Guma: Datenschutz: Newsletter Eintrag beim Abbestellen komplett aus DB

Hallo zusammen,
der von meinem Kunden beauftragte Jurist ist der Meinung, dass ein Austrag aus dem Newslettersystem automatisch die Löschung aller pers. Daten (E-Mail + Name) zur Folge haben muss. Sprich beim Löschen wird der Abonnent aus der DB gelöscht statt nur auf "0" gesetzt.

So jetzt kommt meine Argumentation, die stark gegen so eine Löschung spricht:
Der Kunde kommt nach seiner Löschung und keint er habe vor 3 Monaten einen newsletter erhalten, den er nie bestellt hat. Der Webmaster kann also nicht mehr nachvollziehen, ob er zum besagten Datum im Newsletter aktiver Abonnent war.

Wie geht ihr mit sowas um. Auch die IP darf beim Anmelden ja nicht mehr mit gespeichert werden. Die habe ich auch schon gelöscht. Bin ich da auf einen ganz strengen Juristen gestoßen oder ist das tatsächlich gängig?!

Diese Datenschutzregeln sind schon seltsam und ständig im Fluss. ich denke selbst die Juristen sind sich oft nicht sicher was gilt. Trotzdem wird kräftig abgemahnt sowas sollte in den Fällen verboten werden.

Grüße Guma

  1. Hello Guma,

    der von meinem Kunden beauftragte Jurist ist der Meinung, dass ein Austrag aus dem Newslettersystem automatisch die Löschung aller pers. Daten (E-Mail + Name) zur Folge haben muss. Sprich beim Löschen wird der Abonnent aus der DB gelöscht statt nur auf "0" gesetzt.

    So jetzt kommt meine Argumentation, die stark gegen so eine Löschung spricht:
    Der Kunde kommt nach seiner Löschung und keint er habe vor 3 Monaten einen newsletter erhalten, den er nie bestellt hat. Der Webmaster kann also nicht mehr nachvollziehen, ob er zum besagten Datum im Newsletter aktiver Abonnent war.

    Wie geht ihr mit sowas um. Auch die IP darf beim Anmelden ja nicht mehr mit gespeichert werden. Die habe ich auch schon gelöscht. Bin ich da auf einen ganz strengen Juristen gestoßen oder ist das tatsächlich gängig?!

    Ich habe früher sehr viel Newsletter per Snail verschickt. Da war das Internet noch nicht so angesagt. Die Regeln waren aber schon ähnlich.

    Wir haben solche Fälle auch gehabt, bei denen

    • ein potentiellen Kunde die Löschung verlangt hat.
    • ein Kunde die Löschung verlangt hat.

    Der zweite Fall ist ganz einfach zu beantworten. Dieses Ansinnen kannst Du striktweg ablehnen, da alle im Geschäftsbetrieb zu recht erhobenen Daten sowieso 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Danach dürfen sie weiterhin aufbewahrt werden, wenn es keine abweichenden gesetzlichen Regelungen gibt _und_ dies für den Geschäftsbetrieb angemessen und notwenig erscheint.

    Der erste Fall ist tatsächlich nicht ganz einfach zu beantworten. Die totale Löschung von Anschriftendaten darf aber nicht verlangt werden, die von _persönlichen_ Daten schon. Es _muss_ der PRIVATPERSON kostnlos Auskunft darüber erteilt werden, welche Daten über sie gespeichert werden. Bei juristischen Personen _kann_ man (kostenpflichtig) Auskunft erteilen.

    Da man die Anschrift jederzeit über einen Adresshandel wieder in den Pool bekommen könnte, darf diese nicht nur gespeichert werden, sondern _muss_ für die Wahrung der Ansprüche des bereits Kontaktierten sogar gepeichert bleiben, damit man erkennen kann, dass an diese Anschrift KEINE Werbung mehr gehen darf. Es dürfen aber keinerlei persönliche Daten dazu gespeichert werden.

