Ludger: OLG München

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Hi,

  1. Nach der oben bereits wiederholt zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137) ist einem Internetunternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereiches des TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.

sowas verstehe ich, eine Pruefung auf moegliche Rechtsverletzungen von Dritten durch den Betreiber ist nicht moeglich, weil sonst das Geschaeftsmodell bereits aus rein rechtlichen Gruenden nicht funktionieren wuerde und so etwas ist nicht gewuenscht, weil destruktiv (wuerde Deutschland bspw. international isolieren).

Aber die anderen Sachen habe ich inhaltlich nicht ganz nachvollziehen koennen. Was ist Linkhaftung genau? Ist es wirklich so, dass man als Betreiber fuer verlinkte Inhalte mithaftet? Das ist doch genau genau wie oben eine Verunmoeglichmachung der Verlinkung von fremden Inhalten? Das heisst, das "Geschaeftsmodell Verlinkung" waere selbst in Deutschland in Frage gestellt? (Oder reicht - wie hier oft behauptet - eine Distanzierungsfloskel?)

(Ich weiss, dass das hier schon einige Male, vermutlich eher auf tiefem Niveau, diskutiert worden ist und frage lieber den zwar hier isolierten, aber ganz vermutlich doch im Grossen und Ganzen leistungsfaehigen "Profi".)

Gruss,
Ludger