björn: Geltungsbereich für die BITV-Richtlinien und Domainrecht

Hallo Forum!

Gelten die BITV-Richtlinien auch für Kommunen? Laut Gesetzestext gelten sie meines erachtens doch nur für "Behörden der Bundesverwaltung"?! Oder schließt das auch Kommunen mit ein?

Müssen offizielle Seiten wie z.B. www.berlin.de, www.hamburg.de, www.tuebingen.de auch umgestellt werden?

Wie sieht es aus, wenn man als Privatperson eine Adresse wie www.tuebingen.net registrieren möchte? Laut meinen Informationsquellen ist es verboten Domainnamen mit Städtenamen zu registrieren. Gilt dies nur für die Domainendung .de oder generell für alle Domainnamen?

Müssten solche privat registrierte Publikationen auch umgestellt werden?

Grüße
Björn

  1. Hi,

    Gelten die BITV-Richtlinien auch für Kommunen? Laut Gesetzestext gelten sie meines erachtens doch nur für "Behörden der Bundesverwaltung"?! Oder schließt das auch Kommunen mit ein?

    "Das Gesetz gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes"

    Oder genauer auf:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgg/__7.html

    Müssen offizielle Seiten wie z.B. www.berlin.de, www.hamburg.de, www.tuebingen.de auch umgestellt werden?

    Ja. Bis zum Ende dieses Jahres haben die Kommunen noch Zeit.
    Danach geht es denen -voll zu Recht- an den Kragen.
    (Behindertenverbände haben schon Sammelklagen angedroht)

    Wie sieht es aus, wenn man als Privatperson eine Adresse wie www.tuebingen.net registrieren möchte? Laut meinen Informationsquellen ist es verboten Domainnamen mit Städtenamen zu registrieren. Gilt dies nur für

    Verboten IMHO nicht.
    Du darfst sie wohl nur nicht benutzen, bzw. wenn die Stadt auf ihr Markenrecht besteht, musst du die Domain abgeben. :)=
    In anderen Worten: Selbst schuld, wenn du Zeit und Mühe investiert, dmait die Domain gut läuft und dann die Stadt es irgendwann merkt und sagt, daß die das haben wollen.

    die Domainendung .de oder generell für alle Domainnamen?

    Dazu mein Lieblingszitat aines LG aus München:
    "Das Internet ist von München aus abrufbar, also ist das LG München zuständig."

    Müssten solche privat registrierte Publikationen auch umgestellt werden?

    Müssen tut man nur auf Klo :)

    Wenn jemand von einem Behindertenverband eine Sammelklage einreicht und dabei aus versehen dich für einen Vertreter der Stadt hält (weil es ja durch den Domainnamen für einige den Anschein hat), dann musst du dich halt wehren können.
    Das kann unter Umständen einen teuren Anwalt erfordern.
    Recht haben ist halt nicht gleich Recht bekommen...

    Ciao,
      Wolfgang

    1. Wie sieht es aus, wenn man als Privatperson eine Adresse wie www.tuebingen.net registrieren möchte? Laut meinen Informationsquellen ist es verboten Domainnamen mit Städtenamen zu registrieren. Gilt dies nur für

      Verboten IMHO nicht.
      Du darfst sie wohl nur nicht benutzen, bzw. wenn die Stadt auf ihr Markenrecht besteht, musst du die Domain abgeben. :)=
      In anderen Worten: Selbst schuld, wenn du Zeit und Mühe investiert, dmait die Domain gut läuft und dann die Stadt es irgendwann merkt und sagt, daß die das haben wollen.

      ... und wenn man einen Städtenamen als Familiennamen hat?

      Hat man dann kein Recht auf eine Domain mit dem eigenen Namen?

      LG Kalle

      1. hi,

        ... und wenn man einen Städtenamen als Familiennamen hat?

        Hat man dann kein Recht auf eine Domain mit dem eigenen Namen?

        Kommt wohl darauf an, wessen Anspruch im Streitfalle vom Gericht höher bewertet wird.

        Zunächst mal gilt für .de-Domains _immer_ "wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
        DENIC-Domainrichtlinien:
        "III.
        DENIC registriert die Domain, wenn sie nicht bereits für einen Dritten registriert ist („first come, first served“), kann jedoch den Auftrag ablehnen, wenn die Registrierung offenkundig rechtswidrig wäre."

        Letzteres dürfte in so einem Fall aber nicht gegeben sein, also bekommst du sie erst mal, wenn sie noch frei sein sollte.

