Andreas H.: Wiederruf bei abgeschlossenem Vertrag über Internet

Hallo,

vorgestern habe ich mich bei Parship angemeldet, ich bin nicht besonders begeistert von der Seite. Dummerweise habe ich einen Vertrag abgeschlossen der ein halbes Jahr läuft. Nun gibt es doch ein Widerrufsrecht... habe ich eine Möglichkeit innerhalb von vier Wochen aus dem Vertrag auszusteigen, so das ich nicht sechs Monate lang Gebühren bezahlen muss?

Hier mal der Link wo erklärt wird, wie ich Kündigen kann:

Kündigung Parship

  1. Hi,

    Nun gibt es doch ein Widerrufsrecht... habe ich eine Möglichkeit innerhalb von vier Wochen aus dem Vertrag auszusteigen, so das ich nicht sechs Monate lang Gebühren bezahlen muss?

    Guck dir mal § 312d BGB an und dort insbesondere die Absätze 3 und 6 an.

    Es besteht also wohl ein Widerrufsrecht (zwar eher nur 2 Wochen, aber das ist ja egal) aber man muss die genutzten Tage zahlen.

    Gruß
    Alex

    1. Hello,

      Nun gibt es doch ein Widerrufsrecht... habe ich eine Möglichkeit innerhalb von vier Wochen aus dem Vertrag auszusteigen, so das ich nicht sechs Monate lang Gebühren bezahlen muss?

      Guck dir mal § 312d BGB an und dort insbesondere die Absätze 3 und 6 an.

      Es besteht also wohl ein Widerrufsrecht (zwar eher nur 2 Wochen, aber das ist ja egal) aber man muss die genutzten Tage zahlen.

      Kommt darauf an, wodurch der Vertrag erfüllt wird. Wenn die Leistung darin besteht, einen Zugang zum System zu beschaffen (der anschließende Betrieb ist dann vielleicht kostenlos), dann kann Andreas nicht mehr widerrufen, wenn er den Zugang bereits aktiviert hat. Das gilt nur bei Telekummunikationsleistungen usw., für Warenlieferungen gilt diese Einschränkung nicht.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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      1. Hi,

        Es besteht also wohl ein Widerrufsrecht (zwar eher nur 2 Wochen, aber das ist ja egal) aber man muss die genutzten Tage zahlen.
        Kommt darauf an, wodurch der Vertrag erfüllt wird. Wenn die Leistung darin besteht, einen Zugang zum System zu beschaffen (der anschließende Betrieb ist dann vielleicht kostenlos), dann kann Andreas nicht mehr widerrufen, wenn er den Zugang bereits aktiviert hat.

        die Formulierung "sechs Monate lang Gebühren bezahlen" des OP klingt aber eher nach einem Zeittarif als nach einer einmaligen Einrichtungsgebühr. Allerdings kenne ich die genauen Vertragsbedingungen ebensowenig.

        Ciao,
         Martin

        --
        Rizinus hat sich angeblich als sehr gutes Mittel gegen Husten bewährt.
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      2. Hallo,

        Kommt darauf an, wodurch der Vertrag erfüllt wird. Wenn die Leistung darin besteht, einen Zugang zum System zu beschaffen (der anschließende Betrieb ist dann vielleicht kostenlos), dann kann Andreas nicht mehr widerrufen, wenn er den Zugang bereits aktiviert hat.

        Das ist nur die halbe Miete bzw. schlichtweg falsch.

        Durch eine Gesetzesänderung, die ab August 2009 in Kraft ist, wurde folgendes geregelt:
        §312d Abs. 3: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag __von beiden Seiten__ auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

        Die Erfüllung der Leistung seitens des Kunden ist hier nicht die Annahme der Dienstleistung sonder die bewirkung seiner (Gegen)Leistung - also der Zahlung. So wie ich die Frage gelesen habe wurde hier noch nicht gezahlt.

        Hier ein Artikel, der diese Thematik (auf Seite 6) auch behandelt: Artikel

        Gruß
        Alex

        1. Hello,

          Kommt darauf an, wodurch der Vertrag erfüllt wird. Wenn die Leistung darin besteht, einen Zugang zum System zu beschaffen (der anschließende Betrieb ist dann vielleicht kostenlos), dann kann Andreas nicht mehr widerrufen, wenn er den Zugang bereits aktiviert hat.

          Das ist nur die halbe Miete bzw. schlichtweg falsch.

          Durch eine Gesetzesänderung, die ab August 2009 in Kraft ist, wurde folgendes geregelt:
          §312d Abs. 3: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag __von beiden Seiten__ auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

          Die Erfüllung der Leistung seitens des Kunden ist hier nicht die Annahme der Dienstleistung sonder die bewirkung seiner (Gegen)Leistung - also der Zahlung. So wie ich die Frage gelesen habe wurde hier noch nicht gezahlt.

          Ich habe das gelesen, aber den anderen Absatz für zutreffend gehalten:

          Dagegen steht ausdrücklich Abs. 4 / 7.
          Das verstehe ich so, dass durch die ausdrückliche Inanspruchnahme der Leistung durch den Verbraucher der Widerspruchsanspruch erlischt.

          Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

          Tom vom Berg

          --
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          1. Hallo Tom,

            Ich habe das gelesen, aber den anderen Absatz für zutreffend gehalten:

            Dagegen steht ausdrücklich Abs. 4 / 7.
            Das verstehe ich so, dass durch die ausdrückliche Inanspruchnahme der Leistung durch den Verbraucher der Widerspruchsanspruch erlischt.

            puh, jetzt habe ich aber gesucht. Obwohl die Regelung ja jetzt auch nicht mehr so neu ist konnte ich nichtmal auf Beck-Online einen Kommentar finden, der Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 3 ordentlich kommentiert.

            Aber es gibt ja noch die frei abrufbaren Bundestags Drucksachen :)

            In die Beschlussempfehlung u. Bericht des Rechtsausschusses vom 24. 3. 2009 kannst du selbst mal reinschauen. Der wichtige Teil ist folgender:
            "Der Begriff „telekommunikationsgestützte Dienste“ ist in § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes definiert. Die Ausnahme erfasst jedoch nur solche telekommunika- tionsgestützten Dienste, die unmittelbar per __Telefon oder Telefax__ in einem Mal erbracht werden. Durch die Formulierun- gen „unmittelbar“ und „in einem Mal“ wird hervorgehoben, dass die Inhaltsleistung noch während der vom Verbraucher hergestellten Telefon- oder Telefaxverbindung vollständig erbracht werden muss. Andere telekommunikationsgestützte Dienste, wie etwa __Onlinedatenbanken__, sind __nicht privilegiert__, weil bei ihnen die Erteilung eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht und die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in Textform regelmäßig problemlos möglich sind." (Seite 11)

            Eigentlich ergibt sich die Einschränkung auf Telefon und Telefax ja schon aus dem Gesetz. Aber dadurch werden auch letzte Auslegungszweifel beseitigt - hoffe ich ;)

            Gruß
            Alex

            1. Hello,

              In die Beschlussempfehlung u. Bericht des Rechtsausschusses vom 24. 3. 2009 kannst du selbst mal reinschauen. Der wichtige Teil ist folgender:
              "Der Begriff „telekommunikationsgestützte Dienste“ ist in § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes definiert. Die Ausnahme erfasst jedoch nur solche telekommunika- tionsgestützten Dienste, die unmittelbar per __Telefon oder Telefax__ in einem Mal erbracht werden. Durch die Formulierun- gen „unmittelbar“ und „in einem Mal“ wird hervorgehoben, dass die Inhaltsleistung noch während der vom Verbraucher hergestellten Telefon- oder Telefaxverbindung vollständig erbracht werden muss. Andere telekommunikationsgestützte Dienste, wie etwa __Onlinedatenbanken__, sind __nicht privilegiert__, weil bei ihnen die Erteilung eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht und die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in Textform regelmäßig problemlos möglich sind." (Seite 11)

              Eigentlich ergibt sich die Einschränkung auf Telefon und Telefax ja schon aus dem Gesetz. Aber dadurch werden auch letzte Auslegungszweifel beseitigt - hoffe ich ;)

              Jo. Also betrifft das z.B. kostenpflichtige Auskunftsdienste ("Telefonauskunft") usw.

              Ich fände es manchmal wirklich besser, das Gesetz würde auch Beispiele nennen und nicht alles nur umschreiben. :-|

              Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

              Tom vom Berg

              --
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              http://bergpost.annerschbarrich.de
              1. Hallo,

                Jo. Also betrifft das z.B. kostenpflichtige Auskunftsdienste ("Telefonauskunft") usw.

                »»
                Genau. Oder z.B. auch eine Sexhotline, Zeitansage etc.

                Ich fände es manchmal wirklich besser, das Gesetz würde auch Beispiele nennen und nicht alles nur umschreiben. :-|

                Ja, das wäre schon nicht schlecht - aber andererseits wären die Gesetze dann ja noch länger...

                Gruß
                Alex

                PS: Cool, dass ich dich mal so schnell überzeugen konnte :P

                1. Hello,

                  PS: Cool, dass ich dich mal so schnell überzeugen konnte :P

                  :-)

                  Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                  Tom vom Berg

                  --
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              2. Mahlzeit Tom,

                Ich fände es manchmal wirklich besser, das Gesetz würde auch Beispiele nennen und nicht alles nur umschreiben. :-|

                Schön wäre das, sicher ... aber je nachdem, wie ungeschickt sich dann die Ministeriumsmitarbeiter und Politiker beim Formulieren und wie geschickt sich die Rechtsverdreher beim Interpretieren anstellen, gibt's anschließend haufenweise Kloppereien vor Gericht - weil die Einen dann der Meinung sind, dass die Aufzählung, die im Gesetz genannt wird, verbindlich und abschließend ist, die Anderen das so interpretieren, dass andere, nicht im Gesetz genannte Anwendungsfälle nicht unter die Beispiele fallen usw. ... so wie Anwälte halt sind.

                Insofern ist es wohl besser, bei allgemein formulierten Gummiparagraphen zu bleiben. :-(

                MfG,
                EKKi

                --
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