Hallo,
das mit der unbestellten Ware stimmt so nicht ganz.
Nach der EU richtlinie ist klar festgelegt, dass man mit unbestellter Ware (wo nicht klar ersichtlich ein Irrtum unterlaufen ist) machen kann was man will. Man darf sie Nutzen, Zurückgeben, Wegwerfen, Verbrennen...
Im österreichischen ABGB (§864a Abs 2) ist es ein bisschen deutlicher geregelt als im deutschen BGB (§124a glaube ich).
Die genaue Formulierung ist jedoch egal, da es sich ja um EU recht handelt...
Übrigens können auch keine Bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegen den Empfänger geltend gemacht werden, da die Richtlinie vorschreibt, dass dem Verbruacher _keinerlei_ Nachteil oder sowas entstehen darf.
Also, wenn es was brauchbares ist freut man sich über die "Schenkung", ansonnsten macht man ein Lagerfeuer. Ist es etwas, das bei der Entsorgung Geld kostet wendet man sich natürlich an den Versender, der das dann sicher mehr oder wneiger gerne übernehmen wird.
In diesem Fall geht es aber nciht um eine unbestellte Ware sondern um eine ungerechtfertigte Forderung falls ich das richtig verstehe.
Wenn es wirklich ein Bescheid (gerichtlicher Mahnbescheid) ist, dass musst du handeln. Alles was auf dem Briefpapier von der Abzockerfirma oder eines Inkassobüros ist kannst du einfach wegschmeissen. Ein Anruf würde ich evtl machen, wenn sie eine normale Telefonnummer haben. Geld würde ich da keines ausgeben. Sonnst vielelicht ne Mail.
Ein Mahnbescheid würde nach ablauf der Frist rechtskräftig und damit vollstreckbar werden, wenn man nicht Widerspricht.
hoffe das hat geholfen
gruß
Alex
PS: Dieses "nicht verpflichten können" bei unbestellten Waren geht so weit, dass die Juristen sich sogar drum streiten, ob man sich wenn man wirklich will und absichtlich zahlt verpflichten (also den Vertrag schließen) kann. Rein nach dem Gesetz ist nichtmal das möglich.