    Das Ganze ist momentan aber stark im Umbruch. Es laufen Bestrebungen, dass auch die Briefkastenwerbung eingeschränkt werden soll. Ursprünglich betraf das nur die "Wurfsendungen" ohne Adresse, wird nun aber von einigen Anwälten auch aufgebohrt auf alle unverlangten Snails. Für das Internet wird man dann ähnlich verfahren, wenn die RA- und Abmahnlobby sich das als Gesetz zementieren lässt. Billiger können die doch ihr Geld in Zukunft gar nicht verdienen.

    Ich würde an deiner Stelle mal deine zuständige IHK ansprechen. Die dürften aktuelle Informationen zu diesem Thema haben. Wenn Du Antwort erhalten hast, dann bitte das Ergebnis hier posten.

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

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    1. Danke für Eure Infos, da bei der Newsletteranmeldung nur die E-Mail als Pflichtfeld gilt und der Name optional geführt wird, habe ich fast nur Abonnenten mit E-Mail als einzige Daten-Angabe. Jetzt wird mir hier geschrieben, dass pers. Daten gelöscht werden müssen, Adressen aber 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Wie soll das gehen, wenn E-Mails zu pers. Daten zählen. Ich habe dann nur noch Bestellzeitpunkt und Bestellabmeldezeitpunkt als Daten, die bringen mir ohne E-Mail-Adresse oder Name nichts. IP wird auch nicht mehr mitgeführt.

      Erschwerend kommt hinzu, dass beim Austragen aus dem Verteiler der Datensatz erhalten bleibt und bei erneutem Anmelden eine Meldung kommt: Ihre E-Mail war bereits im Newslettersystem, wollen Sie diese wieder aktivieren? Hier wird auch dem Letztem klar, dass seine E-Mail doch gespeichert ist. Das muss dann wohl auch raus. Also schluss mit Satensparsamkeit und neuen Datensatz anmelden?

      Ich denke die rechtlichen Datenschutz-Aspekte sind genauso Komplex geworden, wie unsere Steuergesetze. Hier blickt kaum einer durch. Manche Juristen geben das offen zu und wühlen in der Suppe nach verwendbaren Rechtssprechungen. Zwei leiden dabei: Der Webseitenbesucher und der Betreiber.

      By the way: Wird meine IP hier im Forum mitgespeichert, wenn ich poste, ich habe das nicht explizit abgenickt.... Und ...  Warum dürfen Server IPs dauerhaft speichern und Statistiken wie Google Analytics oder andere Statistik-Tools nicht? Hier stimmt doch was in der Rechtsprechung nicht?! Oder habe ich da was falsch verstanden?

      1. Tach!

        Danke für Eure Infos, da bei der Newsletteranmeldung nur die E-Mail als Pflichtfeld gilt und der Name optional geführt wird, habe ich fast nur Abonnenten mit E-Mail als einzige Daten-Angabe. Jetzt wird mir hier geschrieben, dass pers. Daten gelöscht werden müssen, Adressen aber 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Wie soll das gehen, wenn E-Mails zu pers. Daten zählen. Ich habe dann nur noch Bestellzeitpunkt und Bestellabmeldezeitpunkt als Daten, die bringen mir ohne E-Mail-Adresse oder Name nichts. IP wird auch nicht mehr mitgeführt.

        Geschäftsdaten! Hast du mit dem Kunden ein Geschäft gemacht oder nur Mails zugesendet? Vom Newsletterversenden allein dürfte noch kein Geschäft zustande gekommen sein (für das sich das Finanzamt interessieren könnte). Wenn beides der Fall ist, wirst du wohl die Geschäftsdaten aufheben müssen und den Rest löschen können. Frag dazu bitte einen Steuerberater oder die IHK. Normalerweise gehört auch Rechtliches, wie das Wissen um Aufbewahrungsfristen, zu den Dingen, die ein Gewerbetreibender wissen muss.

        dedlfix.