        Wenn jetzt die Stadt anschließend merkt, dass sie was versäumt hat, nämlich sich die Domain rechtzeitig zu registrieren, und sie gerne haben will - dann wird es vermutlich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen.
        Ob es Präzendenzfälle gibt, weiß ich aktuell nicht.
        Es könnte(!) wegen der Bekanntheit des Namens der Stadt gegenüber dem Familiennamen dann ähnlich ablaufen wie die Geschichte um shell.de (auch wenn dieser Fall sicherlich nicht direkt vergleichbar ist, weil da vorher ein "Grabben" bzw. eher "Cybersquatting" der Domain vorausging).

        gruß,
        wahsaga

        --
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        1. Tag wahsaga.

          Ob es Präzendenzfälle gibt, weiß ich aktuell nicht.

          Naja, Präzedenzfälle ... jedenfalls gibt es diverse Entscheidungen zu Gunsten der Familiennamen, z.B. Familie Suhl vs. Stadt Suhl (Urteil LG Erfurt: "der Name der Stadt ist nicht derart gewichtig, dass die Familie Suhl aus Lübeck auf die Domain suhl.de verzichten muss") oder Gemeinde Boos vs. Firma Boos oder Gemeinde Segnitz vs. Firma Segnitz. In allen drei Fällen wurde gegen die Gemeinde entschieden, wie auch ein Blick auf die entsprechenden .de-Domains zeigt.

          Anders gelagert ist es bei dem von dir genannten Shell-Urteil, denn Markenrecht wiegt schwerer als Namensrecht (so auch im Falle jenes Herrn mit Vornamen Derrick, der derrick.de registrierte und die Domain ans ZDF abgeben musste, weil die wohl irgendwelche Markenrechte an "Derrick" haben).

          Aber du hast schon Recht, einfach ist es nicht :-)

          Siechfred

          1. Anders gelagert ist es bei dem von dir genannten Shell-Urteil, denn Markenrecht wiegt schwerer als Namensrecht ...

            Mich interessiert, wie es wohl wäre, wenn ich Shell heiße und oben auf meiner Seite einen Link platziere:

            "Hier geht's zur Firma Deutsche Shell GmbH"

            Sehr interessant die Domain http://www.neustadt.de, die auf andere neue Städte verweist. Würde das Gericht der größten Neustadt den Vorzug geben?

            LG Kalle

            1. Tag Kalle.

              Mich interessiert, wie es wohl wäre, wenn ich Shell heiße und oben auf meiner Seite einen Link platziere: "Hier geht's zur Firma Deutsche Shell GmbH"

              Würde m.E. nichts ändern.

              Sehr interessant die Domain http://www.neustadt.de, die auf andere neue Städte verweist. Würde das Gericht der größten Neustadt den Vorzug geben?

              Der, die zuerst kam, denke ich (siehe auch Denic-FAQ).

              Siechfred

          2. hi,

            Naja, Präzedenzfälle ... jedenfalls gibt es diverse Entscheidungen zu Gunsten der Familiennamen, z.B. Familie Suhl vs. Stadt Suhl (Urteil LG Erfurt: "der Name der Stadt ist nicht derart gewichtig, dass die Familie Suhl aus Lübeck auf die Domain suhl.de verzichten muss") oder Gemeinde Boos vs. Firma Boos oder Gemeinde Segnitz vs. Firma Segnitz. In allen drei Fällen wurde gegen die Gemeinde entschieden, wie auch ein Blick auf die entsprechenden .de-Domains zeigt.

            Na ja, das sind ja wohl mit Verlaub auch alles eher "Kuhdörfer" (ohne natürlich einem eventuell mitlesenden, von dort stammenden Hinterwälder zu nahe treten zu wollen *g*), jedenfalls was den überregionalen Bekanntheitsgrad angeht.

            Wenn du dir mal analoge Fälle für eine Familie Frankfurt oder Berlin ausdenkst - da nehme ich nicht an, dass die Gerichte ebenso entschieden hätten.

            gruß,
            wahsaga

            --
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            1. Tag wahsaga.

              Na ja, das sind ja wohl mit Verlaub auch alles eher "Kuhdörfer" (ohne natürlich einem eventuell mitlesenden, von dort stammenden Hinterwälder zu nahe treten zu wollen *g*), jedenfalls was den überregionalen Bekanntheitsgrad angeht.

              Mag sein, deswegen habe ich sie bewusst nicht als "Präzedenzfälle" bezeichnet :-) Wenn's etwas weniger kuhdorfig sein sollte, dann wäre vielleicht der Streit um heidelberg.de interessant (wenngleich es hier weniger um Personen- vs. Städtenamen ging).

