Aloha ;)
Du meinst abgesehen von der Möglichkeit, die Behörde auf Erfüllung dieser Pflicht zu verklagen und dabei sowohl den eigenen Anwalt als auch den steuerfinanzierten Anwalt der Gegenseite (zumindest indirekt) gleichzeitig zu bezahlen? 😂
So weit ich weiß, ist noch gar nicht raus, wer gegen wen klagen kann?
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (wie beim Impressum) ist wohl keine Möglichkeit (würde wohl bei einer Behörde auch schwer).
Moment, wirfst du da grad nicht zwei Dinge durcheinander?
Bei der Abmahnung muss ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Von einer Abmahnung war aber ja nicht die Rede.
Eine Klage gegen das Handeln oder Nicht-Handeln einer Behörde sollte über Verwaltungsgerichte (oder - bei Sozialleistungen - Sozialgerichte) sowieso jederzeit möglich sein - auf jeden Fall dann, falls ein solches Handeln als Verwaltungsakt anzusehen ist (dann wären ja auch Widerspruchsverfahren und ggf. auch eine Untätigkeitsklage möglich). Ob das der Fall ist oder nicht, vermag ich im Moment nicht abzuschätzen. Es wäre möglich, dass das unter den Begriff Verwaltungsakt fällt - denn man beantragt ja was (Offenlegung von Daten) und das wird dann vom Beamten entsprechend mit ablehnendem Bescheid beantwortet.
Was aber immer geht, nach DSGVO: Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen, die dann wiederum gegenüber der Behörde einen Verwaltungsakt erlassen kann. Siehe hier. Das ist dann zwar keine Klage, aber immerhin ein Mittel zur Rechtsdurchsetzung.
Grüße,
RIDER
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