        1. Viele Anwälte haben vom Internetrecht keine Ahnung.
          Da wundert mich so ein Ansinnen nicht.
          Frag einen Fachanwalt für IT-Recht.

          1. Frag einen Fachanwalt für IT-Recht.

            Genau das ist so einer.

            Danke für eure Meinung, ich sehe viele ähnlich und freue mich, dass ich nicht der einzige bin, der sich zum Thema Datenschutz ausführlich Gedanken macht.

            Grüße Guma

      2. Hello,

        Oder habe ich da was falsch verstanden?

        Ich sage mal: Du hast etwas nicht verstanden. Denn "Verstehen" kennzeichnet doch die Tätigkeit, Vorgänge für sich geistig umgesetzt zu haben. Also entweder "verstanden haben" oder "falsch" :P

        Ob man von Dir verlangen kann, eine eMail-Adresse zu löschen, die Du speicherst, das wage ich zu bezweifeln. Die reine eMail-Adresse stellt für mich keine persönlichen Daten dar. Außerdem sollst Du ja gleichzeitig sicherstellen, dass Du an diese eMail-Adresse keine Korrespondenz mehr richtest. Also musst Du sie ja schon zu diesem Zwecke speichern.

        Ich würde dem Anwalt daher antworten:

        "... Selbstverständlich kommen wir Ihrem Wunsche gerne nach, und nehmen die eMail-Adresse <...> kostnelos in unsere Robinsonliste auf. Nur dies kann sicherstellen, dass diese Adresse nicht erneut unbefugt in unser System eingetragen und somit verwendet wird.

        Über Ihren Mandanten werden bei uns z.Zt. keine persönlichen Daten gespeichert.

        Und Tschüss!"

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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        1. Hello,

          Ich würde dem Anwalt daher antworten:

          "... Selbstverständlich kommen wir Ihrem Wunsche gerne nach, und nehmen die eMail-Adresse <...> kostenlos in unsere Robinsonliste auf. Nur dies kann sicherstellen, dass diese Adresse nicht erneut unbefugt in unser System eingetragen und somit verwendet wird.

          Über Ihren Mandanten werden bei uns z.Zt. keine persönlichen Daten gespeichert.

          Und Tschüss!"

          Wenn ich darüber nachdenke, dann muss das eigentlich heißen:

          "Über Ihren Mandanten wurden bisher bei uns keine persönlichen Daten gespeichert. Von diesem Zeitpunkt an wird der geführte Schriftwechsel elektronisch verarbeitet und mindestens 10 Jahre lang gespeichert werden."

          Ab dem Zeitpunkt der Legitimation des Anwaltes für den Klienten Dir gegenüber entsteht ein Rechtsverhältnis, dass dich als ordentlichen Kaufmann auch zur Speicherung der Daten verpflichtet und berechtigt.

          Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

          Tom vom Berg

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    2. Hallo,

      Die totale Löschung von Anschriftendaten darf aber nicht verlangt werden, die von _persönlichen_ Daten schon.

      es gibt zwar immer wieder Meinungsverschiedenheiten, welche Angaben zu persönlichen (das BDSG sagt "personenbezogen") Daten zählen und welche nicht. Die private Postanschrift, Telefonnummer und die Mailadresse würde ich aber auf jeden Fall dazu zählen. Denn das sind Daten, die eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Persönlicher geht's ja wohl kaum.

      Da man die Anschrift jederzeit über einen Adresshandel wieder in den Pool bekommen könnte, darf diese nicht nur gespeichert werden, sondern _muss_ für die Wahrung der Ansprüche des bereits Kontaktierten sogar gepeichert bleiben, damit man erkennen kann, dass an diese Anschrift KEINE Werbung mehr gehen darf.

      Genauer: Sie sollte gespeichert bleiben, aber als "gesperrt" markiert sein.

      Das Ganze ist momentan aber stark im Umbruch. Es laufen Bestrebungen, dass auch die Briefkastenwerbung eingeschränkt werden soll. Ursprünglich betraf das nur die "Wurfsendungen" ohne Adresse, wird nun aber von einigen Anwälten auch aufgebohrt auf alle unverlangten Snails.