              Wenn du dir mal analoge Fälle für eine Familie Frankfurt oder Berlin ausdenkst - da nehme ich nicht an, dass die Gerichte ebenso entschieden hätten.

              Man weiß es nicht (du kennst ja den Spruch von Gerichten auf hoher See - oder so ähnlich). Eine Abhandlung zu dem hier relevanten Thema Namensrecht nach § 12 BGB gibt's übrigens hier: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020144.htm.

              Siechfred

              1. Hallo Siechfred und Wahsaga,

                Mag sein, deswegen habe ich sie bewusst nicht als "Präzedenzfälle" bezeichnet :-) Wenn's etwas weniger kuhdorfig sein sollte, dann wäre vielleicht der Streit um heidelberg.de interessant (wenngleich es hier weniger um Personen- vs. Städtenamen ging).

                Irgendwie typisch für Kommunen, erst nicht wollen und dann Geld für Prozesse verschleudern und Steuerzahler verärgern. Ginge ja auch anders, wie das Beispiel Zürich zeigt, wo Markenrecht der Zürich-Versicherung gegen Namensrecht der Stadt und des Kantons Zürich stehen.

                Wenn du dir mal analoge Fälle für eine Familie Frankfurt oder Berlin ausdenkst - da nehme ich nicht an, dass die Gerichte ebenso entschieden hätten.

                Es gibt europaweit eine Verschiebung bei der Rechtsprechung vom Recht der Erstanmeldung zum Namensrecht der Städte, Gemeinden und Firmen, was aber sicher im Sinne der Bürger ist. Die Familie Suhl profitiert da wohl von einem frühen Urteil zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger von Suhl.

                Beste Grüsse
                Richard

    2. Gelten die BITV-Richtlinien auch für Kommunen? Laut Gesetzestext gelten sie meines erachtens doch nur für "Behörden der Bundesverwaltung"?! Oder schließt das auch Kommunen mit ein?

      Die Kommunen werden meines Wissens durch die Landesgleichstellungsgesetze verpflichtet.

      "Das Gesetz gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes"

      Eben, das Behindertengleichstellungsgesetz auf Bundesebene samt entsprechender BITV gilt nur für Bundesbehörden.

      Müssen offizielle Seiten wie z.B. www.berlin.de, www.hamburg.de, www.tuebingen.de auch umgestellt werden?

      Ja. Bis zum Ende dieses Jahres haben die Kommunen noch Zeit.

      Ich dachte, da sind die Länder unterschiedlich weit? Berlin, Hamburg und Tübingen sind also unterschiedlichen Gesetzen unterworfen.
      Zum Beispiel hier in NRW:
      http://www.lbb.nrw.de/gleichstellungsgesetz/bgg_nrw_artikel1.html
      http://www.wob11.de/gesetze/nrw-bitv.html
      Da steht etwas von Ende 2008 für alle Angebote.
      Beispiel Berlin: Es existiert noch keine Verordnung.

      Mathias

      1. Hi,

        Ja. Bis zum Ende dieses Jahres haben die Kommunen noch Zeit.

        Ich dachte, da sind die Länder unterschiedlich weit? Berlin, Hamburg und Tübingen sind also unterschiedlichen Gesetzen unterworfen.

        Nein, die Kommunen unterstehen den Bundesgesetz, während die Körperschaften/Einrichtungen des öffentlichen Rechts den Landesgesetzen unterstehen.

        Ciao,
          Wolfgang

        1. Hallo,

          Ja. Bis zum Ende dieses Jahres haben die Kommunen noch Zeit.

          die Kommunen unterstehen den Bundesgesetz

          Bitte beweise es mal, denn ich finde nur Quellen, die Gegenteiliges sagen.

          Erst einmal zu Kommune:
          »Häufig wird Kommune als ein Oberbegriff für Gemeinde, Kreis und andere Gemeindeverbände wie Samtgemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Nachbarschaftsverbände verwendet.« Quelle

          »Es muss gelingen, die Standards und Fristen des BGG bundesweit auch auf Länderebene zu etablieren. Dabei sind auch die Kommunen mit ihren umfangreichen Internetangeboten auf Barrierefreiheit in der Informationstechnik zu verpflichten.« Quelle - Wäre widersinnig, wenn das Bundes-BGG die Kommunen bereits verpflichtete.

          Quelle - wie verlinkt! -: »Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 16.12.03 das ›Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze‹ (Landtag NRW) verabschiedet. Das Land und die Kommunen werden damit verpflichtet, behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.«
          Siehe wie genannt auch noch einmal http://www.lbb.nrw.de/gleichstellungsgesetz/bgg_nrw_artikel1.html#ab1_sect1.

