Nein. Wenn Urheberrecht gilt, hat B ein (eingeschränktes) Nutzungsrecht erst mit angemessener Vergütung erworben.
Das stimmt nicht. Nach dem UrhG besteht für viele der zustimmungsbedürftigen und nicht zustimmungsbedürftigen Handlungen ein Recht auf Vergütung. Das bedeutet nicht, daß das Recht erst erteilt wird, wenn die Bezahlung erfolgt ist. Eigentlich sagt es sogar das Gegenteil aus, erst nach/durch eine entsprechende Handlung kann man sich sinnvoll auf das Recht auf Vergütung berufen.