Hier ist zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Überlassungsvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe für den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
- Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag käme es auf die Auslegung des Parteiwillens und ergo den genauen Wortlaut an. Es kann auch ein Überlassungsvertrag sein.
- Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe. Ist z.B. der Preis so niedrig, dass ein Werksvertrag mit exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte an den Auftraggeber wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll wäre, kann das - wenn der Vertrag sonst nichts anderes hergibt - ein Merkmal einer nicht exklusiven Überlassung von Nutzungsrechten sein.
Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden. Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
Und der Fall, dass womöglich Teile der Software infizierenden Lizenzen (GPL) unterliegen könnte zu dem eine exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte zu Fall bringen. In dem Fall wäre Deine Software womöglich teilweise oder vollständig FOSS. Das auszuschließen wäre Sache des Pflichtenhefts oder des Vertrages an sich. Allerdings hättest Du dann auch Pflichten.