Tom: Datenschutz: Newsletter Eintrag beim Abbestellen komplett aus DB

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Hello,

es gibt zwar immer wieder Meinungsverschiedenheiten, welche Angaben zu persönlichen (das BDSG sagt "personenbezogen") Daten zählen und welche nicht. Die private Postanschrift, Telefonnummer und die Mailadresse würde ich aber auf jeden Fall dazu zählen. Denn das sind Daten, die eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Persönlicher geht's ja wohl kaum.

Es gilt hier im gegenwärtigen Rechtbrauch der Grundsatz der Erforderlichkeit.

Wenn es nicht erforderlich ist, Grunddaten zu speichern, darf man dies nicht.

Name und ladungsfähige Anschrift gehören da meistens nicht zu den geschützten persönlichen Daten, wenn es einen  Grund gibt, sich diese zu merken.
Die Datenschutzbeauftragten der Länder sagen dazu freilich alle was anderes, also jeder legt das erstens schärfer und zweitens auch unterschiedlich aus.

Wenn es aber erforderlich ist, eine Anschrift zu speichern, damit sie NICHT bentutzt wird, also nicht versehentlich wieder in den benutzten Adresspool geraten kann, dann wäre dies nach dem "Grundsatz der Erforderlichkeit" zulässig.

Man darf diese Daten jedoch keinesfalls mit anderen Daten in Beziehung sezten, sofern diese nicht unbedingt erforderlich sind, wie z.B. "Anschrift für Werbung gesperrt wegen Widerspruchs seit ....".
Das dürfte so ziemlich die einzige Information sein, die man zur Anschrift speichern dürfte.

  • also keinesfalls Profile anlegen über Produktinteressen,
  • keine Automummer, Personummer, Sozialversichrungsmummer
  • keine Augenfarbe, Körpergröße, Gewicht
  • kein Familienstand
  • usw.

Ob man nun Telefonnummer, eMailadresse usw. speichern darf, hängt sicherlich davon ab, ob es gerade darum ging im Disput.

Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

Tom vom Berg

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