hier fehlt wohl die notwendige Unterscheidungskraft für eine bestandsfähige Marke.Man müsste es nur drauf ankommen lassen.
Auf grünem Grund?
Ja und?
Schauen wir doch mal ins Markengesetzt:
Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
Notorische Bekanntheit ist gegeben..
und Natürlich ist ein weißes S auf gründem Grund hinreichend unterscheidungkräftig.
Außerdem was soll bitte S-Bahn Beschreiben?
Eine Bahn in der man essen kann einen Bahn die S förmig ist?
manchmal hast Du Rechtauffassungen...
Hello,
und Natürlich ist ein weißes S auf gründem Grund hinreichend unterscheidungkräftig.
Gegenüber allen anderen weißen S auf grünem Grund, die sich in Verkehr befinden?
Ist das die Größe entscheidend? Wie beim "echten Mann"? ;-))
Außerdem was soll bitte S-Bahn Beschreiben?
Eine Bahn in der man essen kann einen Bahn die S förmig ist?
oder eine Abkürzug für "Schnellbahn"?
Wenn ich mich recht entsinne, waren Abkürzungen früher auch nicht eintragungsfähig.
Jedenfalls beschreibende Wirkung.
manchmal hast Du Rechtauffassungen...
Gut erkannt. Ich habe welche.
Aber den wichtigtsten Punkt hast Du ja gar nicht kommentiert.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi Tom,
Das würde bedeuten, dass es sonst weder eine Firma noch sonst eine Institution gegeben hätte, die auf deutschem Rechtsgebiet eine "S-Bahn" betrieben hätte, also als Verkehrsbezeichnung im Geschäftsverkehr diesen Begriff genutzt hätte. Anderenfalls wäre die Marke doch sicher anfechtbar.
Anfechtbar doch nur, wenn sie diese Wortmarke vor der Bahn benutzt hätte, oder? Interessant ist für mich, wie das mit der DDR-Bahn war, hat die nicht die Berliner S-Bahnen betrieben, zum Teil mit den uralten Originalwagen aus den raoring twenties? Aber wahrscheinlich ist die Bahn da Rechtsnachfolger.
Viele Grüße
Mathias Bigge
Hi,
Hi Tom,
Das würde bedeuten, dass es sonst weder eine Firma noch sonst eine Institution gegeben hätte, die auf deutschem Rechtsgebiet eine "S-Bahn" betrieben hätte, also als Verkehrsbezeichnung im Geschäftsverkehr diesen Begriff genutzt hätte. Anderenfalls wäre die Marke doch sicher anfechtbar.
Anfechtbar doch nur, wenn sie diese Wortmarke vor der Bahn benutzt hätte, oder? Interessant ist für mich, wie das mit der DDR-Bahn war, hat die nicht die Berliner S-Bahnen betrieben, zum Teil mit den uralten Originalwagen aus den raoring twenties? Aber wahrscheinlich ist die Bahn da Rechtsnachfolger.
Das S war ja wohl schon vor dem 2. Weltkrieg im Einsatz (ich meine, 1930 oder so wurde hier genannt). Also bei der Deutschen Reichsbahn.
War da nur die DDR-Reichsbahn Rechtsnachfolger? Oder auch die Deutsche Bundesbahn?
Hätten also zu DDR-Zeiten beide Ansprüche auf das Symbol?
Meines Wissens ist die Deutsche Bahn Rechtsnachfolger der DDR-Reichsbahn, also dürfte spätestens mit Antreten der Rechtsnachfolge das Symbol wieder nur der Deutschen Bahn gehören ...
cu,
Andreas
Hi,
so, MVV hat sich gemeldet: "nicht zuständig" ;-)
Für U-Bahn/Bus/Tram ist die MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft der Stadtwerke München GmbH) zuständig, für S-Bahn die S-Bahn-München GmbH.
E-Mail-Adressen waren auch gleich dabei - und meine E-Mail wurde sogar schon an diese beiden E-Mail-Adressen weitergeleitet.