          »Für sommerlochtauglichen Wirbel sorgte die Aussage des Städte- und Gemeindebundes NRW, dass die Landes-BITV für die Kommunen aus Kostengründen nicht erfüllbar sei.« Quelle

          Verweist auf Quelle: »Nach der Verordnung müssen ab September 2004 die Internet-Angebote der öffentlichen Verwaltungen in NRW im strengen Sinne barrierefrei sein. Zunächst gilt diese Auflage nur für neu gestaltete oder geänderte Seiten. Bis 2009 muss auch der ›Altbestand‹ angepasst sein. (...) Insbesondere Sehbehinderte und Blinde sollen dann in der Lage sein, die Internet-Seiten der Kommunen mit einem Browser und zusätzlicher Software zu ›lesen‹.«

          Die ganze Geschichte um die Pressemitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW wäre absurd, wenn für Städte und Gemeinden die Bundes-BITV gelten würde. Der Städte- und Gemeindebund bezieht sich ausdrücklich auf die BITV-NRW und die von mir genannte Frist bis 2009.

          Genauso: »Ziel: Alle Webseiten im Jahr 2009 barrierefrei
          Die Verordnung schreibt dem Städte- und Gemeindebund zufolge vor, dass die Internet-Angebote der öffentlichen Verwaltungen in Nordrhein-Westfalen barrierefrei sein müssen.« Quelle

          Quelle: »Aufgrund des ›Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen‹ und der ›Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik‹ aus dem Jahr 2002 müssen Bundesbehörden ihre Internetangebote bis spätestens Ende 2005 barrierefrei umgestalten. Die Länder wollen ebenfalls die Benachteiligung behinderter Menschen im Internet beseitigen. Vielfach wurden bereits Gleichstellungsgesetze auf Landesebene beschlossen und entsprechende Verordnungen erlassen, nach denen alle öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Landesbehörden und Kommunen, verpflichtet werden, ihre Angebote auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Allerdings gelten lange Übergangsfristen. So müssen Kommunen in Nordrhein-Westfalen erst Ende 2008 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik umsetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Websites ›neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden.‹ In diesen Fällen müssen die Informationsangebote bereits heute barrierefrei gestaltet werden.
          Kommunale Websites sind für Menschen mit Behinderungen besonders wichtig
          Wir alle nutzen kommunale Webseiten im täglichen Leben sehr viel häufiger als die Angebote von Bundesbehörden.«

          usw.

          Ich bleibe dabei, dass die Aussage, dass Kommunen bis Ende dieses Jahres Zeit haben, falsch ist.

          Mathias

          1. Hi,

            Ja. Bis zum Ende dieses Jahres haben die Kommunen noch Zeit.
            die Kommunen unterstehen den Bundesgesetz
            Bitte beweise es mal, denn ich finde nur Quellen, die Gegenteiliges sagen.

            Wir beide haben Recht :)

            Es kommt auf die Teile, bzw. genauer die Aufgaben die Teile der Kommune ausführen an:

            Oben auch schon zitiert:
            § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG:
            "Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen."

            D.h. normale städtische Einrichtungen müssen sich nur an eine Landes-BUTV halten, sofern vorhanden. Die Abteilungem, die jedoch bundeshoheitliche Aufgaben durchführen müssen sich an die Bundesverordnung halten.

            Aber da man in einem Stadt-Amt eigentlich kaum jemals die Homepage nach Aufagen der Abteilungen trennt und diese eingebunden in den gesamten Webauftritt sind, bedeutet es implizit in der Praxis dann doch, daß die Website der Kommune als ganzes auch nach der BITV relauncht werden sollte.

            Bei allen muss man aber sagen, daß dies wirklich ein Musterbeispiel für missverständliche Gesetzestexte ist.
            Ich kenne verschiedene Juristen, die selbst bei der Frage nach der Anwendbarkeit der BITV auf Universitäten ins streiten kommen.
            Die einen sagen, daß die Unis als Anstalten der Länder (Bildung ist ja auch Ländersache) den Landesgesetzes folgen müssen und das Bundesgesetz ignorieren können.
            Die anderen sagen jedoch: "Ja, stimmt, aber... es gibt ja noch das bundesweite Hochschulrahmengesetz!"
            In dem Hochschulrahmengesetz wiederum gibt es einen Verweis auf die Bundes-Verordung.
            Tja, und nun?