      Hmm? Gegen unadressierte Wurfsendungen ist man AFAIK bisher machtlos. Nur bei Sendungen, die an mich adressiert sind, kann ich den Absender unter Berufung auf das BDSG zur Rede stellen, woher er denn meine Daten hat, und weitere Werbepost verbieten.

      So long,
       Martin

      --
      Niemand lebt allein von seinen Träumen.
      Aber wer träumt, lebt noch.
      Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
      1. Hello,

        es gibt zwar immer wieder Meinungsverschiedenheiten, welche Angaben zu persönlichen (das BDSG sagt "personenbezogen") Daten zählen und welche nicht. Die private Postanschrift, Telefonnummer und die Mailadresse würde ich aber auf jeden Fall dazu zählen. Denn das sind Daten, die eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Persönlicher geht's ja wohl kaum.

        Es gilt hier im gegenwärtigen Rechtbrauch der Grundsatz der Erforderlichkeit.

        Wenn es nicht erforderlich ist, Grunddaten zu speichern, darf man dies nicht.

        Name und ladungsfähige Anschrift gehören da meistens nicht zu den geschützten persönlichen Daten, wenn es einen  Grund gibt, sich diese zu merken.
        Die Datenschutzbeauftragten der Länder sagen dazu freilich alle was anderes, also jeder legt das erstens schärfer und zweitens auch unterschiedlich aus.

        Wenn es aber erforderlich ist, eine Anschrift zu speichern, damit sie NICHT bentutzt wird, also nicht versehentlich wieder in den benutzten Adresspool geraten kann, dann wäre dies nach dem "Grundsatz der Erforderlichkeit" zulässig.

        Man darf diese Daten jedoch keinesfalls mit anderen Daten in Beziehung sezten, sofern diese nicht unbedingt erforderlich sind, wie z.B. "Anschrift für Werbung gesperrt wegen Widerspruchs seit ....".
        Das dürfte so ziemlich die einzige Information sein, die man zur Anschrift speichern dürfte.

        • also keinesfalls Profile anlegen über Produktinteressen,
        • keine Automummer, Personummer, Sozialversichrungsmummer
        • keine Augenfarbe, Körpergröße, Gewicht
        • kein Familienstand
        • usw.

        Ob man nun Telefonnummer, eMailadresse usw. speichern darf, hängt sicherlich davon ab, ob es gerade darum ging im Disput.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

        --
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    3. Hallo,

      Der zweite Fall ist ganz einfach zu beantworten. Dieses Ansinnen kannst Du striktweg ablehnen, da alle im Geschäftsbetrieb zu recht erhobenen Daten sowieso 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Danach dürfen sie weiterhin aufbewahrt werden, wenn es keine abweichenden gesetzlichen Regelungen gibt _und_ dies für den Geschäftsbetrieb angemessen und notwenig erscheint.

      Sorry, aber das ist purer Unsinn. Ja, es gibt Aufbewahrungspflichten. Aber die erstrecken sich lange nicht auf alle Daten und auch eher nicht auf die Speicherungsform in einer normalen Datenbank.

      Der erste Fall ist tatsächlich nicht ganz einfach zu beantworten. Die totale Löschung von Anschriftendaten darf aber nicht verlangt werden, die von _persönlichen_ Daten schon. Es _muss_ der PRIVATPERSON kostnlos Auskunft darüber erteilt werden, welche Daten über sie gespeichert werden. Bei juristischen Personen _kann_ man (kostenpflichtig) Auskunft erteilen.

