wie stellt sich denn "Linkhaftung" juristisch dar?
AG Regensburg „Link auf Spielcasino“ (Az.: 6 C 295/04)
„Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihr auf Grund der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Abmahnungsverfahren gegen den Beklagten entstanden sind.
(...)
Wann sich der Geschäftsführer ohne Auftrag im Rahmen einer Abmahnung eines Anwaltes bedienen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je massiver der wettbewerbsrechtliche Verstoß des jeweiligen Geschäftsherrn ist, desto eher darf sich der Geschäftsführer ohne Auftrag bei der Abmahnung eines Rechtsanwaltes bedienen, wobei zusätzlich die Frage der geschäftlichen Gewandtheit des Geschäftsführers ohne Auftrag entscheidungserheblich ist.
In dem hier konkret zu beurteilenden und zu entscheidenden Fall stellt sich die Sachlage zur Überzeugung des Gerichtes so dar, dass der Beklagte keinerlei Absicht hatte, mit der Klägerin in wettbewerbsrechtliche relevante Konkurrenz zu treten. (Wird weiter ausgeführt)
(...)
Zur Überzeugung des Gerichtes besitzt die Klägerin auch die erforderliche Fachkunde hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Website des Beklagten, so dass auch unter diesem Aspekt der Rechtsrat eines Anwaltes nicht einzuholen war. Schliesslich handelt es sich bei der Klägerin um die Management Gesellschaft der fünf in Schleswig-Holstein konzessionierten Spielbanken.
(...)
Umstände, die die Zulassung einer Berufung trotz Nichterreichen der Berufungssumme begründen könnten, erkennt das Gericht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.“
Urteil vom 29. Juni .2004
Volltext: http://www.r-archiv.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1426
LG Nürnberg "Link-Haftung"
(Az.: 3 U 4168/99 )
Nach § 5 Abs. 1 TDG haftet nicht nur, wer eigene Inhalte im Internet anbietet, sondern auch wer sich fremde Texte zu eigen macht.
Weiter ist der Handlungsort eines Link nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bei Äußerungsdelikten auch der Ort, wo die Äußerung bestimmungsgemäß verbreitet wird, also dort wo im Fall von Verletzungshandlungen über das Internet der beanstandete Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Urteil vom 8.02. 2000
LG München I „keine Schadensersatz für Linksetzung“ (Az.: 7 O 18165/03
Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 0 13310/03 (OLG München, 18 U 1731/04)
“Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatz und Feststellung wegen der Zugänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Die Klägerin ist Studentin. Die Zeitschrift PLAYBOY veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der MärzAusgabe des Jahres 2002 sowie in der OnlineAusgabe mehre Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Beklagte betreibt teils als Einzelperson ([...]), teils gemeinsam mit einem GbRMitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich zu 50% von ihm gehaltenen [...] GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten, auf denen Bilder pornografischen Inhalts gegen Entgelt angeboten werden.
Dritte, z.B. andere Anbieter von Erotikseiten, können ihre Seiten über ein Formular in die Linksammlung unter www.[...].de eintragen.
[....]
Entscheidungsgründe:
Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wegen unerlaubter Verwertung ihres Bildnisses (Ziffer 1.a des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Formulierung des Links (Ziffer 1.b des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB. Der Beklagte haftet insoweit als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen.
[....]
Durch diesen Link wird einer nicht unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der zugriff auf die eigentliche Bildseite aber erst ermöglicht. wie der Anlage K 8 (S. 2) zu entnehmen ist, erfolgten im Zeitraum 14.3.2002 bis 15.7.2003 mindestens 1082 Zugriffe.
III. Der Beklagte haftet zumindest als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.
[….]
C. weitere Ansprüche
Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung setzen allesamt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, von dem vorliegend nicht ausgegangen werden kann (I. und II.). Ansprüche auf bereicherungsrechtlichen Ausgleich bestehen nur zum Teil (III.).
I. Von einer vorsätzlichen Rechtsgutverletzung durch den Beklagten, für die die Haftungsprivilegierung des TDG ohnehin nicht eingreifen würde, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Da der Beklagte nach nicht widerlegten Vortrag den Link weder selbst gesetzt, noch bis zur Abmahnung durch die Klägerin positive Kenntnis von dem Link hatte, scheitert die Annahme eines Vorsatzes bereits am fehlenden Wissenselement.
[...]
Dem Beklagten kann auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dies wäre im vorliegenden Fall dann zu bejahen, wenn der Beklagte ihn treffende Überprüfungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen oder den Link nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gelöscht hätte.
1. Nach der oben bereits wiederholt zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137) ist einem Internetunternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereiches des TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.
Da die Geschäftstätigkeit des Beklagten mit derjenigen von Ebay durchaus vergleichbar ist, sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Mithin kann die insoweit weitergehende, frühere Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte (vgl. OLG München GRUR 2001, 499 MIDIFiles; OLG München NJWRR 2002, 1048 Internet-Verkehrssicherungspflicht durch Hyperlinks; LG Köln CR 4/2004, 304 Haftung des Providers für persönlichkeitsrechtsverletzende Portalinhalte) hier kein anderes Ergebnis rechtfertigen. „
Urteil vom 7. Oktober 2004
Volltext: http://www.netlaw.de/urteile/lgm_41.htm
LG Hamburg " Wettbewerbswidrigkeit eines Links" (Az.: 312 O 606/00 )
Verweist die Homepage eines Wettbewerbers auf diejenige der Muttergesellschaft und befindet sich dort ein Link auf das Produktangebot eines Konkurrenten, so braucht der Konkurrent diese Verlinkung nicht zu dulden, vielmehr ist ein derartiger Link nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, denn ebenso wenig wie einen Link bräuchte der Konkurrent Werbung durch einen anderen zu dulden.
Urteil vom 2.01. 2001
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)