Hello,
Die werden sich dann allerdings als geübte Kaufleute schon ihre eigenen Gedanken über die Frage machen, sind aber nach meinem Wissensstand in der Sache dadurch noch nicht bösgläubig gemacht worden.
Bei gut oder bösgläubigkeit beim Erwerben von etwas entscheidet alleine der Zeitpunkt des Erwerbes.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen, da dann jeder mit Aufforderung der Herrausgabe zB
bösglaubig gemacht würde und eine gutgläubig erworbene Sache herausgeben müsste.
Diese Aussage von Dir verwundert mich jetzt etwas.
Es geht hier doch nicht ums Sachenrecht, sondern um immaterielle Rechte. Und gerade bei Lizenzen ist es üblich, dass diese zeitlich befristet oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt erteilt werden.
Wenn C also 0 und B mitteilt, dass er die Rechte an dem Werk hat, werden die tätiog werden müssen, wenn sie sich nicht später dem Verdacht des (fortgesetzten) Betruges aussetzen wollen. Welche Rechte dann wer zu welchem Zeitpunkt hat/te, wird bei nicht gütlicher Einigung ohnehin ein mindesens ein Gericht klären müssen. Aber die Anzeige der (vermeintlich) eigenen Rechte bei den Nutzern sollte auf jeden Fall stattfinden. Je früher, desto besser.
Es ist ja noch nicht geklärt, ob ein Eigentumsübergang überhaupt schon stattgefunden hat. Bei reproduzierbaren Werken, Kraftfahrzeugen und Immobilien (können noch mehr Gruppen sein, weiß ich aber jetgzt nicht) sieht das deutsche Recht geonderte Regeln vor. Ein physischer Besitzergriff reicht da für die Eigentumsübertragung nicht aus!
Ach ja, Frauen haben da auch noch eine eigene Regel. Du kannst sie ruhig mit Papieren (Eheschließung) physisch übernehmen, sie gehören Dir trotzdem nicht ;-)
Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund
Tom vom Berg