      Auch die Anschrift ist selbstverständlich ein personenbezogenes Datum. Die pure Adresse zwar oft nicht, aber in Verbindung mit dem Namen (= Anschrift) ist es natürlich personenbezogen - daran besteht kein Zweifel. Du kannst jetzt natürlich eine Adresse speichern und als blockiert markieren - wenn das ein großes Wohnhaus ist, hast du das Problem, dass auch alle anderen potentiellen Kunden ausgeschlossen werden. Also ist hier die Verbindung zum Namen unerlässlich. Ist es hingegen ein einzelnes Haus, in dem nur eine Person wohnt, ist die bloße Adresse schon personenbeziehbar und fällt somit auch unter das BDSG.

      Da man die Anschrift jederzeit über einen Adresshandel wieder in den Pool bekommen könnte, darf diese nicht nur gespeichert werden, sondern _muss_ für die Wahrung der Ansprüche des bereits Kontaktierten sogar gepeichert bleiben, damit man erkennen kann, dass an diese Anschrift KEINE Werbung mehr gehen darf. Es dürfen aber keinerlei persönliche Daten dazu gespeichert werden.

      Nochmal: Die Anschrift ist personenbezogen!

      Wie Jens schon vorgeschlagen hat, ist eine Verschlüsselung der Mailadresse eine sehr gute Alternative. Bei Anschriften ist das aber aufgrund möglicher verschiedener Schreibweisen (bzw. irrelevanter Schreibfehler) viel schwieriger, so dass hier vielleicht wirklich eine Speicherung zulässig ist.

      § 35 BDSG ist für Löschung/Sperrung sehr interessant. Wie man da sieht kann man wohl auch eine Sperrung, anstatt einer Löschung vornehmen. Zu beachten ist allerdings, dass im Onlinebereich auch das TMG (als spezialgesetzliche Regelung) gilt - daraus kann sich auch etwas anderes ergeben.

      Ich würde es vermutlich so machen, dass ich (bei einem Newsletter) alle personenbezogenen Daten lösche und zuvor noch die Mail so verschlüssle, dass ich sie nicht wieder entschlüsseln kann. Dazu kann man dann auch speichern, wann die Austragung erfolgt ist etc. Wenn sich dann einer einträgt, kann er ja eine Meldung bekommen, die dieses Vorgehen erklärt.

      Das was da im worst case als personenbeziehbare Daten übrig bleibt, sollte eigentlich gerechtfertigt sein, da es ja sowohl den Betroffenen, als auch die verantwortliche Stelle schützt und gleichzeitig keine/kaum Gefahr birgt.

      Sofern man ein Mail-Archivierungssystem braucht (Aufbewahrungspflicht) hat man die Daten dann sowieso zur Sicherheit nochmal ("gesperrt") im Original vorleigen - wenn auch nicht so leicht auswertbar, wie in einer Datenbank.

      Gruß
      Alex

      PS an den Threadersteller: Ich würde einfach mal bei den Datenschutzbehörden fragen. Wenn man nicht gerade Facebook oder so heißt, sind die auch ganz nett. Und den Anwalt nochmal gezielt auf diese Sachen hier ansprechen, bevor man auf eigene Faust handelt! (Wenn es falsch ist haftet er ja sowieso - da bietet es sich also an, die Informationen schwarz auf weiß von ihm zu fordern)

      1. Tach!

        Auch die Anschrift ist selbstverständlich ein personenbezogenes Datum. Die pure Adresse zwar oft nicht, aber in Verbindung mit dem Namen (= Anschrift) ist es natürlich personenbezogen - daran besteht kein Zweifel. Du kannst jetzt natürlich eine Adresse speichern und als blockiert markieren - wenn das ein großes Wohnhaus ist, hast du das Problem, dass auch alle anderen potentiellen Kunden ausgeschlossen werden. Also ist hier die Verbindung zum Namen unerlässlich. Ist es hingegen ein einzelnes Haus, in dem nur eine Person wohnt, ist die bloße Adresse schon personenbeziehbar und fällt somit auch unter das BDSG.

        Diese Unterscheidung ist überhaupt nicht praktikabel, solange nicht eine ständig gepflegte Datenbank existiert, wieviele unterschiedliche Namen (= Kombinationen aus Vor- und Nachname, im Zweifelsfall zuzüglich Geburtstag und -ort) pro Adresse wohnhaft sind.

        dedlfix.