            Jetzt kommen die anderen wieder und sagen: Haha, aber es gab doch kurzlich ein Urteil, wo die Länder gegen Teile des Hochschulrahmengesetzes geklagt hatten (nämlich wo die Bundesministerin ein paar Sachen gegen die Länder durchdrücken wollte) und wo das BGH dann sagte: "NeeNee, Bildung ist Ländersache, also Pfoten weg, liebe Ministerin."
            Leider war der Passus wegen der BITV nicht Teil der Klage.

            Tja. Lange Rede, kurzer Sinn: Es ist einfach verwirrend.
            Und da niemand wirklich sicher sein kann, finde ich, daß man lieber auf Nummer Sicher gehen sollte und seinen Webauftritt schon dieses Jahr auf BITV-gerecht zu machen.
            Im Zweifel möchte "ich" halt nicht derjenige sein, an dem diese Frage von interessierten Juristen auf meine Kosten in einem Musterprozess geklärt wird.

            Ciao,
              Wolfgang

  2. Hallo,

    Gelten die BITV-Richtlinien auch für Kommunen?

    Das Behindertengleichstellungsgesetz auf Bundesebene mit der Bundes-BITV gilt nicht für Kommunen.

    Laut Gesetzestext gelten sie meines erachtens doch nur für "Behörden der Bundesverwaltung"?!

    Richtig.

    Oder schließt das auch Kommunen mit ein?

    Meines Wissens nicht.

    Müssen offizielle Seiten wie z.B. www.berlin.de, www.hamburg.de, www.tuebingen.de auch umgestellt werden?

    Das hängt von der Landesgesetzgebung ab. Gerade bei den von dir genannten Städten unterscheidet die sich momentan deutlich (sie sind entweder in der Mache oder sind nicht verpflichtend):
    http://www.wob11.de/gesetze/landesgleichstellungsgesetz.html#berlin
    http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/lgg/berlin.html
    http://www.wob11.de/gesetze/landesgleichstellungsgesetz.html#hamburg
    http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/lgg/hamburg.html
    http://www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv/lgg/bawue.html
    http://www.wob11.de/gesetze/landesgleichstellungsgesetz.html#bw

    Müssten solche privat registrierte Publikationen auch umgestellt werden?

    Nein, schließlich hast du nichts mit der Stadt zu tun. Sofern du im Impressum feststellst, dass es sich um ein privat(wirtschaftlich)es Informationsangebot mit Bezug zur Stadt, aber ohne Verbindung zur Stadtverwaltung o.ä. handelt, sollte dies unmissverständlich klar sein.

    Mathias

    1. Tag molily.

      Gelten die BITV-Richtlinien auch für Kommunen?
      Das Behindertengleichstellungsgesetz auf Bundesebene mit der Bundes-BITV gilt nicht für Kommunen.

      Da muss man ein bisschen differenzieren - von mir aus auch Kümmel spalten ;-), siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG:

      "Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen."

      Der Bundsdatenschutzbeauftragte führt als Beispiele auf seiner Internetseite die Versorgungs- und Sozialämter an. Darüber hinaus gehören z.B. auch die Finanzämter dazu. Das BGG gilt also auch für Teilbereiche der Länderverwaltungen. Die BITV allerdings gilt, wie du richtig schreibst, wegen des fehlenden Verweises in § 11 Abs. 1 BGG nicht auf Länderebene, ein Ausfluss der gleichen Kompetenzverteilung, die uns auch das TDG und den MDStV beschert hat. Und die Umsetzungsfrist 31.12.2005 aus der BITV gilt natürlich auch nur für Bundesbehörden.

      Oder schließt das auch Kommunen mit ein?
      Meines Wissens nicht.

      Du weißt richtig, ich wollte es nur für eventuelle Zweifler nochmal verdeutlichen :-)

      Zum Thema Barrierefreiheit und Unternehmen gibt es übrigens eine recht interessante Abhandlung unter dem Stichwort Zielvereinbarung. Ob und was es bringt, bleibt abzuwarten.

      Siechfred

      1. Hallo Siechfred.

        Zum Thema Barrierefreiheit und Unternehmen gibt es übrigens eine recht interessante Abhandlung unter dem Stichwort Zielvereinbarung. Ob und was es bringt, bleibt abzuwarten.

        Interessanter Text, aber eine m.E. anstrengende Präsentation. Dazu hatte ich etwas Probleme mit
        Fußnoten wie "Vgl. BMA, S. 12", denn der Abkürzungs-"tooltip" oder das auch noch vorhandene
        Literaturverzeichnis können geeignete Zitate oder Links nicht ersetzen.

        Grüsse

        Cyx23