Fabulit: Ankündigung von Malerarbeiten im Wohnbereich

Beitrag lesen

Der Vollständigkeit halber:

Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Diese Pflicht ist das Gegenstück zur Verpflichtung des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB, die Mietsache im vertragsgerechten Zustand zu halten.

Die zu duldenden Maßnahmen müssen drei Monate vor Durchführung nach Art, voraussichtlichem Umfang und Beginn und voraussichtlicher Dauer sowie der zu erwartenden Mieterhöhung in Textform angekündigt werden (§ 554 Abs. 3 BGB). Ob dies bei dir zutrifft, bezweifle ich, da es sich augenscheinlich um Instandhaltungsmaßnahmen und nicht um Modernisierungsmaßnahmen handelt. Daher halte ich 4 Wochen Vorlauf für eine angemessene Frist, zumal die Arbeiten nicht _in_ der Wohnung stattfinden.

Wer die Arbeiten ausführt, ist relativ uninteressant, solange die Auswahl nach Gesichtspunkten der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgt ist. Und das bedeutet _nicht_ den günstigsten Anbieter zu wählen, sondern nach dem Preis-Leistungsverhältnis zu ermitteln.

Und als Ausgleich für die Belastung würde ich eine Mietminderung von 15 bis 20 % vornehmen. Hier einige Beispiele:
Gestörte Gartennutzung durch Lagerung von Baumaterial: 20 % (LG Köln, ZMR 94, I)
Gerüst mit Planen ums Haus: 15% (AG Hamburg, WM 96 ,30)
Entzug der 20qm großen Terrasse: 15 % (AG Eschweiler, WM94, 427)

Es ist auf jeden Fall zu empfehlen sich außergerichtlich mit dem Vermieter zu einigen. Man rechne nur mal 15 % Mietminderung auf 10 Werktage bei einer Brutto-Miete von 800,- € und kommt auf einen Streitwert von 47,34 €. Mehr wäre in diesem Fall eh nicht zu holen...

Das Fazit bleibt also; einfach locker hinnehmen. Du kommst dem Vermieter jetzt entgegen und er kann dafür beim Auszug Kulanz zeigen (da bieten sich immer wieder gute Möglichkeiten).

Gruß Fabulit

  • Planung ersetzt nur den Zufall durch den Irrtum! -