        1. Hi,

          Diese Unterscheidung ist überhaupt nicht praktikabel, solange nicht eine ständig gepflegte Datenbank existiert, wieviele unterschiedliche Namen (= Kombinationen aus Vor- und Nachname, im Zweifelsfall zuzüglich Geburtstag und -ort) pro Adresse wohnhaft sind.

          Ich habe mir jetzt zwei Mal alles durchgelesen und verstehe leider immer noch nicht, was du meinst.

          Datenschutzrechtlich ist es ohne Zweifel so, dass du ein "personenbeziehbares" Datum hast, wenn du eine Adresse hast, hinter der sich lediglich eine einzige Person verbirgt. "Beziehbar", weil du über diese eine Adresse dann leicht an diese eine Person kommen kannst.

          War es das was du gemeint hast?

          Gruß
          Alex

          1. Tach!

            Diese Unterscheidung ist überhaupt nicht praktikabel, solange nicht eine ständig gepflegte Datenbank existiert, wieviele unterschiedliche Namen (= Kombinationen aus Vor- und Nachname, im Zweifelsfall zuzüglich Geburtstag und -ort) pro Adresse wohnhaft sind.
            Ich habe mir jetzt zwei Mal alles durchgelesen und verstehe leider immer noch nicht, was du meinst.
            Datenschutzrechtlich ist es ohne Zweifel so, dass du ein "personenbeziehbares" Datum hast, wenn du eine Adresse hast, hinter der sich lediglich eine einzige Person verbirgt. "Beziehbar", weil du über diese eine Adresse dann leicht an diese eine Person kommen kannst.

            Wie willst du wissen, wieviele Personen sich hinter einer Adresse verbergen? Es ist unerheblich, ob das ein Einfamilienhaus ist oder nicht. Auch darin können juristisch unabhängige Personen wohnen. Und es gibt auch keine Reglung, dass Familienmitglieder alle gleich behandelt werden müssen.

            dedlfix.

            1. Hello,

              Wie willst du wissen, wieviele Personen sich hinter einer Adresse verbergen? Es ist unerheblich, ob das ein Einfamilienhaus ist oder nicht. Auch darin können juristisch unabhängige Personen wohnen. Und es gibt auch keine Reglung, dass Familienmitglieder alle gleich behandelt werden müssen.

              Und jemand Drittes könnte das Haus auch als Briefkasten benutzten.

              Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

              Tom vom Berg

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            2. Hallo,

              Wie willst du wissen, wieviele Personen sich hinter einer Adresse verbergen? Es ist unerheblich, ob das ein Einfamilienhaus ist oder nicht. Auch darin können juristisch unabhängige Personen wohnen. Und es gibt auch keine Reglung, dass Familienmitglieder alle gleich behandelt werden müssen.

              Ich habe nicht gesagt, dass es nur einen Eigentümer, Gemeldeten, Familiennamen etc. in dem Haus gibt, sondern habe mich darauf bezogen, dass dieses Haus nur von einer natürlichen Person genutzt wird und nur eine natürliche Person die jeweilige Adresse nutzen kann.

              Man muss das ja nicht vorher wissen - es reicht, wenn es im Nachhinein personenbeziehbar ist. Übrigens: Auch wenn eine Familie in dem Haus wohnt, aber z.B. nur der Vater Eigentümer ist, haben wir eine konkrete Personenbeziehbarkeit über das Grundbuch.

              Aber all das heißt - wie man auch meiner Antwort auf Tom entnehmen kann - nicht, dass jegliche Handhabung dieser Daten verboten ist! Vorallem ist zwar prinzipiell immer auf den Einzelfall abzustellen, aber besonders bei solchen Sachen, wo man neben vielen nicht-personenbeziehbaren Datensätzen auch mal einen haben kann, der aufgrund gewisser Umstände doch personenbeziehbar ist, kann man z.B. als verantwortliche Stelle über die Interessenabwägung geschützt sein, so dass es eben nicht auf den konkreten Einzelfall ankommt.

