Da stimme ich dir jetzt mal nicht ganz zu:
Bevor C nicht vom Vertrag mit B zurücktritt kann er hier keiner der Parteien das Nutzungsrecht entziehen, oder extra Geld verlangen!
Es gibt ein Verpflcihtungsgeschäft (Vertrag über erstellung der Website) und 2 Verfügungsgeschäfte (einmal Übergabe der Website und einmal Zahlung)
Diese 3 Sachen haben ncihts miteinander am Hut!
B darf also wie er will über sein Nutzungsrecht an der Website verfügen. Er kann es also an A verkaufen, die es wiederum an den Kunden verkauft. Daran kann C nichts tun.
C kann jetzt, weil B seinen VErpflichtungen nicht nachkommt vom Vertrag zurücktreten. Er könnte dann B! untersagen, die Site weiter zu nutzen.
Das Nutzungsrecht wurde aber schon gutgläubig! (nehme ich an) weiterverkauft. Also kann C es meiner Meinung nach nicht den anderen Parteien verbieten zu nutzen. Er kann wieterhin nur den Zahlungsanpruch gegen B durchsetzen.
(Mit dinglichen Sachen läuft das so, weil der Eigentumserwerb hier mehr geschützt wird, als das ursprüngliche Eigentum, da es der Eigentümer dem Veräußerer freiwillig überlassen hat und der Käufer gutgläubig war - wüsste nicht wieso es bei Rechten anders sein sollte.)
mfg
Alex