Und erstaunlicherweise wurde sogar mein Nachname richtig geschrieben ;-)
cu,
Andreas
Hi,
Und erstaunlicherweise wurde sogar mein Nachname richtig geschrieben ;-)
"MudGuard"? (SCNR :))
Gruß, Cybaer
Hi,
Und erstaunlicherweise wurde sogar mein Nachname richtig geschrieben ;-)
"MudGuard"? (SCNR :))
Du kennst den Unterschied zwischen "ach" und "ick"? ;-)
cu,
Andreas
Hi,
Du kennst den Unterschied zwischen "ach" und "ick"? ;-)
Isch schteh krass auf Schlauch, isch schwör! =;-)
Gruß, Cybaer
Hi,
Du kennst den Unterschied zwischen "ach" und "ick"? ;-)
Isch schteh krass auf Schlauch, isch schwör! =;-)
;-) Setze die Teile jeweils in Nname ein ;-)
cu,
Andreas
Hi,
Isch schteh krass auf Schlauch, isch schwör! =;-)
;-) Setze die Teile jeweils in Nname ein ;-)
Boah ey - geiles Rätzel so spät am Abend ... ;-))
... wie gut, daß Du morgens nicht auch so drauf bist! =%-)
Gruß, Cybaer
Hello,
Isch schteh krass auf Schlauch, isch schwör! =;-)
;-) Setze die Teile jeweils in N name ein ;-)
^
|
+---hier einsetzen
Boah ey - geiles Rätzel so spät am Abend ... ;-))
... wie gut, daß Du morgens nicht auch so drauf bist! =%-)
Das habe ja sogar ich verstanden
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Das habe ja sogar ich verstanden
LOL - habe ich bei Dir, wg. deiner Rätselhilfe, den Status "voll verblödet"? =;->
Gruß, Cybaer
Hello,
Das habe ja sogar ich verstanden
LOL - habe ich bei Dir, wg. deiner Rätselhilfe, den Status "voll verblödet"? =;->
Beziehst Du dich auf meine Äußerung in einem anderen Thread, dass ich ab dem 16. Lebensjahr die allgemeine Verblödung konstatiert habe? Aber wie gesagt, wenn sie bei einem selbst weit genug fortgeschritten ist, stört sie dich selbst _überhaupt_ nicht mehr. ;-))
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Beziehst Du dich auf meine Äußerung in einem anderen Thread, dass ich ab dem 16. Lebensjahr die allgemeine Verblödung konstatiert habe?
Wie, da gilt nicht nur für Kiffer? =;->
Aber wie gesagt, wenn sie bei einem selbst weit genug fortgeschritten ist, stört sie dich selbst _überhaupt_ nicht mehr. ;-))
Na, das erklärt dann ja einiges bei mir ... >;->
Gruß, Cybaer
Hi,
Für U-Bahn/Bus/Tram ist die MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft der Stadtwerke München GmbH) zuständig, für S-Bahn die S-Bahn-München GmbH.
E-Mail-Adressen waren auch gleich dabei - und meine E-Mail wurde sogar schon an diese beiden E-Mail-Adressen weitergeleitet.
Jetzt hat sich die MVG gemeldet: keine Einwände gegen die Verwendung der Symbole (ich hatte gleich auch noch nach dem Bus- und Tram-Symbol gefragt).
cu,
Andreas
Hi,
Für U-Bahn/Bus/Tram ist die MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft der Stadtwerke München GmbH) zuständig, für S-Bahn die S-Bahn-München GmbH.
E-Mail-Adressen waren auch gleich dabei - und meine E-Mail wurde sogar schon an diese beiden E-Mail-Adressen weitergeleitet.
S-Bahn-München GmbH hat sich jetzt auch gemeldet:
die wollen einen Screenshot vom Seitenentwurf, dann erfolgt Genehmigung.
cu,
Andreas