              Gruß
              Alex

      2. Hello,

        Sorry, aber das ist purer Unsinn.

        Das BDSG ist ein Gummigesetz, nach dem, wenn man es zu wörtlich nimmt, alles verboten ist. Das Wesentliche bei Gesetzen ist aber immer die Auslegung und der ständige Rechtsbrauch.

        Und danach gilt hier immer:

        • der Grundsatz der Datensparsamkeit
        • der Grundsatz der Erforderlichkeit
        • der Schutz der Privatsphäre

        Sonst dürfte man sich noch nicht einmal die Anschrift und Telefonnumer eines Handwerkers in sein Notizbuch schreiben, um ihn irgendwann einmal um Hilfe bitten zu können.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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        1. Hallo,

          Das BDSG ist ein Gummigesetz, nach dem, wenn man es zu wörtlich nimmt, alles verboten ist. Das Wesentliche bei Gesetzen ist aber immer die Auslegung und der ständige Rechtsbrauch.

          Die Auslegung ist immer wichtig und das BDSG ist nicht perfekt. Auch der Gewohnheitsrecht ist oft wichtig (das meinst du mit ständigem Rechtsbrauch, oder?) - aber ein ständiger RechtsBRUCH rechtfertigt noch lange nichts.

          Die intention des Gesetzgebers (sowohl national als auch auf EU-Ebene) ist es, das Gesetz dahingehend wörtlich zu nehmen, dass wirklich zunächst alles verboten ist. Das BDSG ist ein Verbotsgesetz (= alles, was im Anwendungsbereich ist, ist zunächst verboten!) mit Erlaubnisvorbehalten (= die Rechtfertigungstatbestände - z.B. in § 28 - sorgen dann dafür, dass man doch mit Daten arbeiten darf).

          Und danach gilt hier immer:

          • der Grundsatz der Datensparsamkeit
          • der Grundsatz der Erforderlichkeit
          • der Schutz der Privatsphäre

          Stimmt - und dann gibt es noch ein paar weitere Grundsätze...

          Sonst dürfte man sich noch nicht einmal die Anschrift und Telefonnumer eines Handwerkers in sein Notizbuch schreiben, um ihn irgendwann einmal um Hilfe bitten zu können.

          Du argumentierst vom Ergebnis aus. Im Ergebnis hast du sicherlich auch oft recht, weil eine Verwendung von Daten dann eben gerechtfertigt ist. Aber das ändert nichts daran, dass alle personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten unter das BDSG fallen.

          Bei deinem Handwerker-Beispiel musst du zunächst mal sagen, ob du die Daten als Privater oder als Unternehmen speicherst - Private sind nicht im Anwendungsbereich des BDSG.

          Wenn man keine Behörde und nicht als Arbeitgeber fungiert muss die Datenverwendung auch automatisiert sein bzw. aus einer automatisierten Verarbeitung stammen. Das ist bei einem Notizbuch nicht immer der Fall. Also könnte man auch da aus dem Anwendungsbereich fallen.

          Wenn man im Anwendungsbereich drinnen ist, gibt es dafür auch noch genug Rechtfertigungsmöglichkeiten.

          Ich hatte schon (fast) alle Kommentare zum BDSG in der Hand. Die Punkte zur definition der personenbezogenen Daten habe ich bei allen gelesen. Es gibt niemanden, der anzweifelt, dass die Adresse personenbezogen ist.

          Gruß
          Alex

  2. Tach!

    der von meinem Kunden beauftragte Jurist ist der Meinung, dass ein Austrag aus dem Newslettersystem automatisch die Löschung aller pers. Daten (E-Mail + Name) zur Folge haben muss. Sprich beim Löschen wird der Abonnent aus der DB gelöscht statt nur auf "0" gesetzt.

    So jetzt kommt meine Argumentation, die stark gegen so eine Löschung spricht:
    Der Kunde kommt nach seiner Löschung und keint er habe vor 3 Monaten einen newsletter erhalten, den er nie bestellt hat. Der Webmaster kann also nicht mehr nachvollziehen, ob er zum besagten Datum im Newsletter aktiver Abonnent war.

    Pech gehabt. Wenn die Daten gelöscht werden sollen, dann muss das so geschehen. Wenn du beim Telefonanbieter keine Speicherung der Einzelverbindungsdaten verlangst (abgesehen von Reglungen zur Vorratsdatenspeicherung), kannst du dich mit ihm nicht mehr darüber streiten.

    Du kannst dem Kunden ja mitteilen, dass durch Löschung sämtlicher Daten du auch nicht mehr sicherstellen kannst, dass an speziell seine Mailadresse keine Newsletter-Eintragsbestätigungsanfrage mehr gesendet wird, falls das jemand missbräuchlicherweise macht. Vielleicht solltest du das sogar von einer rechtskundigen Person abnicken lassen.

    Wie geht ihr mit sowas um. Auch die IP darf beim Anmelden ja nicht mehr mit gespeichert werden. Die habe ich auch schon gelöscht. Bin ich da auf einen ganz strengen Juristen gestoßen oder ist das tatsächlich gängig?!

    Solange nicht andere Reglungen widersprechen, vielleicht weil du dem Finanzamt gegenüber deine Geschäfte mit diesem Kunden nachweisen können musst, hat wohl das Datenschutzrecht die Nase vorn. Aber wie das so ist, du musst im speziellen Fall jemanden fragen, der darüber Auskunft geben darf und der sich auch den Fall in allen Einzelheiten ansehen kann. Hier im Forum kannst du ja nicht alles veröffentlichen und wir können und dürfen keine verbindliche Rechtsberatung geben.

    Diese Datenschutzregeln sind schon seltsam und ständig im Fluss. ich denke selbst die Juristen sind sich oft nicht sicher was gilt. Trotzdem wird kräftig abgemahnt sowas sollte in den Fällen verboten werden.

    Das ist polemisch. Jemand, der seine Rechte verletzt sieht, muss sich mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen können. Wenn du meinst, dass das ungerechtfertigt gegenüber dir ist, kannst du ja ebenfalls den Rechtsweg beschreiten oder dich gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen.

    dedlfix.

    1. Hello,

      Du kannst dem Kunden ja mitteilen,

      Wenn es ein Kunde ist, dürfen die Geschäftsdaten nicht gelöscht werden, sondern müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

      Nur wenn es (noch) kein Kunde ist, darf etwas gelöscht werden. Die reine Postanschrift darf aber auch gespeichert bleiben (für die Robinson-Liste). Und das würde ich auch tun, denn ein erneutes Anschreiben stellt schon eine abmahnfähige Störung dar.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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    2. Tach,

      Du kannst dem Kunden ja mitteilen, dass durch Löschung sämtlicher Daten du auch nicht mehr sicherstellen kannst, dass an speziell seine Mailadresse keine Newsletter-Eintragsbestätigungsanfrage mehr gesendet wird, falls das jemand missbräuchlicherweise macht.

      auch das läßt sich lösen, E-Mail-Adresse in kryptographischen Hash schicken und den aufheben.

      mfg
      Woodfighter

      1. Hello,

        Du kannst dem Kunden ja mitteilen, dass durch Löschung sämtlicher Daten du auch nicht mehr sicherstellen kannst, dass an speziell seine Mailadresse keine Newsletter-Eintragsbestätigungsanfrage mehr gesendet wird, falls das jemand missbräuchlicherweise macht.

        auch das läßt sich lösen, E-Mail-Adresse in kryptographischen Hash schicken und den aufheben.

        Die hier https://www.robinsonliste.de/ machen das dann wohl so ähnlich bei ihren werbetreibenden Kunden.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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